(1) Ein Inhaber einer gültigen Blauen Karte EU, die ein anderer
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Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat, benötigt für die
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Einreise und den sich daran anschließenden Aufenthalt zum Zweck der Ausübung
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einer geschäftlichen Tätigkeit, die im direkten Zusammenhang mit den Pflichten
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aus dem Arbeitsvertrag steht, der Grundlage für die Erteilung der Blauen Karte
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EU war, abweichend von § 4 Absatz 1 keinen Aufenthaltstitel und keine
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Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit, wenn die Dauer des Aufenthalts
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90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet. Ist
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die Blaue Karte EU von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt,
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der nicht Schengen-Staat ist, hat der Ausländer neben der gültigen Blauen
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Karte EU zusätzlich einen Nachweis über den geschäftlichen Zweck des
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Aufenthalts mit sich zu führen und bei der Grenzkontrolle auf Verlangen
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vorzuzeigen.
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(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Ausländer in einem anderen
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Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig
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Aufenthaltsberechtigten innehat und unmittelbar vor Erlangung dieser
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Rechtsstellung im Besitz einer von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Blauen
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Karte EU war.
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