Lade...
Lade...
Sie können sich § 18g AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Blaue Karte EU | |||||
---|---|---|---|---|---|
t | t | 1 | (1) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird ohne Zustimmung der | ||
2 | Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU zum Zweck einer ihrer | ||||
3 | Qualifikation angemessenen inländischen Beschäftigung erteilt, wenn sie ein | ||||
4 | Gehalt in Höhe von mindestens 50 Prozent der jährlichen | ||||
5 | Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhält und | ||||
6 | keiner der in § 19f Absatz 1 und 2 geregelten Ablehnungsgründe vorliegt. | ||||
7 | Fachkräften mit akademischer Ausbildung, die | ||||
8 | 1. | ||||
9 | einen Beruf ausüben, der zu den Gruppen 132, 133, 134, 21, 221, 222, 225, | ||||
10 | 226, 23 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die | ||||
11 | Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) (ABl. | ||||
12 | L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehört, oder | ||||
13 | 2. | ||||
14 | einen Hochschulabschluss nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung der | ||||
15 | Blauen Karte EU erworben haben, | ||||
16 | wird die Blaue Karte EU abweichend von Satz 1 mit Zustimmung der Bundesagentur | ||||
17 | für Arbeit erteilt, wenn die Höhe des Gehalts mindestens 45,3 Prozent der | ||||
18 | jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung | ||||
19 | beträgt. Die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 3 gelten als erfüllt, | ||||
20 | wenn die Fachkraft Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b ist und für | ||||
21 | die Ausübung der Beschäftigung mit der Blauen Karte EU dieselbe | ||||
22 | Berufsausübungserlaubnis wie für die Aufenthaltserlaubnis nach § 18b | ||||
23 | erforderlich ist. Die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 4 gelten als | ||||
24 | erfüllt, wenn die Fachkraft Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b | ||||
25 | ist und für die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis denselben | ||||
26 | Hochschulabschluss vorgelegt hat, der für die Erteilung der Blauen Karte EU | ||||
27 | maßgeblich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Fachkraft, die | ||||
28 | ein tertiäres Bildungsprogramm, das mit einem Hochschulabschluss gleichwertig | ||||
29 | ist und mindestens drei Jahre Ausbildungsdauer erfordert, erfolgreich | ||||
30 | abgeschlossen hat, wenn diese Qualifikation einem Ausbildungsniveau | ||||
31 | entspricht, das in der Bundesrepublik Deutschland mindestens der Stufe 6 der | ||||
32 | Internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED 2011) oder der | ||||
33 | Stufe 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens zugeordnet ist. | ||||
34 | (2) Einem Ausländer, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, wird | ||||
35 | mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU zum Zweck der | ||||
36 | Ausübung einer der Qualifikation angemessenen Beschäftigung in einem Beruf, | ||||
37 | der zu den Gruppen 133 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. | ||||
38 | Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation | ||||
39 | der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehört, abweichend von | ||||
40 | § 18 Absatz 2 Nummer 4 erteilt, wenn | ||||
41 | 1. | ||||
42 | die Höhe des Gehalts mindestens 45,3 Prozent der jährlichen | ||||
43 | Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt, | ||||
44 | 2. | ||||
45 | keiner der in § 19f Absatz 1 und 2 geregelten Ablehnungsgründe vorliegt und | ||||
46 | 3. | ||||
47 | der Ausländer über Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, | ||||
48 | a) | ||||
49 | die auf einer in den letzten sieben Jahren erworbenen, mindestens | ||||
50 | dreijährigen Berufserfahrung in einem Beruf beruhen, der zu den Gruppen 133 oder | ||||
51 | 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung | ||||
52 | der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom | ||||
53 | 10.11.2009, S. 31) gehört, | ||||
54 | b) | ||||
55 | deren Niveau mit einem Hochschulabschluss oder einem Abschluss eines mit | ||||
56 | einem Hochschulstudium gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms, das alle | ||||
57 | Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 5 erfüllt, vergleichbar ist, und | ||||
58 | c) | ||||
59 | die für die Ausübung der Beschäftigung erforderlich sind. | ||||
60 | (3) Die Erteilung einer Blauen Karte EU setzt voraus, dass das konkrete | ||||
61 | Arbeitsplatzangebot nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 eine Beschäftigungsdauer von | ||||
62 | mindestens sechs Monaten vorsieht. | ||||
63 | (4) Abweichend von § 4a Absatz 3 Satz 4 ist für den Arbeitsplatzwechsel | ||||
64 | eines Inhabers einer Blauen Karte EU keine Erlaubnis der Ausländerbehörde | ||||
65 | erforderlich. In den ersten zwölf Monaten der Beschäftigung kann die | ||||
66 | zuständige Ausländerbehörde den Arbeitsplatzwechsel des Inhabers einer Blauen | ||||
67 | Karte EU für 30 Tage aussetzen und innerhalb dieses Zeitraums ablehnen, wenn | ||||
68 | die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU nicht vorliegen. | ||||
69 | (5) Für die Erteilung einer Blauen Karte EU gilt der Lebensunterhalt als | ||||
70 | gesichert, wenn der Ausländer Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a | ||||
71 | oder § 18b ist und der Arbeitsplatz nicht gewechselt wird. | ||||
72 | (6) Abweichend von § 8 Absatz 1 findet auf die Verlängerung einer Blauen | ||||
73 | Karte EU die Gehaltsschwelle gemäß Absatz 1 Satz 2 Anwendung, wenn der | ||||
74 | Antragsteller den Hochschulabschluss oder den Abschluss des mit einem | ||||
75 | Hochschulstudium gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms nicht mehr als | ||||
76 | drei Jahre vor der Beantragung der Verlängerung der Blauen Karte EU erworben | ||||
77 | hat oder seit der Erteilung der ersten Blauen Karte EU gemäß Absatz 1 Satz 2 | ||||
78 | Nummer 2 weniger als 24 Monate vergangen sind. Im Übrigen bleibt § 8 | ||||
79 | Absatz 1 unberührt. | ||||
80 | (7) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt die Mindestgehälter | ||||
81 | nach den Absätzen 1 und 2 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember | ||||
82 | des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.