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Sie können sich § 18c AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Einer Fachkraft ist ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
(2) 1Abweichend von Absatz 1 ist dem Inhaber einer Blauen Karte EU eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens 33 Monate eine Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 ausgeübt hat und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen und er über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. 2§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend. 3Die Frist nach Satz 1 verkürzt sich auf 21 Monate, wenn der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(3) Einer hoch qualifizierten Fachkraft mit akademischer Ausbildung kann ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind sowie die Voraussetzung des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 vorliegt. Die Landesregierung kann bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf. Hoch qualifiziert nach Satz 1 sind bei mehrjähriger Berufserfahrung insbesondere
Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte | Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte | ||||
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t | 1 | Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte | t | 1 | Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte |
Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte | Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte | ||||
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f | 1 | (1) Einer Fachkraft ist ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine | f | 1 | (1) Einer Fachkraft ist ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine |
2 | Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn | 2 | Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 4 | sie seit vier Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b | n | 4 | sie seit vier Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b, |
5 | oder 18d ist, | 5 | 18d oder § 18g ist, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
n | 7 | sie einen Arbeitsplatz innehat, der nach den Voraussetzungen der §§ 18a, 18b | n | 7 | sie einen Arbeitsplatz innehat, der nach den Voraussetzungen der §§ 18a, |
8 | oder § 18d von ihr besetzt werden darf, | 8 | 18b, 18d oder § 18g von ihr besetzt werden darf, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | sie mindestens 48 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur | 10 | sie mindestens 48 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur | ||
11 | gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen | 11 | gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen | ||
12 | Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder | 12 | Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder | ||
13 | Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist, | 13 | Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist, | ||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
15 | sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und | 15 | sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und | ||
16 | 5. | 16 | 5. | ||
17 | die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 6, 8 und 9 | 17 | die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 6, 8 und 9 | ||
18 | vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend. | 18 | vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend. | ||
19 | Die Frist nach Satz 1 Nummer 1 verkürzt sich auf zwei Jahre und die Frist nach | 19 | Die Frist nach Satz 1 Nummer 1 verkürzt sich auf zwei Jahre und die Frist nach | ||
20 | Satz 1 Nummer 3 verkürzt sich auf 24 Monate, wenn die Fachkraft eine | 20 | Satz 1 Nummer 3 verkürzt sich auf 24 Monate, wenn die Fachkraft eine | ||
21 | inländische Berufsausbildung oder ein inländisches Studium erfolgreich | 21 | inländische Berufsausbildung oder ein inländisches Studium erfolgreich | ||
22 | abgeschlossen hat. | 22 | abgeschlossen hat. | ||
23 | (2) Abweichend von Absatz 1 ist dem Inhaber einer Blauen Karte EU eine | 23 | (2) Abweichend von Absatz 1 ist dem Inhaber einer Blauen Karte EU eine | ||
24 | Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens 33 Monate eine | 24 | Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens 33 Monate eine | ||
t | 25 | Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 ausgeübt hat und für diesen Zeitraum | t | 25 | Beschäftigung nach § 18g ausgeübt hat und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge |
26 | Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung | 26 | oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat | ||
27 | geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare | 27 | oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer | ||
28 | Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines | 28 | Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines | ||
29 | Versicherungsunternehmens nachweist und die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 | 29 | Versicherungsunternehmens nachweist und die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 | ||
30 | Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen und er über einfache Kenntnisse | 30 | Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen und er über einfache Kenntnisse | ||
31 | der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und 6 gilt | 31 | der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und 6 gilt | ||
32 | entsprechend. Die Frist nach Satz 1 verkürzt sich auf 21 Monate, wenn der | 32 | entsprechend. Die Frist nach Satz 1 verkürzt sich auf 21 Monate, wenn der | ||
33 | Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. | 33 | Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. | ||
34 | (3) Einer hoch qualifizierten Fachkraft mit akademischer Ausbildung kann ohne | 34 | (3) Einer hoch qualifizierten Fachkraft mit akademischer Ausbildung kann ohne | ||
35 | Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit in besonderen Fällen eine | 35 | Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit in besonderen Fällen eine | ||
36 | Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, | 36 | Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, | ||
37 | dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland | 37 | dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland | ||
38 | und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet | 38 | und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet | ||
39 | sind sowie die Voraussetzung des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 vorliegt. Die | 39 | sind sowie die Voraussetzung des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 vorliegt. Die | ||
40 | Landesregierung kann bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis | 40 | Landesregierung kann bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis | ||
41 | nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr | 41 | nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr | ||
42 | bestimmten Stelle bedarf. Hoch qualifiziert nach Satz 1 sind bei mehrjähriger | 42 | bestimmten Stelle bedarf. Hoch qualifiziert nach Satz 1 sind bei mehrjähriger | ||
43 | Berufserfahrung insbesondere | 43 | Berufserfahrung insbesondere | ||
44 | 1. | 44 | 1. | ||
45 | Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder | 45 | Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder | ||
46 | 2. | 46 | 2. | ||
47 | Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter | 47 | Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter | ||
48 | in herausgehobener Funktion. | 48 | in herausgehobener Funktion. |
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