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§ 18a AufenthG vollständige alte Fassung
§ 18a AufenthG
Fachkräfte mit Berufsausbildung
Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt.
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