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Sie können sich § 9b AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden folgende Zeiten angerechnet:
(2) Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt wurde, wenn sich der Ausländer
Anrechnung von Aufenthaltszeiten | Anrechnung von Aufenthaltszeiten | ||||
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t | 1 | Anrechnung von Aufenthaltszeiten | t | 1 | Anrechnung von Aufenthaltszeiten |
Anrechnung von Aufenthaltszeiten | Anrechnung von Aufenthaltszeiten | ||||
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f | 1 | (1) Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden | f | 1 | (1) Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden |
2 | folgende Zeiten angerechnet: | 2 | folgende Zeiten angerechnet: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Zeiten eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets, in denen der Ausländer | 4 | Zeiten eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets, in denen der Ausländer | ||
5 | einen Aufenthaltstitel besaß und | 5 | einen Aufenthaltstitel besaß und | ||
6 | a) | 6 | a) | ||
7 | sich wegen einer Entsendung aus beruflichen Gründen im Ausland aufgehalten | 7 | sich wegen einer Entsendung aus beruflichen Gründen im Ausland aufgehalten | ||
8 | hat, soweit deren Dauer jeweils sechs Monate oder eine von der Ausländerbehörde | 8 | hat, soweit deren Dauer jeweils sechs Monate oder eine von der Ausländerbehörde | ||
9 | nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 bestimmte längere Frist nicht überschritten hat, oder | 9 | nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 bestimmte längere Frist nicht überschritten hat, oder | ||
10 | b) | 10 | b) | ||
11 | die Zeiten sechs aufeinanderfolgende Monate und innerhalb des in § 9a Abs. 2 | 11 | die Zeiten sechs aufeinanderfolgende Monate und innerhalb des in § 9a Abs. 2 | ||
12 | Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraums insgesamt zehn Monate nicht überschreiten, | 12 | Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraums insgesamt zehn Monate nicht überschreiten, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | Zeiten eines früheren Aufenthalts im Bundesgebiet mit Aufenthaltserlaubnis, | 14 | Zeiten eines früheren Aufenthalts im Bundesgebiet mit Aufenthaltserlaubnis, | ||
15 | Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, wenn der | 15 | Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, wenn der | ||
16 | Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis | 16 | Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis | ||
17 | oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war und die | 17 | oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war und die | ||
18 | Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU allein wegen | 18 | Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU allein wegen | ||
19 | eines Aufenthalts außerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder | 19 | eines Aufenthalts außerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder | ||
20 | wegen des Erwerbs der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten | 20 | wegen des Erwerbs der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten | ||
21 | in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erloschen ist, bis zu | 21 | in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erloschen ist, bis zu | ||
22 | höchstens vier Jahre, | 22 | höchstens vier Jahre, | ||
23 | 3. | 23 | 3. | ||
24 | Zeiten, in denen der Ausländer freizügigkeitsberechtigt war, | 24 | Zeiten, in denen der Ausländer freizügigkeitsberechtigt war, | ||
25 | 4. | 25 | 4. | ||
26 | Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der | 26 | Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der | ||
27 | Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte, | 27 | Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte, | ||
28 | 5. | 28 | 5. | ||
29 | bei international Schutzberechtigten der Zeitraum zwischen dem Tag der | 29 | bei international Schutzberechtigten der Zeitraum zwischen dem Tag der | ||
30 | Beantragung internationalen Schutzes und dem Tag der Erteilung eines aufgrund | 30 | Beantragung internationalen Schutzes und dem Tag der Erteilung eines aufgrund | ||
31 | der Zuerkennung internationalen Schutzes gewährten Aufenthaltstitels. | 31 | der Zuerkennung internationalen Schutzes gewährten Aufenthaltstitels. | ||
32 | Nicht angerechnet werden Zeiten eines Aufenthalts nach § 9a Abs. 3 Nr. 5 und | 32 | Nicht angerechnet werden Zeiten eines Aufenthalts nach § 9a Abs. 3 Nr. 5 und | ||
33 | Zeiten des Aufenthalts, in denen der Ausländer auch die Voraussetzungen des § | 33 | Zeiten des Aufenthalts, in denen der Ausländer auch die Voraussetzungen des § | ||
34 | 9a Abs. 3 Nr. 3 erfüllte. Zeiten eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets | 34 | 9a Abs. 3 Nr. 3 erfüllte. Zeiten eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets | ||
35 | unterbrechen den Aufenthalt nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht, wenn der | 35 | unterbrechen den Aufenthalt nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht, wenn der | ||
36 | Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets nicht zum Erlöschen des | 36 | Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets nicht zum Erlöschen des | ||
37 | Aufenthaltstitels geführt hat; diese Zeiten werden bei der Bestimmung der | 37 | Aufenthaltstitels geführt hat; diese Zeiten werden bei der Bestimmung der | ||
38 | Gesamtdauer des Aufenthalts nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht angerechnet. | 38 | Gesamtdauer des Aufenthalts nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht angerechnet. | ||
39 | In allen übrigen Fällen unterbricht die Ausreise aus dem Bundesgebiet den | 39 | In allen übrigen Fällen unterbricht die Ausreise aus dem Bundesgebiet den | ||
40 | Aufenthalt nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. | 40 | Aufenthalt nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. | ||
41 | (2) Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden | 41 | (2) Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden | ||
n | 42 | die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer eine Blaue Karte EU besitzt, | n | 42 | die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer im Besitz |
43 | die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt wurde, wenn | ||||
44 | sich der Ausländer | ||||
45 | 1. | 43 | 1. | ||
n | 46 | in diesem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Blauen | n | 44 | einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten |
47 | Karte EU mindestens 18 Monate aufgehalten hat und | 45 | Blauen Karte EU oder | ||
48 | 2. | 46 | 2. | ||
t | 49 | bei Antragstellung seit mindestens zwei Jahren als Inhaber der Blauen Karte | t | 47 | eines von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten |
50 | EU im Bundesgebiet aufhält. | 48 | Aufenthaltstitels | ||
51 | Nicht angerechnet werden Zeiten, in denen sich der Ausländer nicht in der | 49 | a) | ||
52 | Europäischen Union aufgehalten hat. Diese Zeiten unterbrechen jedoch den | 50 | zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung in Berufen, für die ein | ||
53 | Aufenthalt nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht, wenn sie zwölf | 51 | Hochschulabschluss oder ein Abschluss eines mit einem Hochschulstudium | ||
52 | gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms, für dessen Erwerb die erforderlichen | ||||
53 | Studien mindestens drei Jahre dauern und die der Mitgliedstaat mindestens Stufe | ||||
54 | 6 der Internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED 2011) oder | ||||
55 | der Stufe 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens zugeordnet hat, erforderlich | ||||
56 | ist, | ||||
57 | b) | ||||
58 | zum Zweck der Forschung, | ||||
59 | c) | ||||
60 | zum Zweck des Studiums oder | ||||
61 | d) | ||||
62 | auf Grund der Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten | ||||
63 | war, wenn sich der Ausländer bei Antragstellung seit mindestens zwei Jahren | ||||
64 | als Inhaber einer Blauen Karte EU im Bundesgebiet aufhält und unmittelbar vor | ||||
65 | der Erteilung dieser Blauen Karte EU im Besitz einer Blauen Karte EU war, die | ||||
66 | ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat. Für | ||||
67 | Voraufenthalte mit einem von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | ||||
68 | Union erteilten Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums gilt Absatz 1 Satz 1 | ||||
69 | Nummer 4 entsprechend. Nicht angerechnet werden Zeiten, in denen sich der | ||||
70 | Ausländer nicht in der Europäischen Union aufgehalten hat. Diese Zeiten | ||||
71 | unterbrechen jedoch den Aufenthalt nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht, | ||||
54 | aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten und innerhalb des Zeitraums | 72 | wenn sie zwölf aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten und innerhalb | ||
55 | nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 insgesamt 18 Monate nicht überschreiten. | 73 | des Zeitraums nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 insgesamt 18 Monate nicht | ||
56 | Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend auf Familienangehörige des Ausländers | 74 | überschreiten. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend auf Familienangehörige des | ||
57 | anzuwenden, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30 oder 32 erteilt | 75 | Ausländers anzuwenden, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30 oder 32 | ||
58 | wurde. | 76 | erteilt wurde. |
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