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Sie können sich § 4 AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
(2) 1Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. 2Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.
Erfordernis eines Aufenthaltstitels | Erfordernis eines Aufenthaltstitels | ||||
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t | 1 | Erfordernis eines Aufenthaltstitels | t | 1 | Erfordernis eines Aufenthaltstitels |
Erfordernis eines Aufenthaltstitels | Erfordernis eines Aufenthaltstitels | ||||
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f | 1 | (1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet | f | 1 | (1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet |
2 | eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder | 2 | eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder | ||
3 | durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens | 3 | durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens | ||
4 | vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der | 4 | vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der | ||
5 | Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) | 5 | Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) | ||
6 | (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die | 6 | (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die | ||
7 | Aufenthaltstitel werden erteilt als | 7 | Aufenthaltstitel werden erteilt als | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, | 9 | Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | Aufenthaltserlaubnis (§ 7), | 11 | Aufenthaltserlaubnis (§ 7), | ||
12 | 2a. | 12 | 2a. | ||
t | 13 | Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2), | t | 13 | Blaue Karte EU (§ 18g), |
14 | 2b. | 14 | 2b. | ||
15 | ICT-Karte (§ 19), | 15 | ICT-Karte (§ 19), | ||
16 | 2c. | 16 | 2c. | ||
17 | Mobiler-ICT-Karte (§ 19b), | 17 | Mobiler-ICT-Karte (§ 19b), | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder | 19 | Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder | ||
20 | 4. | 20 | 4. | ||
21 | Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a). | 21 | Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a). | ||
22 | Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf | 22 | Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf | ||
23 | die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern | 23 | die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern | ||
24 | durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. | 24 | durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. | ||
25 | (2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein | 25 | (2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein | ||
26 | Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts | 26 | Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts | ||
27 | durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine | 27 | durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine | ||
28 | Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. | 28 | Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. | ||
29 | Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt. | 29 | Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt. |
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