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Sie können sich § 1 AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. 2Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. 3Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. 4Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern. 5Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,
Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich | Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich | ||||
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2 | Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet | 2 | Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter | ||
3 | Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit | 3 | Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der | ||
4 | sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der | 4 | wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik | ||
5 | Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der | 5 | Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären | ||
6 | humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt | 6 | Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die | ||
7 | hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration | 7 | Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von | ||
8 | von Ausländern. Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt. | 8 | Ausländern. Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt. | ||
9 | (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer, | 9 | (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer, | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von | 11 | deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von | ||
12 | Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt | 12 | Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt | ||
13 | ist, | 13 | ist, | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der | 15 | die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der | ||
16 | deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen, | 16 | deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen, | ||
17 | 3. | 17 | 3. | ||
18 | soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen | 18 | soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen | ||
19 | und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen | 19 | und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen | ||
20 | und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung, ihren | 20 | und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung, ihren | ||
21 | Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines | 21 | Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines | ||
22 | Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die | 22 | Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die | ||
23 | Befreiungen davon abhängig gemacht werden können. | 23 | Befreiungen davon abhängig gemacht werden können. |
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