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Sie können sich § 105b AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4, die bis zum Ablauf des 31. August 2011 nach einheitlichem Vordruckmuster gemäß § 78 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dieses Gesetzes ausgestellt wurden, sind bei Neuausstellung, spätestens aber bis zum Ablauf des 31. August 2021 als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 auszustellen. 2Unbeschadet dessen können Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 ein eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung darlegen.
Übergangsvorschrift für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster | Übergangsvorschrift für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster | ||||
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t | 1 | Übergangsvorschrift für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster | t | 1 | Übergangsvorschrift für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster |
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t | 1 | Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4, die bis zum | t | 1 | Inhaber eines nach § 78a Absatz 1 Satz 1 ausgestellten Aufenthaltstitels |
2 | Ablauf des 31. August 2011 nach einheitlichem Vordruckmuster gemäß § 78 in der | ||||
3 | bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dieses Gesetzes ausgestellt wurden, | ||||
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5 | als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und | 2 | können ein eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und | ||
6 | Verarbeitungsmedium nach § 78 auszustellen. Unbeschadet dessen können | 3 | Verarbeitungsmedium nach § 78 beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse | ||
4 | an der Neuausstellung darlegen. Unbeschadet dessen können Inhaber eines | ||||
7 | Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 ein | 5 | Aufenthaltstitels nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 ein eigenständiges | ||
8 | eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium | 6 | Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 | ||
9 | nach § 78 beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der | 7 | beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung | ||
10 | Neuausstellung darlegen. | 8 | darlegen. |
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