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Sie können sich § 88a AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bei der Durchführung von Integrationskursen ist eine Übermittlung von teilnehmerbezogenen Daten, insbesondere von Daten der Bestätigung der Teilnahmeberechtigung, der Zulassung zur Teilnahme nach § 44 Absatz 4 sowie der Anmeldung zu und der Teilnahme an einem Integrationskurs, durch die Ausländerbehörde, die Bundesagentur für Arbeit, den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, das Bundesverwaltungsamt und die für die Durchführung der Integrationskurse zugelassenen privaten und öffentlichen Träger an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zulässig, soweit sie für die Erteilung einer Zulassung oder Berechtigung zum Integrationskurs, die Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme, die Feststellung der Erfüllung der Teilnahmeverpflichtung nach § 44a Absatz 1 Satz 1, die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme oder die Abrechnung und Durchführung der Integrationskurse erforderlich ist. 2Die für die Durchführung der Integrationskurse zugelassenen privaten und öffentlichen Träger dürfen die zuständige Ausländerbehörde, die Bundesagentur für Arbeit, den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder den zuständigen Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz über eine nicht ordnungsgemäße Teilnahme eines nach § 44a Absatz 1 Satz 1 zur Teilnahme verpflichteten Ausländers informieren. 3Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf die nach Satz 1 übermittelten Daten auf Ersuchen den Ausländerbehörden, der Bundesagentur für Arbeit, den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder den Trägern der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und den Staatsangehörigkeitsbehörden übermitteln, soweit dies für die Erteilung einer Zulassung oder Berechtigung zum Integrationskurs, zur Kontrolle der Erfüllung der Teilnahmeverpflichtung, für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, zur Überwachung der Eingliederungsvereinbarung, zur Integration in den Arbeitsmarkt oder zur Durchführung des Einbürgerungsverfahrens erforderlich ist. 4Darüber hinaus ist eine Verarbeitung dieser Daten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nur für die Durchführung und Abrechnung der Integrationskurse sowie für die Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens nach § 75 Nummer 4a unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 7 und 8 der Integrationskursverordnung zulässig.
1(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Verarbeitung von Daten aus dem Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, soweit die Verarbeitung für die Entscheidung über die Zulassung zum Integrationskurs erforderlich ist. 2Zur Feststellung der Voraussetzungen des § 44 Absatz 4 Satz 2 im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung zum Integrationskurs gilt dies entsprechend auch für die Verarbeitung von Daten aus dem Ausländerzentralregister.
(2) Bedient sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 75 Nummer 9 privater oder öffentlicher Träger, um ein migrationsspezifisches Beratungsangebot durchzuführen, ist eine Übermittlung von aggregierten Daten über das Beratungsgeschehen von den Trägern an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zulässig.
(3) 1Bei der Durchführung von Maßnahmen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a ist eine Übermittlung teilnehmerbezogener Daten über die Anmeldung, die Dauer der Teilnahme und die Art des Abschlusses der Maßnahme durch die Ausländerbehörde, die Bundesagentur für Arbeit, den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, das Bundesverwaltungsamt und die mit der Durchführung der Maßnahmen betrauten privaten und öffentlichen Träger an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zulässig, soweit dies für die Erteilung einer Zulassung zur Maßnahme, die Feststellung und Bescheinigung der ordnungsgemäßen Teilnahme oder die Durchführung und Abrechnung der Maßnahme erforderlich ist. 2Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf die nach Satz 1 übermittelten Daten auf Ersuchen den Ausländerbehörden, der Bundesagentur für Arbeit, den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende und den Staatsangehörigkeitsbehörden übermitteln, soweit dies für die Erteilung einer Zulassung oder Berechtigung zur Maßnahme, zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Teilnahme, für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, zur Überwachung der Eingliederungsvereinbarung, zur Integration in den Arbeitsmarkt oder zur Durchführung des Einbürgerungsverfahrens erforderlich ist. 3Die mit der Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung betrauten privaten und öffentlichen Träger dürfen die zuständige Ausländerbehörde, die Bundesagentur für Arbeit oder den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über eine nicht ordnungsgemäße Teilnahme informieren.
(4) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf teilnehmerbezogene Daten über die Anmeldung, die Dauer der Teilnahme und die Art des Abschlusses der Maßnahme nach Absatz 3 Satz 1, die Art des Kurses nach § 12 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 sowie die nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 7, 9 und 10 der Deutschsprachförderverordnung übermittelten Daten an staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen und andere Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mittel finanziert wird, übermitteln, soweit
Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Integrationsmaßnahmen | Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Integrationsmaßnahmen | ||||
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3 | Teilnahmeberechtigung, der Zulassung zur Teilnahme nach § 44 Absatz 4 sowie | 3 | Teilnahmeberechtigung, der Zulassung zur Teilnahme nach § 44 Absatz 4 sowie | ||
4 | der Anmeldung zu und der Teilnahme an einem Integrationskurs, durch die | 4 | der Anmeldung zu und der Teilnahme an einem Integrationskurs, durch die | ||
5 | Ausländerbehörde, die Bundesagentur für Arbeit, den Träger der Grundsicherung | 5 | Ausländerbehörde, die Bundesagentur für Arbeit, den Träger der Grundsicherung | ||
6 | für Arbeitsuchende, die Träger der Leistungen nach dem | 6 | für Arbeitsuchende, die Träger der Leistungen nach dem | ||
7 | Asylbewerberleistungsgesetz, das Bundesverwaltungsamt und die für die | 7 | Asylbewerberleistungsgesetz, das Bundesverwaltungsamt und die für die | ||
8 | Durchführung der Integrationskurse zugelassenen privaten und öffentlichen | 8 | Durchführung der Integrationskurse zugelassenen privaten und öffentlichen | ||
9 | Träger an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zulässig, soweit sie für | 9 | Träger an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zulässig, soweit sie für | ||
10 | die Erteilung einer Zulassung oder Berechtigung zum Integrationskurs, die | 10 | die Erteilung einer Zulassung oder Berechtigung zum Integrationskurs, die | ||
11 | Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme, die Feststellung der Erfüllung der | 11 | Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme, die Feststellung der Erfüllung der | ||
12 | Teilnahmeverpflichtung nach § 44a Absatz 1 Satz 1, die Bescheinigung der | 12 | Teilnahmeverpflichtung nach § 44a Absatz 1 Satz 1, die Bescheinigung der | ||
13 | erfolgreichen Teilnahme oder die Abrechnung und Durchführung der | 13 | erfolgreichen Teilnahme oder die Abrechnung und Durchführung der | ||
14 | Integrationskurse erforderlich ist. Die für die Durchführung der | 14 | Integrationskurse erforderlich ist. Die für die Durchführung der | ||
15 | Integrationskurse zugelassenen privaten und öffentlichen Träger dürfen die | 15 | Integrationskurse zugelassenen privaten und öffentlichen Träger dürfen die | ||
16 | zuständige Ausländerbehörde, die Bundesagentur für Arbeit, den zuständigen | 16 | zuständige Ausländerbehörde, die Bundesagentur für Arbeit, den zuständigen | ||
17 | Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder den zuständigen Träger der | 17 | Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder den zuständigen Träger der | ||
18 | Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz über eine nicht ordnungsgemäße | 18 | Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz über eine nicht ordnungsgemäße | ||
19 | Teilnahme eines nach § 44a Absatz 1 Satz 1 zur Teilnahme verpflichteten | 19 | Teilnahme eines nach § 44a Absatz 1 Satz 1 zur Teilnahme verpflichteten | ||
n | 20 | Ausländers informieren. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf | n | 20 | Ausländers oder eines Ausländers, dessen Teilnahme an einem Integrationskurs |
21 | die nach Satz 1 übermittelten Daten auf Ersuchen den Ausländerbehörden, der | 21 | im Rahmen eines Kooperationsplans nach § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches | ||
22 | Bundesagentur für Arbeit, den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 22 | Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, informieren. Das Bundesamt für Migration | ||
23 | oder den Trägern der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und den | 23 | und Flüchtlinge darf die nach Satz 1 übermittelten Daten auf Ersuchen den | ||
24 | Staatsangehörigkeitsbehörden übermitteln, soweit dies für die Erteilung einer | 24 | Ausländerbehörden, der Bundesagentur für Arbeit, den Trägern der | ||
25 | Zulassung oder Berechtigung zum Integrationskurs, zur Kontrolle der Erfüllung | 25 | Grundsicherung für Arbeitsuchende oder den Trägern der Leistungen nach dem | ||
26 | der Teilnahmeverpflichtung, für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, | 26 | Asylbewerberleistungsgesetz und den Staatsangehörigkeitsbehörden übermitteln, | ||
27 | für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum | 27 | soweit dies für die Erteilung einer Zulassung oder Berechtigung zum | ||
28 | Daueraufenthalt – EU, zur Überwachung der Eingliederungsvereinbarung, zur | 28 | Integrationskurs, zur Kontrolle der Erfüllung der Teilnahmeverpflichtung, für | ||
29 | Integration in den Arbeitsmarkt oder zur Durchführung des | 29 | die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, für die Erteilung einer | ||
30 | Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, zur | ||||
31 | Überwachung der Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch | ||||
32 | Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung oder des | ||||
33 | Kooperationsplans nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli | ||||
34 | 2023 gültigen Fassung, zur Integration in den Arbeitsmarkt oder zur | ||||
30 | Einbürgerungsverfahrens erforderlich ist. Darüber hinaus ist eine | 35 | Durchführung des Einbürgerungsverfahrens erforderlich ist. Darüber hinaus | ||
31 | Verarbeitung dieser Daten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge | 36 | ist eine Verarbeitung dieser Daten durch das Bundesamt für Migration und | ||
32 | nur für die Durchführung und Abrechnung der Integrationskurse sowie für die | 37 | Flüchtlinge nur für die Durchführung und Abrechnung der Integrationskurse | ||
33 | Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens nach § 75 Nummer 4a | 38 | sowie für die Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens nach § | ||
34 | unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 7 und 8 der | 39 | 75 Nummer 4a unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 7 und 8 der | ||
35 | Integrationskursverordnung zulässig. | 40 | Integrationskursverordnung zulässig. | ||
36 | (1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Verarbeitung von Daten aus dem | 41 | (1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Verarbeitung von Daten aus dem | ||
37 | Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, soweit die | 42 | Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, soweit die | ||
38 | Verarbeitung für die Entscheidung über die Zulassung zum Integrationskurs | 43 | Verarbeitung für die Entscheidung über die Zulassung zum Integrationskurs | ||
39 | erforderlich ist. Zur Feststellung der Voraussetzungen des § 44 Absatz 4 | 44 | erforderlich ist. Zur Feststellung der Voraussetzungen des § 44 Absatz 4 | ||
40 | Satz 2 im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung zum Integrationskurs gilt | 45 | Satz 2 im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung zum Integrationskurs gilt | ||
41 | dies entsprechend auch für die Verarbeitung von Daten aus dem | 46 | dies entsprechend auch für die Verarbeitung von Daten aus dem | ||
42 | Ausländerzentralregister. | 47 | Ausländerzentralregister. | ||
43 | (2) Bedient sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 75 Nummer | 48 | (2) Bedient sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 75 Nummer | ||
44 | 9 privater oder öffentlicher Träger, um ein migrationsspezifisches | 49 | 9 privater oder öffentlicher Träger, um ein migrationsspezifisches | ||
45 | Beratungsangebot durchzuführen, ist eine Übermittlung von aggregierten Daten | 50 | Beratungsangebot durchzuführen, ist eine Übermittlung von aggregierten Daten | ||
46 | über das Beratungsgeschehen von den Trägern an das Bundesamt für Migration und | 51 | über das Beratungsgeschehen von den Trägern an das Bundesamt für Migration und | ||
47 | Flüchtlinge zulässig. | 52 | Flüchtlinge zulässig. | ||
48 | (3) Bei der Durchführung von Maßnahmen der berufsbezogenen | 53 | (3) Bei der Durchführung von Maßnahmen der berufsbezogenen | ||
49 | Deutschsprachförderung nach § 45a ist eine Übermittlung teilnehmerbezogener | 54 | Deutschsprachförderung nach § 45a ist eine Übermittlung teilnehmerbezogener | ||
50 | Daten über die Anmeldung, die Dauer der Teilnahme und die Art des Abschlusses | 55 | Daten über die Anmeldung, die Dauer der Teilnahme und die Art des Abschlusses | ||
51 | der Maßnahme durch die Ausländerbehörde, die Bundesagentur für Arbeit, den | 56 | der Maßnahme durch die Ausländerbehörde, die Bundesagentur für Arbeit, den | ||
52 | Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, das Bundesverwaltungsamt und die | 57 | Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, das Bundesverwaltungsamt und die | ||
53 | mit der Durchführung der Maßnahmen betrauten privaten und öffentlichen Träger | 58 | mit der Durchführung der Maßnahmen betrauten privaten und öffentlichen Träger | ||
54 | an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zulässig, soweit dies für die | 59 | an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zulässig, soweit dies für die | ||
55 | Erteilung einer Zulassung zur Maßnahme, die Feststellung und Bescheinigung der | 60 | Erteilung einer Zulassung zur Maßnahme, die Feststellung und Bescheinigung der | ||
56 | ordnungsgemäßen Teilnahme oder die Durchführung und Abrechnung der Maßnahme | 61 | ordnungsgemäßen Teilnahme oder die Durchführung und Abrechnung der Maßnahme | ||
57 | erforderlich ist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf die | 62 | erforderlich ist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf die | ||
58 | nach Satz 1 übermittelten Daten auf Ersuchen den Ausländerbehörden, der | 63 | nach Satz 1 übermittelten Daten auf Ersuchen den Ausländerbehörden, der | ||
59 | Bundesagentur für Arbeit, den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 64 | Bundesagentur für Arbeit, den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende | ||
60 | und den Staatsangehörigkeitsbehörden übermitteln, soweit dies für die | 65 | und den Staatsangehörigkeitsbehörden übermitteln, soweit dies für die | ||
61 | Erteilung einer Zulassung oder Berechtigung zur Maßnahme, zur Kontrolle der | 66 | Erteilung einer Zulassung oder Berechtigung zur Maßnahme, zur Kontrolle der | ||
62 | ordnungsgemäßen Teilnahme, für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis | 67 | ordnungsgemäßen Teilnahme, für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis | ||
63 | oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, zur Überwachung der | 68 | oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, zur Überwachung der | ||
t | 64 | Eingliederungsvereinbarung, zur Integration in den Arbeitsmarkt oder zur | t | 69 | Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in der bis |
70 | zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung oder des Kooperationsplans nach dem Zweiten | ||||
71 | Buch Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, zur | ||||
72 | Integration in den Arbeitsmarkt oder zur Durchführung des | ||||
65 | Durchführung des Einbürgerungsverfahrens erforderlich ist. Die mit der | 73 | Einbürgerungsverfahrens erforderlich ist. Die mit der Durchführung der | ||
66 | Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung betrauten privaten und | 74 | berufsbezogenen Deutschsprachförderung betrauten privaten und öffentlichen | ||
67 | öffentlichen Träger dürfen die zuständige Ausländerbehörde, die Bundesagentur | 75 | Träger dürfen die zuständige Ausländerbehörde, die Bundesagentur für Arbeit | ||
68 | für Arbeit oder den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 76 | oder den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über eine | ||
69 | über eine nicht ordnungsgemäße Teilnahme informieren. | 77 | nicht ordnungsgemäße Teilnahme informieren. | ||
70 | (4) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf teilnehmerbezogene Daten | 78 | (4) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf teilnehmerbezogene Daten | ||
71 | über die Anmeldung, die Dauer der Teilnahme und die Art des Abschlusses der | 79 | über die Anmeldung, die Dauer der Teilnahme und die Art des Abschlusses der | ||
72 | Maßnahme nach Absatz 3 Satz 1, die Art des Kurses nach § 12 Absatz 1 oder § 13 | 80 | Maßnahme nach Absatz 3 Satz 1, die Art des Kurses nach § 12 Absatz 1 oder § 13 | ||
73 | Absatz 1 sowie die nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 7, 9 und 10 der | 81 | Absatz 1 sowie die nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 7, 9 und 10 der | ||
74 | Deutschsprachförderverordnung übermittelten Daten an staatliche oder staatlich | 82 | Deutschsprachförderverordnung übermittelten Daten an staatliche oder staatlich | ||
75 | anerkannte Hochschulen und andere Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit | 83 | anerkannte Hochschulen und andere Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit | ||
76 | überwiegend aus öffentlichen Mittel finanziert wird, übermitteln, soweit | 84 | überwiegend aus öffentlichen Mittel finanziert wird, übermitteln, soweit | ||
77 | 1. | 85 | 1. | ||
78 | dies für die Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens über | 86 | dies für die Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens über | ||
79 | Integrationsfragen erforderlich ist, | 87 | Integrationsfragen erforderlich ist, | ||
80 | 2. | 88 | 2. | ||
81 | eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die | 89 | eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die | ||
82 | Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, | 90 | Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, | ||
83 | 3. | 91 | 3. | ||
84 | die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden | 92 | die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden | ||
85 | oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die | 93 | oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die | ||
86 | schutzwürdigen Interessen der Betroffenen erheblich überwiegt und der | 94 | schutzwürdigen Interessen der Betroffenen erheblich überwiegt und der | ||
87 | Forschungszweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann und | 95 | Forschungszweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann und | ||
88 | 4. | 96 | 4. | ||
89 | das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Übermittlung zustimmt. | 97 | das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Übermittlung zustimmt. | ||
90 | Bei der Abwägung nach Satz 1 Nummer 3 ist im Rahmen des öffentlichen | 98 | Bei der Abwägung nach Satz 1 Nummer 3 ist im Rahmen des öffentlichen | ||
91 | Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders | 99 | Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders | ||
92 | zu berücksichtigen. Eine Übermittlung ohne Einwilligung der betroffenen Person | 100 | zu berücksichtigen. Eine Übermittlung ohne Einwilligung der betroffenen Person | ||
93 | ist nicht zulässig. Angaben über den Namen und Vornamen, die Anschrift, die | 101 | ist nicht zulässig. Angaben über den Namen und Vornamen, die Anschrift, die | ||
94 | Telefonnummer, die E-Mail-Adresse sowie die für die Einleitung eines Vorhabens | 102 | Telefonnummer, die E-Mail-Adresse sowie die für die Einleitung eines Vorhabens | ||
95 | nach Satz 1 zwingend erforderlichen Strukturmerkmale der betroffenen Person | 103 | nach Satz 1 zwingend erforderlichen Strukturmerkmale der betroffenen Person | ||
96 | können ohne Einwilligung übermittelt werden, wenn dies zur Einholung der | 104 | können ohne Einwilligung übermittelt werden, wenn dies zur Einholung der | ||
97 | Einwilligung erforderlich ist; die Erforderlichkeit ist gegenüber dem | 105 | Einwilligung erforderlich ist; die Erforderlichkeit ist gegenüber dem | ||
98 | Bundesamt für Migration und Flüchtlinge schriftlich zu begründen. | 106 | Bundesamt für Migration und Flüchtlinge schriftlich zu begründen. | ||
99 | Personenbezogene Daten nach Satz 1 sind zu pseudonymisieren, soweit dies nach | 107 | Personenbezogene Daten nach Satz 1 sind zu pseudonymisieren, soweit dies nach | ||
100 | dem Forschungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten | 108 | dem Forschungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten | ||
101 | Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Merkmale, mit denen ein | 109 | Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Merkmale, mit denen ein | ||
102 | Personenbezug hergestellt werden kann, sind gesondert zu speichern. Sie dürfen | 110 | Personenbezug hergestellt werden kann, sind gesondert zu speichern. Sie dürfen | ||
103 | mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck | 111 | mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck | ||
104 | dies erfordert. Die Merkmale, mit denen ein Personenbezug hergestellt werden | 112 | dies erfordert. Die Merkmale, mit denen ein Personenbezug hergestellt werden | ||
105 | kann, sind zu löschen, sobald der Forschungszweck dies erlaubt, spätestens mit | 113 | kann, sind zu löschen, sobald der Forschungszweck dies erlaubt, spätestens mit | ||
106 | der Beendigung des Forschungsvorhabens, sofern ausnahmsweise eine frühere | 114 | der Beendigung des Forschungsvorhabens, sofern ausnahmsweise eine frühere | ||
107 | Löschung der Daten noch nicht in Betracht kommt. Die Daten sind zu | 115 | Löschung der Daten noch nicht in Betracht kommt. Die Daten sind zu | ||
108 | anonymisieren, sobald der Forschungszweck dies erlaubt. Die | 116 | anonymisieren, sobald der Forschungszweck dies erlaubt. Die | ||
109 | Forschungseinrichtung, an die die Daten übermittelt wurden, darf diese nur zum | 117 | Forschungseinrichtung, an die die Daten übermittelt wurden, darf diese nur zum | ||
110 | Zweck der Durchführung des Forschungsvorhabens verarbeiten. Die Daten sind | 118 | Zweck der Durchführung des Forschungsvorhabens verarbeiten. Die Daten sind | ||
111 | gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die | 119 | gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die | ||
112 | Forschungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der | 120 | Forschungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der | ||
113 | personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der | 121 | personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der | ||
114 | Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die | 122 | Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die | ||
115 | diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können. Das Bundesamt für Migration | 123 | diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können. Das Bundesamt für Migration | ||
116 | und Flüchtlinge soll zudem Forschungseinrichtungen auf Antrag oder Ersuchen | 124 | und Flüchtlinge soll zudem Forschungseinrichtungen auf Antrag oder Ersuchen | ||
117 | anonymisierte Daten, die für die Durchführung eines wissenschaftlichen | 125 | anonymisierte Daten, die für die Durchführung eines wissenschaftlichen | ||
118 | Forschungsvorhabens über Integrationsfragen erforderlich sind, übermitteln. | 126 | Forschungsvorhabens über Integrationsfragen erforderlich sind, übermitteln. |
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