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Sie können sich § 45a AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Integration in den Arbeitsmarkt kann durch Maßnahmen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung unterstützt werden. 2Diese Maßnahmen bauen in der Regel auf der allgemeinen Sprachförderung der Integrationskurse auf. 3Die berufsbezogene Deutschsprachförderung wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt. 4Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bedient sich zur Durchführung der Maßnahmen privater oder öffentlicher Träger.
(2) 1Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung verpflichtet, wenn er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme an der Maßnahme in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist. 2Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nähere Einzelheiten der berufsbezogenen Deutschsprachförderung, insbesondere die Grundstruktur, die Zielgruppen, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für den Zugang und die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme einschließlich ihrer Abschlusszertifikate und der Kostentragung, sowie die Datenverarbeitung nach § 88a Absatz 3 zu regeln.
Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung | Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung |
Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung | Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Die Integration in den Arbeitsmarkt kann durch Maßnahmen der | f | 1 | (1) Die Integration in den Arbeitsmarkt kann durch Maßnahmen der |
2 | berufsbezogenen Deutschsprachförderung unterstützt werden. Diese Maßnahmen | 2 | berufsbezogenen Deutschsprachförderung unterstützt werden. Diese Maßnahmen | ||
3 | bauen in der Regel auf der allgemeinen Sprachförderung der Integrationskurse | 3 | bauen in der Regel auf der allgemeinen Sprachförderung der Integrationskurse | ||
4 | auf. Die berufsbezogene Deutschsprachförderung wird vom Bundesamt für | 4 | auf. Die berufsbezogene Deutschsprachförderung wird vom Bundesamt für | ||
5 | Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt. Das Bundesamt für | 5 | Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt. Das Bundesamt für | ||
6 | Migration und Flüchtlinge bedient sich zur Durchführung der Maßnahmen privater | 6 | Migration und Flüchtlinge bedient sich zur Durchführung der Maßnahmen privater | ||
7 | oder öffentlicher Träger. | 7 | oder öffentlicher Träger. | ||
8 | (2) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen | 8 | (2) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen | ||
9 | Deutschsprachförderung verpflichtet, wenn er Leistungen nach dem Zweiten Buch | 9 | Deutschsprachförderung verpflichtet, wenn er Leistungen nach dem Zweiten Buch | ||
t | 10 | Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme an der Maßnahme in einer | t | 10 | Sozialgesetzbuch bezieht und ihn der Träger der Grundsicherung für |
11 | Arbeitsuchende nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches | ||||
12 | Sozialgesetzbuch zur Teilnahme an der Maßnahme auffordert. Leistungen zur | ||||
11 | Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen | 13 | Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und Leistungen | ||
12 | ist. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch | 14 | der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bleiben | ||
13 | Sozialgesetzbuch und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten | 15 | unberührt. | ||
14 | Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. | ||||
15 | (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch | 16 | (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch | ||
16 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem | 17 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem | ||
17 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nähere Einzelheiten der | 18 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nähere Einzelheiten der | ||
18 | berufsbezogenen Deutschsprachförderung, insbesondere die Grundstruktur, die | 19 | berufsbezogenen Deutschsprachförderung, insbesondere die Grundstruktur, die | ||
19 | Zielgruppen, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die | 20 | Zielgruppen, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die | ||
20 | Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die | 21 | Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die | ||
21 | Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für den Zugang und die | 22 | Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für den Zugang und die | ||
22 | ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme einschließlich ihrer | 23 | ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme einschließlich ihrer | ||
23 | Abschlusszertifikate und der Kostentragung, sowie die Datenverarbeitung nach § | 24 | Abschlusszertifikate und der Kostentragung, sowie die Datenverarbeitung nach § | ||
24 | 88a Absatz 3 zu regeln. | 25 | 88a Absatz 3 zu regeln. |
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