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Sie können sich § 44a AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn
(1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt außer durch Rücknahme oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat.
(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,
(2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausländer ausgenommen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben.
(3) 1Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. 2Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. 3Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.
Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs | Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs | ||||
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t | 1 | Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs | t | 1 | Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs |
Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs | Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs | ||||
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f | 1 | (1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, | f | 1 | (1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, |
2 | wenn | 2 | wenn | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und | 4 | er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und | ||
5 | a) | 5 | a) | ||
6 | sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann | 6 | sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann | ||
7 | oder | 7 | oder | ||
8 | b) | 8 | b) | ||
9 | zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 | 9 | zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 | ||
10 | Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30, oder § 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative nicht | 10 | Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30, oder § 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative nicht | ||
11 | über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder | 11 | über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
n | 13 | er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die | n | 13 | er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und ihn der |
14 | Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem | 14 | Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder | ||
15 | Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, | 15 | Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme am Integrationskurs | ||
16 | auffordert, | ||||
16 | 3. | 17 | 3. | ||
17 | er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde | 18 | er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde | ||
18 | ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert oder | 19 | ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert oder | ||
19 | 4. | 20 | 4. | ||
20 | er zu dem in § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Personenkreis | 21 | er zu dem in § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Personenkreis | ||
21 | gehört, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht und die | 22 | gehört, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht und die | ||
22 | zuständige Leistungsbehörde ihn zur Teilnahme an einem Integrationskurs | 23 | zuständige Leistungsbehörde ihn zur Teilnahme an einem Integrationskurs | ||
23 | auffordert. | 24 | auffordert. | ||
24 | In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Erteilung | 25 | In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Erteilung | ||
25 | des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. | 26 | des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. | ||
t | 26 | In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist der Ausländer auch zur Teilnahme | t | 27 | Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll in den Fällen des Satzes |
27 | verpflichtet, wenn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ihn zur | 28 | 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch | ||
28 | Teilnahme auffordert. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll in | 29 | für die Maßnahmen nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der | ||
29 | den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten | 30 | Verpflichtung durch die Ausländerbehörde im Regelfall folgen. Sofern der | ||
30 | Buch Sozialgesetzbuch für die Maßnahmen nach § 15 des Zweiten Buches | ||||
31 | Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die Ausländerbehörde im Regelfall | ||||
32 | folgen. Sofern der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall | 31 | Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine abweichende | ||
33 | eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Ausländerbehörde | 32 | Entscheidung trifft, hat er dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, die die | ||
34 | mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft. Die Verpflichtung ist zu | 33 | Verpflichtung widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem | ||
35 | widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme | 34 | Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem | ||
36 | auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist. Darüber hinaus können die | 35 | Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist. Darüber hinaus können die Ausländerbehörden | ||
37 | Ausländerbehörden einen Ausländer bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels | 36 | einen Ausländer bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 1 | ||
38 | nach § 25 Absatz 1 oder 2 zur Teilnahme an einem Integrationskurs | 37 | oder 2 zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten, wenn er sich | ||
39 | verpflichten, wenn er sich lediglich auf einfache Art in deutscher Sprache | 38 | lediglich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. | ||
40 | verständigen kann. | ||||
41 | (1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt außer | 39 | (1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt außer | ||
42 | durch Rücknahme oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am | 40 | durch Rücknahme oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am | ||
43 | Integrationskurs teilgenommen hat. | 41 | Integrationskurs teilgenommen hat. | ||
44 | (2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer, | 42 | (2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer, | ||
45 | 1. | 43 | 1. | ||
46 | die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung | 44 | die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung | ||
47 | befinden, | 45 | befinden, | ||
48 | 2. | 46 | 2. | ||
49 | die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet | 47 | die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet | ||
50 | nachweisen oder | 48 | nachweisen oder | ||
51 | 3. | 49 | 3. | ||
52 | deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist. | 50 | deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist. | ||
53 | (2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausländer | 51 | (2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausländer | ||
54 | ausgenommen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, wenn sie | 52 | ausgenommen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, wenn sie | ||
55 | nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | 53 | nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | ||
56 | Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig | 54 | Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig | ||
57 | Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben. | 55 | Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben. | ||
58 | (3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu | 56 | (3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu | ||
59 | vertretenden Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht | 57 | vertretenden Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht | ||
60 | erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung | 58 | erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung | ||
61 | seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ | 59 | seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ | ||
62 | 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 | 60 | 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 | ||
63 | dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die | 61 | dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die | ||
64 | Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur | 62 | Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur | ||
65 | Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der | 63 | Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der | ||
66 | Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer | 64 | Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer | ||
67 | Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden. | 65 | Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden. |
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