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Sie können sich § 105d AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde | |||||
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t | t | 1 | Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde |
Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde | |||||
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t | t | 1 | (1) Stehen für die ärztliche Versorgung von Ausländern, die eine | ||
2 | Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 besitzen oder beantragt haben und | ||||
3 | denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in | ||||
4 | Verbindung mit Absatz 3 ausgestellt worden ist, in einer Aufnahmeeinrichtung | ||||
5 | oder einer anderen für die Unterbringung dieser Personen durch das Land | ||||
6 | bestimmten Einrichtung Ärzte, die über eine Approbation oder Erlaubnis zur | ||||
7 | vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach der Bundesärzteordnung | ||||
8 | verfügen, nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung und ist hierdurch die | ||||
9 | Sicherstellung der ärztlichen Versorgung dieser Personen in diesen | ||||
10 | Einrichtungen gefährdet, können Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § | ||||
11 | 24 Absatz 1 besitzen oder beantragt haben und denen eine entsprechende | ||||
12 | Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 | ||||
13 | ausgestellt worden ist und die in diesen Einrichtungen wohnen sowie über eine | ||||
14 | abgeschlossene Ausbildung als Arzt verfügen, auf Antrag vorübergehend zur | ||||
15 | Ausübung von Heilkunde in diesen Einrichtungen ermächtigt werden, um Ärzte bei | ||||
16 | der ärztlichen Versorgung dieser Personen in diesen Einrichtungen zu | ||||
17 | unterstützen. | ||||
18 | (2) Für die Ermächtigung nach Absatz 1 gelten die folgenden Beschränkungen: | ||||
19 | 1. | ||||
20 | die Tätigkeit erfolgt unter der Verantwortung eines Arztes; | ||||
21 | 2. | ||||
22 | die Berufsbezeichnung „Ärztin“ oder „Arzt“ darf nicht geführt werden; | ||||
23 | 3. | ||||
24 | die Behandlungserlaubnis erstreckt sich nur auf Personen in der | ||||
25 | Aufnahmeeinrichtung oder der anderen für die Unterbringung dieser Personen durch | ||||
26 | das Land bestimmten Einrichtung; | ||||
27 | 4. | ||||
28 | eine sprachliche Verständigung der ermächtigten Personen mit den zu | ||||
29 | behandelnden Personen in diesen Einrichtungen muss sichergestellt sein. | ||||
30 | (3) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird befristet erteilt. Sie kann | ||||
31 | jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr | ||||
32 | gegeben sind oder berechtigte Zweifel an der Qualifikation als Arzt erkennbar | ||||
33 | werden. | ||||
34 | (4) Die Erteilung der Ermächtigung nach Absatz 1 setzt voraus, dass | ||||
35 | 1. | ||||
36 | der Antragsteller seine Qualifikation als Arzt glaubhaft macht und | ||||
37 | 2. | ||||
38 | ihm eine Approbation oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des | ||||
39 | ärztlichen Berufs nach § 3 oder § 10 der Bundesärzteordnung nicht erteilt werden | ||||
40 | kann, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in | ||||
41 | der Person des Antragstellers liegen, nicht vorgelegt werden können. | ||||
42 | Zur Glaubhaftmachung nach Satz 1 Nummer 1 hat der Antragsteller an Eides statt | ||||
43 | zu versichern, dass er über eine abgeschlossene Ausbildung als Arzt verfügt | ||||
44 | und hat in einem Fachgespräch mit einem von der zuständigen Behörde | ||||
45 | beauftragten Arzt seinen Ausbildungsweg sowie seine ärztliche Kompetenz | ||||
46 | nachzuweisen. | ||||
47 | (5) Ein späteres Verfahren zur Erteilung der Approbation nach § 3 der | ||||
48 | Bundesärzteordnung oder Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis zur | ||||
49 | vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 der | ||||
50 | Bundesärzteordnung bleibt von der Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung | ||||
51 | von Heilkunde nach Absatz 1 unberührt. | ||||
52 | (6) Das Verfahren zur Erteilung der Ermächtigung nach den Absätzen 1 bis 5 | ||||
53 | führt die zuständige Behörde des Landes durch, in dem die Heilkunde ausgeübt | ||||
54 | werden soll, oder das Land oder die gemeinsame Einrichtung, das oder die nach | ||||
55 | § 12 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung vereinbart wurde. |
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