t | | t | (1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1, 1a |
| | | und 4 sowie § 5 Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er |
| | | sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet |
| | | oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er |
| | | 1. |
| | | sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik |
| | | Deutschland bekennt und |
| | | 2. |
| | | nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat |
| | | verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis |
| | | zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem |
| | | Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach |
| | | dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer |
| | | Betracht bleiben. |
| | | Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 soll versagt werden, wenn der Ausländer |
| | | wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder |
| | | Staatsangehörigkeit getäuscht hat und dadurch seine Abschiebung verhindert. |
| | | Für die Anwendung des Satzes 1 sind auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 |
| | | genannten Zeiten anzurechnen. |
| | | (2) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen, ledigen Kindern, |
| | | die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in häuslicher Gemeinschaft leben, |
| | | soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 eine |
| | | Aufenthaltserlaubnis auch dann erteilt werden, wenn diese sich am 31. Oktober |
| | | 2022 noch nicht seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit |
| | | einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben. Das Gleiche |
| | | gilt für das volljährige ledige Kind, wenn es bei der Einreise in das |
| | | Bundesgebiet minderjährig war. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende |
| | | Anwendung. |
| | | (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 |
| | | erteilt werden. Sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. |
| | | Sie wird für 18 Monate erteilt und ist nicht verlängerbar. Während des |
| | | Aufenthalts nach Satz 3 kann nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § |
| | | 25b erteilt werden. Der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels |
| | | als nach § 25a oder § 25b entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Absatz 4. |
| | | (4) Der Ausländer ist spätestens bei der Erteilung der |
| | | Aufenthaltserlaubnis auf die Voraussetzungen für die Erteilung einer |
| | | Aufenthaltserlaubnis nach § 25b und, falls er das 27. Lebensjahr noch nicht |
| | | vollendet hat, nach § 25a hinzuweisen. Dabei soll die Ausländerbehörde |
| | | auch konkrete Handlungspflichten, die in zumutbarer Weise zu erfüllen sind, |
| | | bezeichnen. |