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Sie können sich § 53 AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
1(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 21953 II S. 559) besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine terroristische Gefahr anzusehen ist oder er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, weil er wegen einer schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
(3b) Ein Ausländer, der die Rechtsstellung eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt, darf nur ausgewiesen werden, wenn er eine schwere Straftat begangen hat oder er eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
Ausweisung | Ausweisung | ||||
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f | 1 | (1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, | f | 1 | (1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, |
2 | die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche | 2 | die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche | ||
3 | Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn | 3 | Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn | ||
4 | die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende | 4 | die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende | ||
5 | Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren | 5 | Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren | ||
6 | Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse | 6 | Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse | ||
7 | an der Ausreise überwiegt. | 7 | an der Ausreise überwiegt. | ||
8 | (2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles | 8 | (2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles | ||
9 | insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, | 9 | insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, | ||
10 | wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat | 10 | wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat | ||
11 | oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung | 11 | oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung | ||
12 | für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der | 12 | für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der | ||
13 | Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. | 13 | Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. | ||
14 | (3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein | 14 | (3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein | ||
15 | Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU | 15 | Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU | ||
16 | besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des | 16 | besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des | ||
17 | Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche | 17 | Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche | ||
18 | Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft | 18 | Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft | ||
19 | berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. | 19 | berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. | ||
20 | (3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im | 20 | (3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im | ||
n | 21 | Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt oder | n | 21 | Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § |
22 | der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten | 22 | 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne | ||
23 | Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der | 23 | des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der | ||
24 | Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur ausgewiesen werden, | 24 | Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom | ||
25 | wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der | 25 | 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. | ||
26 | Bundesrepublik Deutschland oder eine terroristische Gefahr anzusehen ist oder | 26 | 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen | ||
27 | er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, weil er wegen einer schweren | 27 | Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. | ||
28 | Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. | 28 | (3b) (weggefallen) | ||
29 | (3b) Ein Ausländer, der die Rechtsstellung eines subsidiär Schutzberechtigten | ||||
30 | im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt, darf nur ausgewiesen | ||||
31 | werden, wenn er eine schwere Straftat begangen hat oder er eine Gefahr für die | ||||
32 | Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt. | ||||
33 | (4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der | 29 | (4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der | ||
34 | Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne | 30 | Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne | ||
35 | Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen | 31 | Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen | ||
36 | Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der | 32 | Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der | ||
37 | Bedingung wird abgesehen, wenn | 33 | Bedingung wird abgesehen, wenn | ||
38 | 1. | 34 | 1. | ||
t | 39 | ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3 eine Ausweisung rechtfertigt | t | 35 | ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt |
40 | oder | 36 | oder | ||
41 | 2. | 37 | 2. | ||
42 | eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung | 38 | eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung | ||
43 | vollziehbar geworden ist. | 39 | vollziehbar geworden ist. |
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