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(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:
(2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn
(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.
(4) 1Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. 2Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. 3Für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt § 36a.
(5) 1Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf das minderjährige ledige Kind keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich das Kind in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. 2Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für das minderjährige Kind entsprechend.
Kindernachzug | Kindernachzug | ||||
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f | 1 | (1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine | f | 1 | (1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine |
2 | Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein | 2 | Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein | ||
3 | personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel | 3 | personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel | ||
4 | besitzt: | 4 | besitzt: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach Abschnitt 3 oder 4, | 6 | Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach Abschnitt 3 oder 4, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste | 8 | Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste | ||
9 | Alternative, | 9 | Alternative, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31, § 36 oder § 36a, | 11 | Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31, § 36 oder § 36a, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vorschriften mit Ausnahme einer | 13 | Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vorschriften mit Ausnahme einer | ||
14 | Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, | 14 | Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, | ||
15 | 5. | 15 | 5. | ||
16 | Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte, | 16 | Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte, | ||
17 | 6. | 17 | 6. | ||
18 | Niederlassungserlaubnis oder | 18 | Niederlassungserlaubnis oder | ||
19 | 7. | 19 | 7. | ||
20 | Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU. | 20 | Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU. | ||
21 | (2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und | 21 | (2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und | ||
22 | verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem | 22 | verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem | ||
23 | allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 | 23 | allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 | ||
24 | nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, | 24 | nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, | ||
25 | dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in | 25 | dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in | ||
26 | die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1 | 26 | die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1 | ||
27 | gilt nicht, wenn | 27 | gilt nicht, wenn | ||
28 | 1. | 28 | 1. | ||
29 | der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 | 29 | der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 | ||
30 | oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung | 30 | oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung | ||
31 | einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine | 31 | einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine | ||
n | 32 | Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt oder | n | 32 | Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, |
33 | 2. | 33 | 2. | ||
34 | der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender | 34 | der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender | ||
35 | Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Absatz 3, eine Blaue Karte EU, | 35 | Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Absatz 3, eine Blaue Karte EU, | ||
t | 36 | eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § | t | 36 | eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis nach |
37 | 18d oder § 18f besitzt. | 37 | den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 18f, § 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung | ||
38 | als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als | ||||
39 | Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im | ||||
40 | Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 | ||||
41 | oder 4 Satz 1 oder § 21 besitzt, oder | ||||
42 | 3. | ||||
43 | der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender | ||||
44 | Ehegatte unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer | ||||
45 | Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer | ||||
46 | Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für | ||||
47 | eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als | ||||
48 | Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als | ||||
49 | Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als | ||||
50 | Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war. | ||||
38 | (3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den | 51 | (3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den | ||
39 | Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil | 52 | Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil | ||
40 | erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem | 53 | erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem | ||
41 | Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende | 54 | Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende | ||
42 | rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt. | 55 | rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt. | ||
43 | (4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine | 56 | (4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine | ||
44 | Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des | 57 | Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des | ||
45 | Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind | 58 | Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind | ||
46 | das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. | 59 | das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. | ||
47 | Für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine | 60 | Für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine | ||
48 | Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, | 61 | Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, | ||
49 | gilt § 36a. | 62 | gilt § 36a. | ||
50 | (5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so | 63 | (5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so | ||
51 | bedarf das minderjährige ledige Kind keines Aufenthaltstitels, wenn | 64 | bedarf das minderjährige ledige Kind keines Aufenthaltstitels, wenn | ||
52 | nachgewiesen wird, dass sich das Kind in dem anderen Mitgliedstaat der | 65 | nachgewiesen wird, dass sich das Kind in dem anderen Mitgliedstaat der | ||
53 | Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. | 66 | Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. | ||
54 | Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und | 67 | Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und | ||
55 | Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für das | 68 | Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für das | ||
56 | minderjährige Kind entsprechend. | 69 | minderjährige Kind entsprechend. |
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