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Sie können sich § 30 AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
(2) 1Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. 2Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.
(5) 1Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. 2Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.
Ehegattennachzug | Ehegattennachzug | ||||
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f | 1 | (1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, | f | 1 | (1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, |
2 | wenn | 2 | wenn | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben, | 4 | beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache | 6 | der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache | ||
7 | verständigen kann und | 7 | verständigen kann und | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | der Ausländer | 9 | der Ausländer | ||
10 | a) | 10 | a) | ||
11 | eine Niederlassungserlaubnis besitzt, | 11 | eine Niederlassungserlaubnis besitzt, | ||
12 | b) | 12 | b) | ||
13 | eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, | 13 | eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, | ||
14 | c) | 14 | c) | ||
15 | eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder | 15 | eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder | ||
16 | Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, | 16 | Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, | ||
17 | d) | 17 | d) | ||
18 | seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die | 18 | seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die | ||
19 | Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen | 19 | Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen | ||
20 | oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer | 20 | oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer | ||
21 | Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis | 21 | Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis | ||
22 | nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, | 22 | nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, | ||
23 | e) | 23 | e) | ||
24 | eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten | 24 | eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten | ||
25 | 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits | 25 | 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits | ||
26 | bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über | 26 | bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über | ||
27 | ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 | 27 | ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 | ||
28 | Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, | 28 | Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, | ||
29 | f) | 29 | f) | ||
30 | eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche | 30 | eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche | ||
31 | Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, | 31 | Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, | ||
32 | in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig | 32 | in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig | ||
33 | Aufenthaltsberechtigten innehat, oder | 33 | Aufenthaltsberechtigten innehat, oder | ||
34 | g) | 34 | g) | ||
35 | eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt. | 35 | eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt. | ||
36 | Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis | 36 | Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis | ||
37 | unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f | 37 | unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f | ||
38 | vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis | 38 | vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis | ||
39 | unbeachtlich, wenn | 39 | unbeachtlich, wenn | ||
40 | 1. | 40 | 1. | ||
41 | der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 | 41 | der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 | ||
42 | oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 | 42 | oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 | ||
43 | Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz | 43 | Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz | ||
44 | 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen | 44 | 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen | ||
45 | Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat, | 45 | Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat, | ||
46 | 2. | 46 | 2. | ||
47 | der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit | 47 | der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit | ||
48 | oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen | 48 | oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen | ||
49 | Sprache nachzuweisen, | 49 | Sprache nachzuweisen, | ||
50 | 3. | 50 | 3. | ||
51 | bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer | 51 | bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer | ||
52 | nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen | 52 | nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen | ||
53 | Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am | 53 | Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am | ||
54 | Integrationskurs hätte, | 54 | Integrationskurs hätte, | ||
55 | 4. | 55 | 4. | ||
56 | der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, | 56 | der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, | ||
57 | der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich | 57 | der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich | ||
58 | darin aufhalten darf, | 58 | darin aufhalten darf, | ||
59 | 5. | 59 | 5. | ||
60 | der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer | 60 | der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer | ||
n | 61 | Mobiler-ICT-Karte oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f ist, | n | 61 | Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § |
62 | 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender | ||||
63 | Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als | ||||
64 | Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im | ||||
65 | Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 | ||||
66 | oder 4 Satz 1 oder § 21 ist, | ||||
62 | 6. | 67 | 6. | ||
63 | es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht | 68 | es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht | ||
64 | möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb | 69 | möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb | ||
n | 65 | einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, | n | 70 | einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder |
66 | 7. | 71 | 7. | ||
n | 67 | der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18c Absatz 3 und § 21 | n | ||
68 | besitzt und die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das | ||||
69 | Bundesgebiet verlegt hat, oder | ||||
70 | 8. | ||||
71 | der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis | 72 | der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis | ||
t | 72 | oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis | t | 73 | oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder |
73 | nach § 18d war. | 74 | einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz | ||
75 | 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als | ||||
76 | Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als | ||||
77 | Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als | ||||
78 | Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war. | ||||
74 | (2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte | 79 | (2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte | ||
75 | abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer | 80 | abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer | ||
76 | eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 | 81 | eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 | ||
77 | Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer | 82 | Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer | ||
78 | ein nationales Visum besitzt. | 83 | ein nationales Visum besitzt. | ||
79 | (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 | 84 | (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 | ||
80 | Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft | 85 | Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft | ||
81 | fortbesteht. | 86 | fortbesteht. | ||
82 | (4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt | 87 | (4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt | ||
83 | er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren | 88 | er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren | ||
84 | Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt. | 89 | Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt. | ||
85 | (5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so | 90 | (5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so | ||
86 | bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass | 91 | bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass | ||
87 | sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | 92 | sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | ||
88 | rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die | 93 | rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die | ||
89 | Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz | 94 | Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz | ||
90 | 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend. | 95 | 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend. |
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