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Sie können sich § 29 AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss
(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, kann von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn
(3) 1Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 1, § 25a Absatz 1 oder § 25b Absatz 1 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. 2§ 26 Abs. 4 gilt entsprechend. 3Ein Familiennachzug wird in den Fällen des § 25 Absatz 4, 4b und 5, § 25a Absatz 2, § 25b Absatz 4, § 104a Abs. 1 Satz 1 und § 104b nicht gewährt.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers oder dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten abweichend von § 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem Ausländer vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde und
(5) (weggefallen)
Familiennachzug zu Ausländern | Familiennachzug zu Ausländern | ||||
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t | 1 | Familiennachzug zu Ausländern | t | 1 | Familiennachzug zu Ausländern |
Familiennachzug zu Ausländern | Familiennachzug zu Ausländern | ||||
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f | 1 | (1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss | f | 1 | (1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – | 3 | der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – | ||
4 | EU, Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler- | 4 | EU, Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler- | ||
5 | ICT-Karte besitzen oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhalten | 5 | ICT-Karte besitzen oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhalten | ||
6 | und | 6 | und | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. | 8 | ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. | ||
9 | (2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, | 9 | (2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, | ||
10 | der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine | 10 | der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine | ||
11 | Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer | 11 | Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer | ||
12 | Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine | 12 | Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine | ||
13 | Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, kann von den | 13 | Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, kann von den | ||
14 | Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 | 14 | Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 | ||
15 | abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen | 15 | abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen | ||
16 | abzusehen, wenn | 16 | abzusehen, wenn | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines | 18 | der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines | ||
19 | Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als | 19 | Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als | ||
20 | Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder | 20 | Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder | ||
21 | subsidiären Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 | 21 | subsidiären Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 | ||
22 | Absatz 4 gestellt wird und | 22 | Absatz 4 gestellt wird und | ||
23 | 2. | 23 | 2. | ||
24 | die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht | 24 | die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht | ||
25 | Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine | 25 | Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine | ||
26 | Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist. | 26 | Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist. | ||
27 | Die in Satz 2 Nr. 1 genannte Frist wird auch durch die rechtzeitige | 27 | Die in Satz 2 Nr. 1 genannte Frist wird auch durch die rechtzeitige | ||
28 | Antragstellung des Ausländers gewahrt. | 28 | Antragstellung des Ausländers gewahrt. | ||
29 | (3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen | 29 | (3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen | ||
30 | Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz | 30 | Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz | ||
31 | 1 oder Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 1, § 25a Absatz 1 oder | 31 | 1 oder Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 1, § 25a Absatz 1 oder | ||
32 | § 25b Absatz 1 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen | 32 | § 25b Absatz 1 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen | ||
33 | oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt | 33 | oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt | ||
34 | werden. § 26 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein Familiennachzug wird in den | 34 | werden. § 26 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein Familiennachzug wird in den | ||
35 | Fällen des § 25 Absatz 4, 4b und 5, § 25a Absatz 2, § 25b Absatz 4, § 104a | 35 | Fällen des § 25 Absatz 4, 4b und 5, § 25a Absatz 2, § 25b Absatz 4, § 104a | ||
t | 36 | Abs. 1 Satz 1 und § 104b nicht gewährt. | t | 36 | Abs. 1 Satz 1, § 104b und § 104c nicht gewährt. |
37 | (4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen | 37 | (4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen | ||
38 | Kind eines Ausländers oder dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten | 38 | Kind eines Ausländers oder dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten | ||
39 | abweichend von § 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem Ausländer | 39 | abweichend von § 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem Ausländer | ||
40 | vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde und | 40 | vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde und | ||
41 | 1. | 41 | 1. | ||
42 | die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland durch die Fluchtsituation | 42 | die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland durch die Fluchtsituation | ||
43 | aufgehoben wurde und | 43 | aufgehoben wurde und | ||
44 | 2. | 44 | 2. | ||
45 | der Familienangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | 45 | der Familienangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | ||
46 | Union übernommen wird oder sich außerhalb der Europäischen Union befindet und | 46 | Union übernommen wird oder sich außerhalb der Europäischen Union befindet und | ||
47 | schutzbedürftig ist. | 47 | schutzbedürftig ist. | ||
48 | Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sonstige Familienangehörige eines | 48 | Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sonstige Familienangehörige eines | ||
49 | Ausländers, dem vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde, richtet | 49 | Ausländers, dem vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde, richtet | ||
50 | sich nach § 36. Auf die nach diesem Absatz aufgenommenen Familienangehörigen | 50 | sich nach § 36. Auf die nach diesem Absatz aufgenommenen Familienangehörigen | ||
51 | findet § 24 Anwendung. | 51 | findet § 24 Anwendung. | ||
52 | (5) (weggefallen) | 52 | (5) (weggefallen) |
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