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Sie können sich § 25b AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer
(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn
(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.
(4) 1Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. 2Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. 3§ 31 gilt entsprechend.
(5) 1Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. 2Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. 3§ 25a bleibt unberührt.
(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration | Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration | ||||
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t | 1 | Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration | t | 1 | Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration |
Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration | Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration | ||||
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n | 1 | (1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und | n | 1 | (1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach |
2 | § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine | ||||
2 | Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in | 3 | Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die | ||
3 | die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies | 4 | Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt | ||
4 | setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer | 5 | regelmäßig voraus, dass der Ausländer | ||
5 | 1. | 6 | 1. | ||
n | 6 | sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem | n | 7 | sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem |
7 | minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens | 8 | minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens | ||
n | 8 | sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer | n | 9 | vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer |
9 | Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, | 10 | Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, | ||
10 | 2. | 11 | 2. | ||
11 | sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik | 12 | sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik | ||
12 | Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und | 13 | Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und | ||
13 | Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, | 14 | Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, | ||
14 | 3. | 15 | 3. | ||
15 | seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei | 16 | seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei | ||
16 | der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der | 17 | der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der | ||
17 | familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im | 18 | familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im | ||
18 | Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich | 19 | Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich | ||
19 | ist, | 20 | ist, | ||
20 | 4. | 21 | 4. | ||
21 | über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des | 22 | über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des | ||
22 | Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und | 23 | Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und | ||
23 | 5. | 24 | 5. | ||
24 | bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch | 25 | bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch | ||
25 | nachweist. | 26 | nachweist. | ||
26 | Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die | 27 | Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die | ||
27 | Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei | 28 | Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei | ||
28 | 1. | 29 | 1. | ||
29 | Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule | 30 | Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule | ||
30 | sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten | 31 | sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten | ||
31 | Berufsvorbereitungsmaßnahmen, | 32 | Berufsvorbereitungsmaßnahmen, | ||
32 | 2. | 33 | 2. | ||
33 | Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende | 34 | Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende | ||
34 | Sozialleistungen angewiesen sind, | 35 | Sozialleistungen angewiesen sind, | ||
35 | 3. | 36 | 3. | ||
36 | Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme | 37 | Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme | ||
37 | nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar | 38 | nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar | ||
38 | ist oder | 39 | ist oder | ||
39 | 4. | 40 | 4. | ||
40 | Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen. | 41 | Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen. | ||
41 | (2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, | 42 | (2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, | ||
42 | wenn | 43 | wenn | ||
43 | 1. | 44 | 1. | ||
44 | der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, | 45 | der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, | ||
45 | durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung | 46 | durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung | ||
46 | zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von | 47 | zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von | ||
47 | Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder | 48 | Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder | ||
48 | 2. | 49 | 2. | ||
49 | ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 | 50 | ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 | ||
50 | und 2 besteht. | 51 | und 2 besteht. | ||
51 | (3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird | 52 | (3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird | ||
52 | abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder | 53 | abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder | ||
53 | seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen | 54 | seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen | ||
54 | kann. | 55 | kann. | ||
55 | (4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, | 56 | (4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, | ||
56 | die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft | 57 | die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft | ||
57 | leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 | 58 | leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 | ||
58 | eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden | 59 | eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden | ||
59 | Anwendung. § 31 gilt entsprechend. | 60 | Anwendung. § 31 gilt entsprechend. | ||
60 | (5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 | 61 | (5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 | ||
61 | längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § | 62 | längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § | ||
62 | 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt. | 63 | 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt. | ||
63 | (6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in | 64 | (6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in | ||
64 | familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die | 65 | familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die | ||
65 | seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine | 66 | seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine | ||
66 | Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 | 67 | Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 | ||
67 | Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d | 68 | Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d | ||
68 | erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche | 69 | erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche | ||
69 | Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines | 70 | Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines | ||
70 | Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, | 71 | Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, | ||
71 | dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende | 72 | dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende | ||
72 | schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. | 73 | schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. | ||
t | t | 74 | (7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die | ||
75 | Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 | ||||
76 | genannten Zeiten anzurechnen. | ||||
77 | (8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine | ||||
78 | Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die | ||||
79 | Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer | ||||
80 | die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung | ||||
81 | ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden. |
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