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Sie können sich § 25a AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
(2) Den Eltern oder einem personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
(3) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach diesem Gesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden.
Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden | Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen | ||||
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t | 1 | Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden | t | 1 | Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen |
Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden | Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen | ||||
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n | 1 | (1) Einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer soll eine | n | 1 | (1) Einem jugendlichen oder jungen volljährigen Ausländer, der Inhaber einer |
2 | Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn | 2 | Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz | ||
3 | einer Duldung ist, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn | ||||
3 | 1. | 4 | 1. | ||
n | 4 | er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer | n | 5 | er sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer |
5 | Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält, | 6 | Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält, | ||
6 | 2. | 7 | 2. | ||
n | 7 | er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule | n | 8 | er im Bundesgebiet in der Regel seit drei Jahren erfolgreich eine Schule |
8 | besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat, | 9 | besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat. Von | ||
10 | dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer | ||||
11 | körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht | ||||
12 | erfüllen kann, | ||||
9 | 3. | 13 | 3. | ||
n | 10 | der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. | n | 14 | der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 27. |
11 | Lebensjahres gestellt wird, | 15 | Lebensjahres gestellt wird, | ||
12 | 4. | 16 | 4. | ||
13 | es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen | 17 | es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen | ||
14 | Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik | 18 | Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik | ||
15 | Deutschland einfügen kann und | 19 | Deutschland einfügen kann und | ||
16 | 5. | 20 | 5. | ||
17 | keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht | 21 | keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht | ||
18 | zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland | 22 | zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland | ||
19 | bekennt. | 23 | bekennt. | ||
n | 20 | Solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder | n | 24 | Solange sich der Jugendliche oder der junge Volljährige in einer schulischen |
21 | beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt die | 25 | oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt die | ||
22 | Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen | 26 | Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen | ||
23 | Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die | 27 | Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die | ||
24 | Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung | 28 | Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung | ||
25 | aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner | 29 | aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner | ||
26 | Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist. | 30 | Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist. | ||
27 | (2) Den Eltern oder einem personensorgeberechtigten Elternteil eines | 31 | (2) Den Eltern oder einem personensorgeberechtigten Elternteil eines | ||
28 | minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 | 32 | minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 | ||
29 | besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn | 33 | besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn | ||
30 | 1. | 34 | 1. | ||
31 | die Abschiebung nicht aufgrund falscher Angaben oder aufgrund von | 35 | die Abschiebung nicht aufgrund falscher Angaben oder aufgrund von | ||
32 | Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder mangels Erfüllung | 36 | Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder mangels Erfüllung | ||
33 | zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert | 37 | zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert | ||
34 | oder verzögert wird und | 38 | oder verzögert wird und | ||
35 | 2. | 39 | 2. | ||
36 | der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist. | 40 | der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist. | ||
37 | Minderjährigen Kindern eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach | 41 | Minderjährigen Kindern eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach | ||
38 | Satz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie mit | 42 | Satz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie mit | ||
39 | ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben. Dem Ehegatten oder Lebenspartner, | 43 | ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben. Dem Ehegatten oder Lebenspartner, | ||
40 | der mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft | 44 | der mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft | ||
41 | lebt, soll unter den Voraussetzungen nach Satz 1 eine Aufenthaltserlaubnis | 45 | lebt, soll unter den Voraussetzungen nach Satz 1 eine Aufenthaltserlaubnis | ||
42 | erteilt werden. § 31 gilt entsprechend. Dem minderjährigen ledigen Kind, das | 46 | erteilt werden. § 31 gilt entsprechend. Dem minderjährigen ledigen Kind, das | ||
43 | mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, | 47 | mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, | ||
44 | soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. | 48 | soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. | ||
45 | (3) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, | 49 | (3) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, | ||
46 | wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen | 50 | wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen | ||
47 | Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 | 51 | Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 | ||
48 | Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach diesem | 52 | Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach diesem | ||
49 | Gesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, | 53 | Gesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, | ||
50 | grundsätzlich außer Betracht bleiben. | 54 | grundsätzlich außer Betracht bleiben. | ||
51 | (4) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt | 55 | (4) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt | ||
52 | werden. | 56 | werden. | ||
t | t | 57 | (5) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die | ||
58 | Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 | ||||
59 | genannten Zeiten anzurechnen. | ||||
60 | (6) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine | ||||
61 | Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die | ||||
62 | Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer | ||||
63 | die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung | ||||
64 | ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden. |
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