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Sie können sich § 79 AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. 2Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 entscheidet die Ausländerbehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugänglichen Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, der den Behörden des Bundes außerhalb des Bundesgebiets zugänglichen Erkenntnisse.
(2) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird, die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, ist die Entscheidung über den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.
(3) Wird ein Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Ausländer beantragt,
(4) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird, die Erteilung oder Verlängerung einer Beschäftigungsduldung, ist die Entscheidung über die Beschäftigungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über die Beschäftigungsduldung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.
(5) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen einer Straftat öffentliche Klage erhoben wurde, die Erteilung einer Ausbildungsduldung, ist die Entscheidung über die Ausbildungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über die Ausbildungsduldung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.
Entscheidung über den Aufenthalt | Entscheidung über den Aufenthalt | ||||
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2 | Bundesgebiet bekannten Umstände und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über | 2 | Bundesgebiet bekannten Umstände und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über | ||
3 | das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 entscheidet die | 3 | das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 entscheidet die | ||
4 | Ausländerbehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden und im Bundesgebiet | 4 | Ausländerbehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden und im Bundesgebiet | ||
5 | zugänglichen Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, der | 5 | zugänglichen Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, der | ||
6 | den Behörden des Bundes außerhalb des Bundesgebiets zugänglichen Erkenntnisse. | 6 | den Behörden des Bundes außerhalb des Bundesgebiets zugänglichen Erkenntnisse. | ||
7 | (2) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat oder | 7 | (2) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat oder | ||
8 | einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird, die Erteilung oder Verlängerung eines | 8 | einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird, die Erteilung oder Verlängerung eines | ||
9 | Aufenthaltstitels, ist die Entscheidung über den Aufenthaltstitel bis zum | 9 | Aufenthaltstitels, ist die Entscheidung über den Aufenthaltstitel bis zum | ||
10 | Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu | 10 | Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu | ||
11 | deren Rechtskraft auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann | 11 | deren Rechtskraft auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann | ||
12 | ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden. | 12 | ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden. | ||
13 | (3) Wird ein Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 zum Zwecke des | 13 | (3) Wird ein Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 zum Zwecke des | ||
14 | Familiennachzugs zu einem Ausländer beantragt, | 14 | Familiennachzugs zu einem Ausländer beantragt, | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | gegen den ein Strafverfahren oder behördliches Verfahren wegen einer der in | 16 | gegen den ein Strafverfahren oder behördliches Verfahren wegen einer der in | ||
17 | § 27 Absatz 3a genannten Tatbestände eingeleitet wurde, | 17 | § 27 Absatz 3a genannten Tatbestände eingeleitet wurde, | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | gegen den ein Strafverfahren wegen einer oder mehrerer der in § 36a Absatz 3 | 19 | gegen den ein Strafverfahren wegen einer oder mehrerer der in § 36a Absatz 3 | ||
20 | Nummer 2 genannten Straftaten eingeleitet wurde, oder | 20 | Nummer 2 genannten Straftaten eingeleitet wurde, oder | ||
21 | 3. | 21 | 3. | ||
t | 22 | bei dem ein Widerrufsverfahren nach § 73b Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes | t | 22 | bei dem ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren nach § 73b des Asylgesetzes |
23 | oder ein Rücknahmeverfahren nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes eingeleitet | 23 | eingeleitet wurde, | ||
24 | wurde, | ||||
25 | ist die Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 36a | 24 | ist die Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 36a | ||
26 | Absatz 1 bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens, im Falle einer | 25 | Absatz 1 bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens, im Falle einer | ||
27 | gerichtlichen Entscheidung bis zu ihrer Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, | 26 | gerichtlichen Entscheidung bis zu ihrer Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, | ||
28 | über den Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 kann ohne Rücksicht auf den | 27 | über den Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 kann ohne Rücksicht auf den | ||
29 | Ausgang des Verfahrens entschieden werden. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 ist bei | 28 | Ausgang des Verfahrens entschieden werden. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 ist bei | ||
30 | einem Widerruf oder einer Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzes | 29 | einem Widerruf oder einer Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzes | ||
31 | auf das Verfahren zur Entscheidung über den Widerruf des Aufenthaltstitels des | 30 | auf das Verfahren zur Entscheidung über den Widerruf des Aufenthaltstitels des | ||
32 | Ausländers nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abzustellen. | 31 | Ausländers nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abzustellen. | ||
33 | (4) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat | 32 | (4) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat | ||
34 | ermittelt wird, die Erteilung oder Verlängerung einer Beschäftigungsduldung, | 33 | ermittelt wird, die Erteilung oder Verlängerung einer Beschäftigungsduldung, | ||
35 | ist die Entscheidung über die Beschäftigungsduldung bis zum Abschluss des | 34 | ist die Entscheidung über die Beschäftigungsduldung bis zum Abschluss des | ||
36 | Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren | 35 | Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren | ||
37 | Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über die Beschäftigungsduldung kann | 36 | Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über die Beschäftigungsduldung kann | ||
38 | ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden. | 37 | ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden. | ||
39 | (5) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen einer Straftat öffentliche Klage | 38 | (5) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen einer Straftat öffentliche Klage | ||
40 | erhoben wurde, die Erteilung einer Ausbildungsduldung, ist die Entscheidung | 39 | erhoben wurde, die Erteilung einer Ausbildungsduldung, ist die Entscheidung | ||
41 | über die Ausbildungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer | 40 | über die Ausbildungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer | ||
42 | gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, | 41 | gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, | ||
43 | über die Ausbildungsduldung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens | 42 | über die Ausbildungsduldung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens | ||
44 | entschieden werden. | 43 | entschieden werden. |
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