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Sie können sich § 26 AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. 2Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. 3Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. 4Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. 5Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.
(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
(4) 1Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. 2§ 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. 3Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. 4Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.
Dauer des Aufenthalts | Dauer des Aufenthalts | ||||
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f | 1 | (1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils | f | 1 | (1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils |
2 | längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 | 2 | längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 | ||
3 | Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der | 3 | Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der | ||
4 | Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet | 4 | Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet | ||
5 | aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die | 5 | aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die | ||
6 | Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt | 6 | Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt | ||
7 | worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär | 7 | worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär | ||
8 | Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird | 8 | Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird | ||
9 | die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei | 9 | die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei | ||
10 | weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 | 10 | weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 | ||
11 | erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die | 11 | erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die | ||
12 | Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden | 12 | Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden | ||
13 | jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 | 13 | jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 | ||
14 | jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist | 14 | jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist | ||
15 | eine längere Geltungsdauer zulässig. | 15 | eine längere Geltungsdauer zulässig. | ||
16 | (2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das | 16 | (2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das | ||
17 | Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung | 17 | Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung | ||
18 | entgegenstehenden Gründe entfallen sind. | 18 | entgegenstehenden Gründe entfallen sind. | ||
19 | (3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 | 19 | (3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 | ||
20 | Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu | 20 | Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu | ||
21 | erteilen, wenn | 21 | erteilen, wenn | ||
22 | 1. | 22 | 1. | ||
23 | er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die | 23 | er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die | ||
24 | Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen | 24 | Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen | ||
25 | Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die | 25 | Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die | ||
26 | Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer | 26 | Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer | ||
27 | Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird, | 27 | Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird, | ||
28 | 2. | 28 | 2. | ||
n | 29 | das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73 Absatz 2a des | n | 29 | das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des |
30 | Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die | 30 | Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die | ||
n | 31 | Rücknahme vorliegen; ist der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine | n | 31 | Rücknahme vorliegen, |
32 | Entscheidung des Bundesamtes vorausgegangen, die im Jahr 2015, 2016 oder 2017 | ||||
33 | unanfechtbar geworden ist, muss das Bundesamt mitgeteilt haben, dass die | ||||
34 | Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen, | ||||
35 | 3. | 32 | 3. | ||
36 | sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist, | 33 | sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist, | ||
37 | 4. | 34 | 4. | ||
38 | er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und | 35 | er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und | ||
39 | 5. | 36 | 5. | ||
40 | die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 | 37 | die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 | ||
41 | vorliegen. | 38 | vorliegen. | ||
42 | § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden | 39 | § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden | ||
43 | entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch | 40 | entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch | ||
44 | abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § | 41 | abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § | ||
45 | 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von | 42 | 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von | ||
46 | Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 | 43 | Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 | ||
47 | Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis | 44 | Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis | ||
48 | zu erteilen, wenn | 45 | zu erteilen, wenn | ||
49 | 1. | 46 | 1. | ||
50 | er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die | 47 | er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die | ||
51 | Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen | 48 | Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen | ||
52 | Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die | 49 | Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die | ||
53 | Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer | 50 | Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer | ||
54 | Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird, | 51 | Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird, | ||
55 | 2. | 52 | 2. | ||
n | 56 | das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73 Absatz 2a des | n | 53 | das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des |
57 | Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die | 54 | Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die | ||
t | 58 | Rücknahme vorliegen; ist der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine | t | 55 | Rücknahme vorliegen, |
59 | Entscheidung des Bundesamtes vorausgegangen, die im Jahr 2015, 2016 oder 2017 | ||||
60 | unanfechtbar geworden ist, muss das Bundesamt mitgeteilt haben, dass die | ||||
61 | Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen, | ||||
62 | 3. | 56 | 3. | ||
63 | er die deutsche Sprache beherrscht, | 57 | er die deutsche Sprache beherrscht, | ||
64 | 4. | 58 | 4. | ||
65 | sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und | 59 | sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und | ||
66 | 5. | 60 | 5. | ||
67 | die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 | 61 | die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 | ||
68 | vorliegen. | 62 | vorliegen. | ||
69 | In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 | 63 | In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 | ||
70 | entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres | 64 | entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres | ||
71 | nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die | 65 | nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die | ||
72 | Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis | 66 | Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis | ||
73 | nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für | 67 | nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für | ||
74 | eine Rücknahme vor. | 68 | eine Rücknahme vor. | ||
75 | (4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach | 69 | (4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach | ||
76 | diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn | 70 | diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn | ||
77 | die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. | 71 | die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. | ||
78 | 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung | 72 | 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung | ||
79 | der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § | 73 | der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § | ||
80 | 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor | 74 | 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor | ||
81 | Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 | 75 | Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 | ||
82 | entsprechend angewandt werden. | 76 | entsprechend angewandt werden. |
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