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Sie können sich § 6 AtVfV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Während einer Frist von zwei Monaten sind bei der Genehmigungsbehörde und einer geeigneten Stelle in der Nähe des Standorts des Vorhabens zur Einsicht während der Dienststunden auszulegen
(2) 1Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorhaben, sind zusätzlich der UVP-Bericht nach § 3 Absatz 2 sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen betreffend das Vorhaben, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben, auszulegen. 2Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen.
(3) Auf Verlangen eines Dritten ist diesem eine Abschrift oder Vervielfältigung der Kurzbeschreibung zu überlassen.
(4) 1Die Genehmigungsbehörde gewährt während der Dauer des Zulassungsverfahrens Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen; § 29 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. 2Sonstige Rechte auf den Zugang zu Informationen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(5) 1§ 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten mit der Maßgabe, dass die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 5 und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen im Internet auch über das einschlägige zentrale Internetportal nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt. 2Für die Zugänglichmachung über das einschlägige zentrale Internetportal gelten die Vorgaben der UVP-Portale-Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. 3I S. 2428) entsprechend.
Auslegung von Antrag und Unterlagen | Auslegung von Antrag und Unterlagen | ||||
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2 | einer geeigneten Stelle in der Nähe des Standorts des Vorhabens zur Einsicht | 2 | einer geeigneten Stelle in der Nähe des Standorts des Vorhabens zur Einsicht | ||
3 | während der Dienststunden auszulegen | 3 | während der Dienststunden auszulegen | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | der Antrag, | 5 | der Antrag, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | der Sicherheitsbericht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, | 7 | der Sicherheitsbericht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | die Kurzbeschreibung nach § 3 Abs. 4. | 9 | die Kurzbeschreibung nach § 3 Abs. 4. | ||
10 | (2) Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorhaben, sind zusätzlich der | 10 | (2) Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorhaben, sind zusätzlich der | ||
11 | UVP-Bericht nach § 3 Absatz 2 sowie die entscheidungserheblichen Berichte und | 11 | UVP-Bericht nach § 3 Absatz 2 sowie die entscheidungserheblichen Berichte und | ||
12 | Empfehlungen betreffend das Vorhaben, die der Genehmigungsbehörde zum | 12 | Empfehlungen betreffend das Vorhaben, die der Genehmigungsbehörde zum | ||
13 | Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben, auszulegen. | 13 | Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben, auszulegen. | ||
14 | Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des | 14 | Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des | ||
15 | Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach | 15 | Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach | ||
16 | Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den | 16 | Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den | ||
17 | Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen | 17 | Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen | ||
18 | zugänglich zu machen. | 18 | zugänglich zu machen. | ||
19 | (3) Auf Verlangen eines Dritten ist diesem eine Abschrift oder | 19 | (3) Auf Verlangen eines Dritten ist diesem eine Abschrift oder | ||
20 | Vervielfältigung der Kurzbeschreibung zu überlassen. | 20 | Vervielfältigung der Kurzbeschreibung zu überlassen. | ||
21 | (4) Die Genehmigungsbehörde gewährt während der Dauer des | 21 | (4) Die Genehmigungsbehörde gewährt während der Dauer des | ||
22 | Zulassungsverfahrens Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen; § 29 Abs. 1 | 22 | Zulassungsverfahrens Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen; § 29 Abs. 1 | ||
23 | Satz 3, Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende | 23 | Satz 3, Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende | ||
24 | Anwendung. Sonstige Rechte auf den Zugang zu Informationen in anderen | 24 | Anwendung. Sonstige Rechte auf den Zugang zu Informationen in anderen | ||
25 | Rechtsvorschriften bleiben unberührt. | 25 | Rechtsvorschriften bleiben unberührt. | ||
t | 26 | (5) § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden | t | 26 | (5) Die §§ 27a und 27b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die |
27 | Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten mit der | 27 | entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten | ||
28 | Maßgabe, dass die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 5 | 28 | mit der Maßgabe, dass die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung | ||
29 | und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen im Internet auch | 29 | nach § 5 und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen im Internet | ||
30 | über das einschlägige zentrale Internetportal nach § 20 des Gesetzes über die | 30 | auch über das einschlägige zentrale Internetportal nach § 20 des Gesetzes über | ||
31 | Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt. Für die Zugänglichmachung über das | 31 | die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt. Für die Zugänglichmachung über | ||
32 | einschlägige zentrale Internetportal gelten die Vorgaben der UVP-Portale- | 32 | das einschlägige zentrale Internetportal gelten die Vorgaben der UVP-Portale- | ||
33 | Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428) entsprechend. | 33 | Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428) entsprechend. |
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