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Sie können sich § 54 AtG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 2, 9g, 11, 12, 12b, 13, 21 Abs. 3, § 21a Abs. 2 und § 21b Abs. 3 erläßt die Bundesregierung. 2Das gleiche gilt für Rechtsverordnungen auf Grund des § 10, soweit Ausnahmen von dem Erfordernis einer Genehmigung nach § 7 zugelassen werden. 3Die übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erläßt der für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesminister.
(2) 1Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. 2Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen, die sich darauf beschränken, die in Rechtsverordnungen nach den §§ 11 und 12 festgelegten physikalischen, technischen und strahlenbiologischen Werte durch andere Werte zu ersetzen.
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die in den §§ 11 und 12 bezeichneten Ermächtigungen ganz oder teilweise auf den für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesminister übertragen.
Erlaß von Rechtsverordnungen | Erlaß von Rechtsverordnungen | ||||
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t | 1 | Erlaß von Rechtsverordnungen | t | 1 | Erlaß von Rechtsverordnungen |
Erlaß von Rechtsverordnungen | Erlaß von Rechtsverordnungen | ||||
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f | 1 | (1) Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 2, 9g, 11, 12, 12b, 13, 21 Abs. 3, | f | 1 | (1) Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 2, 9g, 11, 12, 12b, 13, 21 Abs. 3, |
2 | § 21a Abs. 2 und § 21b Abs. 3 erläßt die Bundesregierung. Das gleiche gilt | 2 | § 21a Abs. 2 und § 21b Abs. 3 erläßt die Bundesregierung. Das gleiche gilt | ||
3 | für Rechtsverordnungen auf Grund des § 10, soweit Ausnahmen von dem | 3 | für Rechtsverordnungen auf Grund des § 10, soweit Ausnahmen von dem | ||
4 | Erfordernis einer Genehmigung nach § 7 zugelassen werden. Die übrigen in | 4 | Erfordernis einer Genehmigung nach § 7 zugelassen werden. Die übrigen in | ||
n | 5 | diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erläßt der für die | n | 5 | diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erläßt das für die |
6 | kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesminister. | 6 | kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium. | ||
7 | (2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Dies gilt | 7 | (2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Dies gilt | ||
8 | nicht für Rechtsverordnungen, die sich darauf beschränken, die in | 8 | nicht für Rechtsverordnungen, die sich darauf beschränken, die in | ||
9 | Rechtsverordnungen nach den §§ 11 und 12 festgelegten physikalischen, | 9 | Rechtsverordnungen nach den §§ 11 und 12 festgelegten physikalischen, | ||
10 | technischen und strahlenbiologischen Werte durch andere Werte zu ersetzen. | 10 | technischen und strahlenbiologischen Werte durch andere Werte zu ersetzen. | ||
11 | (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die in den §§ 11 und 12 | 11 | (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die in den §§ 11 und 12 | ||
t | 12 | bezeichneten Ermächtigungen ganz oder teilweise auf den für die kerntechnische | t | 12 | bezeichneten Ermächtigungen ganz oder teilweise auf das für die kerntechnische |
13 | Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesminister übertragen. | 13 | Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium übertragen. |
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