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Sie können sich § 44 AsylG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle teilt den Ländern monatlich die Zahl der Zugänge von Asylbegehrenden, die voraussichtliche Entwicklung und den voraussichtlichen Bedarf an Unterbringungsplätzen mit.
(2a) Die Länder sollen geeignete Maßnahmen treffen, um bei der Unterbringung Asylbegehrender nach Absatz 1 den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten.
(3) 1§ 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. 2I S. 1163) gilt nicht für Aufnahmeeinrichtungen. 3Träger von Aufnahmeeinrichtungen sollen sich von Personen, die in diesen Einrichtungen mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder mit Tätigkeiten, die in vergleichbarer Weise geeignet sind, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, betraut sind, zur Prüfung, ob sie für die aufgeführten Tätigkeiten geeignet sind, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. 4Träger von Aufnahmeeinrichtungen dürfen für die Tätigkeiten nach Satz 2 keine Personen beschäftigen oder mit diesen Tätigkeiten ehrenamtlich betrauen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184k, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. 5Nimmt der Träger einer Aufnahmeeinrichtung Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. 6Der Träger einer Aufnahmeeinrichtung darf diese Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person für die in Satz 2 genannten Tätigkeiten erforderlich ist. 7Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. 8Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Satz 2 wahrgenommen wird. 9Sie sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer in Satz 2 genannten Tätigkeit zu löschen.
Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen | Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen | ||||
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t | 1 | Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen | t | 1 | Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen |
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f | 1 | (1) Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung Asylbegehrender die | f | 1 | (1) Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung Asylbegehrender die |
2 | dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie | 2 | dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie | ||
3 | entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang | 3 | entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang | ||
4 | Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige Zahl von | 4 | Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige Zahl von | ||
5 | Unterbringungsplätzen bereitzustellen. | 5 | Unterbringungsplätzen bereitzustellen. | ||
6 | (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm | 6 | (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm | ||
7 | bestimmte Stelle teilt den Ländern monatlich die Zahl der Zugänge von | 7 | bestimmte Stelle teilt den Ländern monatlich die Zahl der Zugänge von | ||
8 | Asylbegehrenden, die voraussichtliche Entwicklung und den voraussichtlichen | 8 | Asylbegehrenden, die voraussichtliche Entwicklung und den voraussichtlichen | ||
9 | Bedarf an Unterbringungsplätzen mit. | 9 | Bedarf an Unterbringungsplätzen mit. | ||
10 | (2a) Die Länder sollen geeignete Maßnahmen treffen, um bei der Unterbringung | 10 | (2a) Die Länder sollen geeignete Maßnahmen treffen, um bei der Unterbringung | ||
11 | Asylbegehrender nach Absatz 1 den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen | 11 | Asylbegehrender nach Absatz 1 den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen | ||
12 | Personen zu gewährleisten. | 12 | Personen zu gewährleisten. | ||
13 | (3) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom | 13 | (3) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom | ||
14 | 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) gilt nicht für Aufnahmeeinrichtungen. Träger von | 14 | 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) gilt nicht für Aufnahmeeinrichtungen. Träger von | ||
15 | Aufnahmeeinrichtungen sollen sich von Personen, die in diesen | 15 | Aufnahmeeinrichtungen sollen sich von Personen, die in diesen | ||
16 | Einrichtungen mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung | 16 | Einrichtungen mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung | ||
17 | Minderjähriger oder mit Tätigkeiten, die in vergleichbarer Weise geeignet | 17 | Minderjähriger oder mit Tätigkeiten, die in vergleichbarer Weise geeignet | ||
18 | sind, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, betraut sind, zur Prüfung, ob sie | 18 | sind, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, betraut sind, zur Prüfung, ob sie | ||
19 | für die aufgeführten Tätigkeiten geeignet sind, vor deren Einstellung oder | 19 | für die aufgeführten Tätigkeiten geeignet sind, vor deren Einstellung oder | ||
20 | Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen | 20 | Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen | ||
21 | Abständen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des | 21 | Abständen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des | ||
22 | Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Träger von | 22 | Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Träger von | ||
23 | Aufnahmeeinrichtungen dürfen für die Tätigkeiten nach Satz 2 keine Personen | 23 | Aufnahmeeinrichtungen dürfen für die Tätigkeiten nach Satz 2 keine Personen | ||
24 | beschäftigen oder mit diesen Tätigkeiten ehrenamtlich betrauen, die | 24 | beschäftigen oder mit diesen Tätigkeiten ehrenamtlich betrauen, die | ||
25 | rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis | 25 | rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis | ||
t | 26 | 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184k, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 | t | 26 | 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 |
27 | des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Nimmt der Träger einer | 27 | des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Nimmt der Träger einer | ||
28 | Aufnahmeeinrichtung Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § | 28 | Aufnahmeeinrichtung Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § | ||
29 | 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den | 29 | 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den | ||
30 | Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die | 30 | Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die | ||
31 | Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz | 31 | Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz | ||
32 | 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger einer | 32 | 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger einer | ||
33 | Aufnahmeeinrichtung darf diese Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Prüfung | 33 | Aufnahmeeinrichtung darf diese Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Prüfung | ||
34 | der Eignung einer Person für die in Satz 2 genannten Tätigkeiten erforderlich | 34 | der Eignung einer Person für die in Satz 2 genannten Tätigkeiten erforderlich | ||
35 | ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind | 35 | ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind | ||
36 | unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine | 36 | unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine | ||
37 | Tätigkeit nach Satz 2 wahrgenommen wird. Sie sind spätestens sechs Monate | 37 | Tätigkeit nach Satz 2 wahrgenommen wird. Sie sind spätestens sechs Monate | ||
38 | nach der letztmaligen Ausübung einer in Satz 2 genannten Tätigkeit zu löschen. | 38 | nach der letztmaligen Ausübung einer in Satz 2 genannten Tätigkeit zu löschen. |
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