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Sie können sich § 16 AsylG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Identität eines Ausländers, der um Asyl nachsucht, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. 2Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden; soweit ein Ausländer noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, dürfen nach Satz 1 nur Lichtbilder aufgenommen werden. 3Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene Wort außerhalb der förmlichen Anhörung des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden. 4Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde. 5Die Sprachaufzeichnungen werden beim Bundesamt gespeichert.
1(1a) Zur Prüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des Ausländers dürfen die auf dem elektronischen Speichermedium eines Passes, anerkannten Passersatzes oder sonstigen Identitätspapiers gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten ausgelesen, die benötigten biometrischen Daten erhoben und die biometrischen Daten miteinander verglichen werden. 2Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Irisbilder.
(2) Zuständig für die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 1a sind das Bundesamt und, sofern der Ausländer dort um Asyl nachsucht, auch die in den §§ 18 und 19 bezeichneten Behörden sowie die Aufnahmeeinrichtung, bei der sich der Ausländer meldet.
(3) 1Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten zum Zwecke der Identitätsfeststellung. 2Es darf hierfür auch von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben gespeicherte erkennungsdienstliche Daten verarbeiten. 3Das Bundeskriminalamt darf den in Absatz 2 bezeichneten Behörden den Grund der Speicherung dieser Daten nicht mitteilen, soweit dies nicht nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist.
(3a) Im Rahmen seiner Amtshilfe nach Absatz 3 Satz 1 darf das Bundeskriminalamt die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten auch an die für die Überprüfung der Identität von Personen zuständigen öffentlichen Stellen von Drittstaaten mit Ausnahme des Herkunftsstaates der betroffenen Person sowie von Drittstaaten, in denen die betroffene Person eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu befürchten hat, übermitteln. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt das Bundeskriminalamt. Das Bundeskriminalamt hat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Die empfangende Stelle personenbezogener Daten ist darauf hinzuweisen, dass sie nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Ferner ist ihr der beim Bundeskriminalamt vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten werden vom Bundeskriminalamt getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert.
(5) 1Die Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Daten ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder Zuordnung von Beweismitteln für Zwecke des Strafverfahrens oder zur Gefahrenabwehr. 2Die Daten dürfen ferner für die Identifizierung unbekannter oder vermisster Personen verarbeitet werden.
(6) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sind zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens, die nach Absatz 1a erhobenen Daten unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des Ausländers zu löschen.
Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität | Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität | ||||
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t | 1 | Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität | t | 1 | Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität |
Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität | Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität | ||||
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f | 1 | (1) Die Identität eines Ausländers, der um Asyl nachsucht, ist durch | f | 1 | (1) Die Identität eines Ausländers, der um Asyl nachsucht, ist durch |
2 | erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dürfen nur | 2 | erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dürfen nur | ||
3 | Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden; soweit ein | 3 | Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden; soweit ein | ||
t | 4 | Ausländer noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, dürfen nach Satz 1 nur | t | 4 | Ausländer noch nicht das sechste Lebensjahr vollendet hat, dürfen nach Satz 1 |
5 | Lichtbilder aufgenommen werden. Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder | 5 | nur Lichtbilder aufgenommen werden. Zur Bestimmung des Herkunftsstaates | ||
6 | der Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene Wort außerhalb der | 6 | oder der Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene Wort außerhalb | ||
7 | förmlichen Anhörung des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet | 7 | der förmlichen Anhörung des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet | ||
8 | werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer vorher | 8 | werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer vorher | ||
9 | darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Die Sprachaufzeichnungen werden beim | 9 | darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Die Sprachaufzeichnungen werden beim | ||
10 | Bundesamt gespeichert. | 10 | Bundesamt gespeichert. | ||
11 | (1a) Zur Prüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des | 11 | (1a) Zur Prüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des | ||
12 | Ausländers dürfen die auf dem elektronischen Speichermedium eines Passes, | 12 | Ausländers dürfen die auf dem elektronischen Speichermedium eines Passes, | ||
13 | anerkannten Passersatzes oder sonstigen Identitätspapiers gespeicherten | 13 | anerkannten Passersatzes oder sonstigen Identitätspapiers gespeicherten | ||
14 | biometrischen und sonstigen Daten ausgelesen, die benötigten biometrischen | 14 | biometrischen und sonstigen Daten ausgelesen, die benötigten biometrischen | ||
15 | Daten erhoben und die biometrischen Daten miteinander verglichen werden. | 15 | Daten erhoben und die biometrischen Daten miteinander verglichen werden. | ||
16 | Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdrücke, das Lichtbild und | 16 | Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdrücke, das Lichtbild und | ||
17 | die Irisbilder. | 17 | die Irisbilder. | ||
18 | (2) Zuständig für die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 1a sind das Bundesamt | 18 | (2) Zuständig für die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 1a sind das Bundesamt | ||
19 | und, sofern der Ausländer dort um Asyl nachsucht, auch die in den §§ 18 und 19 | 19 | und, sofern der Ausländer dort um Asyl nachsucht, auch die in den §§ 18 und 19 | ||
20 | bezeichneten Behörden sowie die Aufnahmeeinrichtung, bei der sich der | 20 | bezeichneten Behörden sowie die Aufnahmeeinrichtung, bei der sich der | ||
21 | Ausländer meldet. | 21 | Ausländer meldet. | ||
22 | (3) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach | 22 | (3) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach | ||
23 | Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten zum Zwecke der Identitätsfeststellung. Es | 23 | Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten zum Zwecke der Identitätsfeststellung. Es | ||
24 | darf hierfür auch von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben gespeicherte | 24 | darf hierfür auch von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben gespeicherte | ||
25 | erkennungsdienstliche Daten verarbeiten. Das Bundeskriminalamt darf den in | 25 | erkennungsdienstliche Daten verarbeiten. Das Bundeskriminalamt darf den in | ||
26 | Absatz 2 bezeichneten Behörden den Grund der Speicherung dieser Daten nicht | 26 | Absatz 2 bezeichneten Behörden den Grund der Speicherung dieser Daten nicht | ||
27 | mitteilen, soweit dies nicht nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist. | 27 | mitteilen, soweit dies nicht nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist. | ||
28 | (3a) Im Rahmen seiner Amtshilfe nach Absatz 3 Satz 1 darf das | 28 | (3a) Im Rahmen seiner Amtshilfe nach Absatz 3 Satz 1 darf das | ||
29 | Bundeskriminalamt die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten auch an die für die | 29 | Bundeskriminalamt die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten auch an die für die | ||
30 | Überprüfung der Identität von Personen zuständigen öffentlichen Stellen von | 30 | Überprüfung der Identität von Personen zuständigen öffentlichen Stellen von | ||
31 | Drittstaaten mit Ausnahme des Herkunftsstaates der betroffenen Person sowie | 31 | Drittstaaten mit Ausnahme des Herkunftsstaates der betroffenen Person sowie | ||
32 | von Drittstaaten, in denen die betroffene Person eine Verfolgung oder einen | 32 | von Drittstaaten, in denen die betroffene Person eine Verfolgung oder einen | ||
33 | ernsthaften Schaden zu befürchten hat, übermitteln. Die Verantwortung für die | 33 | ernsthaften Schaden zu befürchten hat, übermitteln. Die Verantwortung für die | ||
34 | Zulässigkeit der Übermittlung trägt das Bundeskriminalamt. Das | 34 | Zulässigkeit der Übermittlung trägt das Bundeskriminalamt. Das | ||
35 | Bundeskriminalamt hat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Die | 35 | Bundeskriminalamt hat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Die | ||
36 | empfangende Stelle personenbezogener Daten ist darauf hinzuweisen, dass sie | 36 | empfangende Stelle personenbezogener Daten ist darauf hinzuweisen, dass sie | ||
37 | nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden | 37 | nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden | ||
38 | sind. Ferner ist ihr der beim Bundeskriminalamt vorgesehene Löschungszeitpunkt | 38 | sind. Ferner ist ihr der beim Bundeskriminalamt vorgesehene Löschungszeitpunkt | ||
39 | mitzuteilen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte | 39 | mitzuteilen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte | ||
40 | dafür vorliegen, dass | 40 | dafür vorliegen, dass | ||
41 | 1. | 41 | 1. | ||
42 | unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die | 42 | unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die | ||
43 | schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person, insbesondere ihr Interesse, | 43 | schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person, insbesondere ihr Interesse, | ||
44 | Schutz vor Verfolgung zu erhalten, das Allgemeininteresse an der Übermittlung | 44 | Schutz vor Verfolgung zu erhalten, das Allgemeininteresse an der Übermittlung | ||
45 | überwiegen oder | 45 | überwiegen oder | ||
46 | 2. | 46 | 2. | ||
47 | die Übermittlung der Daten zu den Grundrechten, dem Abkommen vom 28. Juli | 47 | die Übermittlung der Daten zu den Grundrechten, dem Abkommen vom 28. Juli | ||
48 | 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie der Konvention zum Schutz der | 48 | 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie der Konvention zum Schutz der | ||
49 | Menschenrechte und Grundfreiheiten in Widerspruch stünde, insbesondere dadurch, | 49 | Menschenrechte und Grundfreiheiten in Widerspruch stünde, insbesondere dadurch, | ||
50 | dass durch die Verarbeitung der übermittelten Daten im Empfängerstaat | 50 | dass durch die Verarbeitung der übermittelten Daten im Empfängerstaat | ||
51 | Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder | 51 | Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder | ||
52 | Menschenrechtsverletzungen drohen. | 52 | Menschenrechtsverletzungen drohen. | ||
53 | (4) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten werden vom Bundeskriminalamt | 53 | (4) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten werden vom Bundeskriminalamt | ||
54 | getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert. | 54 | getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert. | ||
55 | (5) Die Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Daten ist auch zulässig | 55 | (5) Die Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Daten ist auch zulässig | ||
56 | zur Feststellung der Identität oder Zuordnung von Beweismitteln für Zwecke des | 56 | zur Feststellung der Identität oder Zuordnung von Beweismitteln für Zwecke des | ||
57 | Strafverfahrens oder zur Gefahrenabwehr. Die Daten dürfen ferner für die | 57 | Strafverfahrens oder zur Gefahrenabwehr. Die Daten dürfen ferner für die | ||
58 | Identifizierung unbekannter oder vermisster Personen verarbeitet werden. | 58 | Identifizierung unbekannter oder vermisster Personen verarbeitet werden. | ||
59 | (6) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sind zehn Jahre nach unanfechtbarem | 59 | (6) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sind zehn Jahre nach unanfechtbarem | ||
60 | Abschluss des Asylverfahrens, die nach Absatz 1a erhobenen Daten unverzüglich | 60 | Abschluss des Asylverfahrens, die nach Absatz 1a erhobenen Daten unverzüglich | ||
61 | nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des | 61 | nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des | ||
62 | Ausländers zu löschen. | 62 | Ausländers zu löschen. |
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