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Aufgaben der Grenzbehörde | Aufgaben der Grenzbehörde | ||||
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t | 1 | Aufgaben der Grenzbehörde | t | 1 | Aufgaben der Grenzbehörde |
Aufgaben der Grenzbehörde | Aufgaben der Grenzbehörde | ||||
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f | 1 | (1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des | f | 1 | (1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des |
2 | grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl | 2 | grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl | ||
3 | nachsucht, ist unverzüglich an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt | 3 | nachsucht, ist unverzüglich an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt | ||
4 | ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten. | 4 | ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten. | ||
5 | (2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn | 5 | (2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist, | 7 | er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von | 9 | Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von | ||
10 | Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen | 10 | Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen | ||
11 | Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- | 11 | Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- | ||
12 | oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird, oder | 12 | oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird, oder | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik | 14 | er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik | ||
15 | Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von | 15 | Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von | ||
16 | mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise | 16 | mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise | ||
17 | nicht länger als drei Jahre zurückliegt. | 17 | nicht länger als drei Jahre zurückliegt. | ||
18 | (3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im | 18 | (3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im | ||
19 | grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten | 19 | grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten | ||
20 | Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. | 20 | Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. | ||
21 | (4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der | 21 | (4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der | ||
22 | Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen, soweit | 22 | Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen, soweit | ||
23 | 1. | 23 | 1. | ||
24 | die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der | 24 | die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der | ||
25 | Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem | 25 | Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem | ||
26 | sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder | 26 | sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
t | 28 | das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären | t | 28 | das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat es aus |
29 | Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland | 29 | völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer | ||
30 | angeordnet hat. | 30 | Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat. | ||
31 | (5) Die Grenzbehörde hat den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln. | 31 | (5) Die Grenzbehörde hat den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln. |
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