Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Entscheidungen
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diesem Gesetz zu bestimmten Herkunftsländern für die Dauer von sechs Monaten
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des Bundesamtes nach diesem Gesetz zu bestimmten Herkunftsländern für die
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vorübergehend aussetzen, wenn die Beurteilung der asyl- und
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Dauer von sechs Monaten vorübergehend aussetzen, wenn die Beurteilung der
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abschiebungsrelevanten Lage besonderer Aufklärung bedarf. Die Aussetzung
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asyl- und abschiebungsrelevanten Lage besonderer Aufklärung bedarf. Die
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nach Satz 1 kann verlängert werden.
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Aussetzung nach Satz 1 kann verlängert werden.
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