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Sie können sich § 87 AsylG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für das Verwaltungsverfahren gelten folgende Übergangsvorschriften:
(2) Für die Rechtsbehelfe und das gerichtliche Verfahren gelten folgende Übergangsvorschriften:
Übergangsvorschriften | Übergangsvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Für das Verwaltungsverfahren gelten folgende Übergangsvorschriften: | f | 1 | (1) Für das Verwaltungsverfahren gelten folgende Übergangsvorschriften: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Bereits begonnene Asylverfahren sind nach bisher geltendem Recht zu Ende zu | 3 | Bereits begonnene Asylverfahren sind nach bisher geltendem Recht zu Ende zu | ||
4 | führen, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bundesamt seine | 4 | führen, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bundesamt seine | ||
5 | Entscheidung an die Ausländerbehörde zur Zustellung abgesandt hat. Ist das | 5 | Entscheidung an die Ausländerbehörde zur Zustellung abgesandt hat. Ist das | ||
6 | Asylverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestandskräftig | 6 | Asylverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestandskräftig | ||
7 | abgeschlossen, ist das Bundesamt für die Entscheidung, ob | 7 | abgeschlossen, ist das Bundesamt für die Entscheidung, ob | ||
8 | Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen, und für den | 8 | Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen, und für den | ||
9 | Erlass einer Abschiebungsandrohung nur zuständig, wenn ein erneutes | 9 | Erlass einer Abschiebungsandrohung nur zuständig, wenn ein erneutes | ||
10 | Asylverfahren durchgeführt wird. | 10 | Asylverfahren durchgeführt wird. | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | Über Folgeanträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden | 12 | Über Folgeanträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden | ||
13 | sind, entscheidet die Ausländerbehörde nach bisher geltendem Recht. | 13 | sind, entscheidet die Ausländerbehörde nach bisher geltendem Recht. | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | Bei Ausländern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Asylantrag | 15 | Bei Ausländern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Asylantrag | ||
16 | gestellt haben, richtet sich die Verteilung auf die Länder nach bisher geltendem | 16 | gestellt haben, richtet sich die Verteilung auf die Länder nach bisher geltendem | ||
17 | Recht. | 17 | Recht. | ||
18 | (2) Für die Rechtsbehelfe und das gerichtliche Verfahren gelten folgende | 18 | (2) Für die Rechtsbehelfe und das gerichtliche Verfahren gelten folgende | ||
19 | Übergangsvorschriften: | 19 | Übergangsvorschriften: | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 richtet sich die Klagefrist nach | 21 | In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 richtet sich die Klagefrist nach | ||
22 | bisher geltendem Recht; die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts | 22 | bisher geltendem Recht; die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts | ||
23 | bestimmt sich nach § 52 Nr. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis | 23 | bestimmt sich nach § 52 Nr. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis | ||
24 | zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. | 24 | zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. | ||
25 | 2. | 25 | 2. | ||
26 | Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt richtet sich | 26 | Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt richtet sich | ||
27 | nach bisher geltendem Recht, wenn der Verwaltungsakt vor Inkrafttreten dieses | 27 | nach bisher geltendem Recht, wenn der Verwaltungsakt vor Inkrafttreten dieses | ||
28 | Gesetzes bekannt gegeben worden ist. | 28 | Gesetzes bekannt gegeben worden ist. | ||
29 | 3. | 29 | 3. | ||
30 | Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung | 30 | Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung | ||
31 | richtet sich nach bisher geltendem Recht, wenn die Entscheidung vor | 31 | richtet sich nach bisher geltendem Recht, wenn die Entscheidung vor | ||
32 | Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle einer | 32 | Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle einer | ||
33 | Verkündung zugestellt worden ist. | 33 | Verkündung zugestellt worden ist. | ||
34 | 4. | 34 | 4. | ||
35 | Hat ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegter Rechtsbehelf nach | 35 | Hat ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegter Rechtsbehelf nach | ||
36 | bisher geltendem Recht aufschiebende Wirkung, finden die Vorschriften dieses | 36 | bisher geltendem Recht aufschiebende Wirkung, finden die Vorschriften dieses | ||
37 | Gesetzes über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung keine Anwendung. | 37 | Gesetzes über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung keine Anwendung. | ||
38 | 5. | 38 | 5. | ||
39 | Ist in einem gerichtlichen Verfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine | 39 | Ist in einem gerichtlichen Verfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine | ||
40 | Aufforderung nach § 33 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der | 40 | Aufforderung nach § 33 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der | ||
41 | Bekanntmachung vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 869), geändert durch Artikel 7 § 13 | 41 | Bekanntmachung vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 869), geändert durch Artikel 7 § 13 | ||
42 | in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. | 42 | in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. | ||
43 | 2002), erlassen worden, gilt insoweit diese Vorschrift fort. | 43 | 2002), erlassen worden, gilt insoweit diese Vorschrift fort. | ||
t | t | 44 | 6. | ||
45 | Auf Personen, deren Asylantrag bis zum 27. Februar 2024 als offensichtlich | ||||
46 | unbegründet abgelehnt wurde, findet § 30 in der bis zu diesem Tag geltenden | ||||
47 | Fassung Anwendung. |
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