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Sie können sich § 73b AsylG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesamt prüft den Widerruf oder die Rücknahme nach § 73 und § 73a, sobald es Kenntnis von Umständen oder Tatsachen erhält, die einen Widerruf oder eine Rücknahme rechtfertigen könnten.
(2) 1Bei Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz oder die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 2Bei Widerruf oder Rücknahme des subsidiären Schutzes ist zu entscheiden, ob die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
(3) 1Liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vor, teilt das Bundesamt dieses Ergebnis der Ausländerbehörde mit. 2Der Ausländerbehörde ist auch mitzuteilen, welche Personen nach § 26 ihre Asylberechtigung oder ihren internationalen Schutz von dem Ausländer ableiten und ob bei ihnen die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen.
(4) Bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme entfällt für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag.
(5) Der Ausländer ist nach Aufforderung durch das Bundesamt persönlich zur Mitwirkung bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Widerrufs oder der Rücknahme verpflichtet, soweit dies für die Prüfung erforderlich und dem Ausländer zumutbar ist. § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 7 und Absatz 3 sowie § 16 gelten entsprechend, hinsichtlich der Sicherung der Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen
(6) 1Dem Ausländer ist die beabsichtigte Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rücknahme nach dieser Vorschrift oder nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen und ihm ist Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben. 2Ihm kann aufgegeben werden, sich innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern. 3Hat sich der Ausländer innerhalb dieser Frist nicht geäußert, ist nach Aktenlage zu entscheiden; der Ausländer ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(7) 1Die Entscheidung des Bundesamtes über den Widerruf oder die Rücknahme ergeht schriftlich. 2Sie ist zu begründen und ihr ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. 3Mitteilungen oder Entscheidungen des Bundesamtes, die eine Frist in Lauf setzen, sind dem Ausländer zuzustellen.
(8) 1Ist die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung des internationalen Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder aus einem anderen Grund nicht mehr wirksam, gilt § 72 Absatz 2 entsprechend. 2In den Fällen des § 75 Absatz 2 gilt § 72 Absatz 2 ab der Vollziehbarkeit der Entscheidung.
Widerrufs- und Rücknahmeverfahren | Widerrufs- und Rücknahmeverfahren | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesamt prüft den Widerruf oder die Rücknahme nach § 73 und § 73a, | f | 1 | (1) Das Bundesamt prüft den Widerruf oder die Rücknahme nach § 73 und § 73a, |
2 | sobald es Kenntnis von Umständen oder Tatsachen erhält, die einen Widerruf | 2 | sobald es Kenntnis von Umständen oder Tatsachen erhält, die einen Widerruf | ||
3 | oder eine Rücknahme rechtfertigen könnten. | 3 | oder eine Rücknahme rechtfertigen könnten. | ||
4 | (2) Bei Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder | 4 | (2) Bei Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder | ||
5 | der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zu entscheiden, ob die | 5 | der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zu entscheiden, ob die | ||
6 | Voraussetzungen für den subsidiären Schutz oder die Voraussetzungen eines | 6 | Voraussetzungen für den subsidiären Schutz oder die Voraussetzungen eines | ||
7 | Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes | 7 | Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes | ||
8 | vorliegen. Bei Widerruf oder Rücknahme des subsidiären Schutzes ist zu | 8 | vorliegen. Bei Widerruf oder Rücknahme des subsidiären Schutzes ist zu | ||
9 | entscheiden, ob die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz | 9 | entscheiden, ob die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz | ||
10 | 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. | 10 | 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. | ||
11 | (3) Liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vor, | 11 | (3) Liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vor, | ||
12 | teilt das Bundesamt dieses Ergebnis der Ausländerbehörde mit. Der | 12 | teilt das Bundesamt dieses Ergebnis der Ausländerbehörde mit. Der | ||
13 | Ausländerbehörde ist auch mitzuteilen, welche Personen nach § 26 ihre | 13 | Ausländerbehörde ist auch mitzuteilen, welche Personen nach § 26 ihre | ||
14 | Asylberechtigung oder ihren internationalen Schutz von dem Ausländer ableiten | 14 | Asylberechtigung oder ihren internationalen Schutz von dem Ausländer ableiten | ||
15 | und ob bei ihnen die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme | 15 | und ob bei ihnen die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme | ||
16 | vorliegen. | 16 | vorliegen. | ||
17 | (4) Bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme entfällt für | 17 | (4) Bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme entfällt für | ||
18 | Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den | 18 | Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den | ||
19 | Asylantrag. | 19 | Asylantrag. | ||
20 | (5) Der Ausländer ist nach Aufforderung durch das Bundesamt persönlich zur | 20 | (5) Der Ausländer ist nach Aufforderung durch das Bundesamt persönlich zur | ||
21 | Mitwirkung bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Widerrufs | 21 | Mitwirkung bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Widerrufs | ||
22 | oder der Rücknahme verpflichtet, soweit dies für die Prüfung erforderlich und | 22 | oder der Rücknahme verpflichtet, soweit dies für die Prüfung erforderlich und | ||
23 | dem Ausländer zumutbar ist. § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 7 | 23 | dem Ausländer zumutbar ist. § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 7 | ||
24 | und Absatz 3 sowie § 16 gelten entsprechend, hinsichtlich der Sicherung der | 24 | und Absatz 3 sowie § 16 gelten entsprechend, hinsichtlich der Sicherung der | ||
25 | Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 und 2) | 25 | Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 und 2) | ||
26 | mit der Maßgabe, dass sie nur zulässig ist, soweit die Identität des | 26 | mit der Maßgabe, dass sie nur zulässig ist, soweit die Identität des | ||
27 | Ausländers nicht bereits gesichert worden ist. Das Bundesamt soll den | 27 | Ausländers nicht bereits gesichert worden ist. Das Bundesamt soll den | ||
28 | Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner | 28 | Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner | ||
29 | Mitwirkungspflichten anhalten. Kommt der Ausländer den Mitwirkungspflichten | 29 | Mitwirkungspflichten anhalten. Kommt der Ausländer den Mitwirkungspflichten | ||
30 | nicht oder nicht vollständig nach, kann das Bundesamt nach Aktenlage | 30 | nicht oder nicht vollständig nach, kann das Bundesamt nach Aktenlage | ||
31 | entscheiden, sofern | 31 | entscheiden, sofern | ||
32 | 1. | 32 | 1. | ||
33 | die unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt worden | 33 | die unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt worden | ||
34 | ist oder | 34 | ist oder | ||
35 | 2. | 35 | 2. | ||
36 | der Ausländer die Mitwirkungspflichten ohne genügende Entschuldigung | 36 | der Ausländer die Mitwirkungspflichten ohne genügende Entschuldigung | ||
37 | verletzt hat. | 37 | verletzt hat. | ||
38 | Bei der Entscheidung nach Aktenlage sind für die Entscheidung über einen | 38 | Bei der Entscheidung nach Aktenlage sind für die Entscheidung über einen | ||
39 | Widerruf oder eine Rücknahme nach dieser Vorschrift oder nach § 48 des | 39 | Widerruf oder eine Rücknahme nach dieser Vorschrift oder nach § 48 des | ||
40 | Verwaltungsverfahrensgesetzes sämtliche maßgeblichen Tatsachen und Umstände zu | 40 | Verwaltungsverfahrensgesetzes sämtliche maßgeblichen Tatsachen und Umstände zu | ||
41 | berücksichtigen. Ferner ist zu berücksichtigen, inwieweit der Ausländer seinen | 41 | berücksichtigen. Ferner ist zu berücksichtigen, inwieweit der Ausländer seinen | ||
42 | Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Der Ausländer ist durch das Bundesamt | 42 | Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Der Ausländer ist durch das Bundesamt | ||
43 | auf Inhalt und Umfang seiner Mitwirkungspflichten nach dieser Vorschrift sowie | 43 | auf Inhalt und Umfang seiner Mitwirkungspflichten nach dieser Vorschrift sowie | ||
44 | auf die Rechtsfolgen einer Verletzung hinzuweisen. | 44 | auf die Rechtsfolgen einer Verletzung hinzuweisen. | ||
t | t | 45 | (5a) Teilt der Ausländer dem Bundesamt mit, im Asylverfahren unrichtige | ||
46 | oder unvollständige Angaben gemacht oder benutzt zu haben, so darf diese | ||||
47 | Information zu Beweiszwecken in einem gegen den Ausländer oder gegen einen | ||||
48 | seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen | ||||
49 | geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Ausländers | ||||
50 | verwendet werden. Der Ausländer ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. | ||||
45 | (6) Dem Ausländer ist die beabsichtigte Entscheidung über einen Widerruf | 51 | (6) Dem Ausländer ist die beabsichtigte Entscheidung über einen Widerruf | ||
46 | oder eine Rücknahme nach dieser Vorschrift oder nach § 48 des | 52 | oder eine Rücknahme nach dieser Vorschrift oder nach § 48 des | ||
47 | Verwaltungsverfahrensgesetzes schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen | 53 | Verwaltungsverfahrensgesetzes schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen | ||
48 | und ihm ist Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu | 54 | und ihm ist Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu | ||
49 | geben. Ihm kann aufgegeben werden, sich innerhalb eines Monats schriftlich | 55 | geben. Ihm kann aufgegeben werden, sich innerhalb eines Monats schriftlich | ||
50 | zu äußern. Hat sich der Ausländer innerhalb dieser Frist nicht geäußert, | 56 | zu äußern. Hat sich der Ausländer innerhalb dieser Frist nicht geäußert, | ||
51 | ist nach Aktenlage zu entscheiden; der Ausländer ist auf diese Rechtsfolge | 57 | ist nach Aktenlage zu entscheiden; der Ausländer ist auf diese Rechtsfolge | ||
52 | hinzuweisen. | 58 | hinzuweisen. | ||
53 | (7) Die Entscheidung des Bundesamtes über den Widerruf oder die Rücknahme | 59 | (7) Die Entscheidung des Bundesamtes über den Widerruf oder die Rücknahme | ||
54 | ergeht schriftlich. Sie ist zu begründen und ihr ist eine | 60 | ergeht schriftlich. Sie ist zu begründen und ihr ist eine | ||
55 | Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Mitteilungen oder Entscheidungen des | 61 | Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Mitteilungen oder Entscheidungen des | ||
56 | Bundesamtes, die eine Frist in Lauf setzen, sind dem Ausländer zuzustellen. | 62 | Bundesamtes, die eine Frist in Lauf setzen, sind dem Ausländer zuzustellen. | ||
57 | (8) Ist die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung des | 63 | (8) Ist die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung des | ||
58 | internationalen Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach | 64 | internationalen Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach | ||
59 | § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes unanfechtbar widerrufen oder | 65 | § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes unanfechtbar widerrufen oder | ||
60 | zurückgenommen oder aus einem anderen Grund nicht mehr wirksam, gilt § 72 | 66 | zurückgenommen oder aus einem anderen Grund nicht mehr wirksam, gilt § 72 | ||
61 | Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 75 Absatz 2 gilt § 72 Absatz 2 | 67 | Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 75 Absatz 2 gilt § 72 Absatz 2 | ||
62 | ab der Vollziehbarkeit der Entscheidung. | 68 | ab der Vollziehbarkeit der Entscheidung. |
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