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Sie können sich § 71 AsylG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. 2Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.
(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn
(3) 1In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. 2Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. 3Von einer Anhörung kann abgesehen werden. 4§ 10 gilt entsprechend.
(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.
(5) 1Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. 2Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.
(6) 1Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. 2Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.
(7) 1War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. 2Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. 3In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.
(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.
Folgeantrag | Folgeantrag | ||||
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f | 1 | (1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung | f | 1 | (1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung |
2 | eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein | 2 | eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein | ||
n | 3 | weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 | n | 3 | weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse |
4 | Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt | 4 | zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit | ||
5 | erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren | ||||
6 | Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der | ||||
7 | Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden | ||||
8 | außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, | ||||
9 | insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen; die Prüfung obliegt dem | ||||
5 | dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der | 10 | Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der | ||
6 | Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens | 11 | Vertreter nach § 14a Absatz 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens | ||
7 | verzichtet hatte. | 12 | verzichtet hatte. | ||
n | 8 | (2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des | n | 13 | (2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei einer Außenstelle des |
9 | Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er | 14 | Bundesamtes zu stellen; ist sein Aufenthalt nach § 61 des Aufenthaltsgesetzes | ||
10 | während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der | 15 | festgelegt, so hat er den Folgeantrag bei der nächstgelegenen Außenstelle in | ||
16 | dem Land seines Aufenthalts zu stellen. Wenn der Ausländer das | ||||
11 | Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 | 17 | Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 | ||
12 | bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der | 18 | entsprechend. In den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder wenn | ||
13 | Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der | 19 | der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der | ||
14 | Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der | 20 | Folgeantrag schriftlich zu stellen. § 19 Absatz 1 findet keine Anwendung. | ||
15 | Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn | ||||
16 | 1. | ||||
17 | die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht, | ||||
18 | 2. | ||||
19 | der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in | ||||
20 | einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. | ||||
21 | § 19 Abs. 1 findet keine Anwendung. | ||||
22 | (3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die | 21 | (3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die | ||
23 | Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der | 22 | Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der | ||
n | 24 | Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes | n | 23 | Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 ergibt. Auf Verlangen hat der |
25 | ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu | 24 | Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann | ||
26 | machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt | 25 | abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend. | ||
27 | entsprechend. | 26 | (4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vor, sind die §§ | ||
28 | (4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des | ||||
29 | Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 | ||||
30 | entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat | 27 | 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen | ||
31 | (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden. | 28 | sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden. | ||
32 | (5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren | 29 | (5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren | ||
33 | Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar | 30 | Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar | ||
34 | geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren | 31 | geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren | ||
35 | Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten | 32 | Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten | ||
n | 36 | Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung | n | 33 | Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Hat der Ausländer |
37 | darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des | 34 | den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt | ||
38 | § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen | 35 | oder hat der Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines Folgeantrags einen | ||
39 | werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben | 36 | erneuten Folgeantrag gestellt, so darf die Abschiebung vollzogen werden, wenn | ||
40 | werden. | 37 | das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 | ||
38 | nicht vorliegen. Im Übrigen darf die Abschiebung erst nach Ablauf der | ||||
39 | Frist nach § 74 Absatz 1 zweiter Halbsatz und im Fall eines innerhalb der | ||||
40 | Frist gestellten Antrags nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung | ||||
41 | erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden. | ||||
41 | (6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das | 42 | (6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das | ||
42 | Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus | 43 | Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus | ||
n | 43 | einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 | n | 44 | einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Absatz 1 und 2 |
44 | des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der | 45 | des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der | ||
45 | vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf. | 46 | vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf. | ||
46 | (7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens | 47 | (7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens | ||
47 | räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange | 48 | räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange | ||
48 | keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. | 49 | keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. | ||
49 | In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen | 50 | In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen | ||
50 | auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer | 51 | auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer | ||
51 | aufhält. | 52 | aufhält. | ||
t | 52 | (8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, | t | 53 | (8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht |
53 | es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt. | 54 | entgegen. Wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt, gilt § 14 Absatz 3 | ||
55 | entsprechend. |
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