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Sie können sich § 63 AsylG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Dem Ausländer wird nach der Asylantragstellung innerhalb von drei Arbeitstagen eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. 2Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 ist der Ausländer bei der Asylantragstellung aufzufordern, innerhalb der Frist nach Satz 1 bei der zuständigen Ausländerbehörde die Ausstellung der Bescheinigung zu beantragen.
(2) 1Die Bescheinigung ist zu befristen. 2Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beträgt die Frist längstens drei und im Übrigen längstens sechs Monate.
(3) 1Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist das Bundesamt, solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. 2Im Übrigen ist die Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist oder in deren Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen hat. 3Auflagen und Änderungen der räumlichen Beschränkung sowie deren Anordnung (§ 59b) können auch von der Behörde vermerkt werden, die sie verfügt hat.
(4) Die Bescheinigung soll eingezogen werden, wenn die Aufenthaltsgestattung erloschen ist.
(5) Die Bescheinigung enthält folgende Angaben:
Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung | Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung | ||||
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t | 1 | Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung | t | 1 | Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung |
Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung | Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung | ||||
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f | 1 | (1) Dem Ausländer wird nach der Asylantragstellung innerhalb von drei | f | 1 | (1) Dem Ausländer wird nach der Asylantragstellung innerhalb von drei |
2 | Arbeitstagen eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene | 2 | Arbeitstagen eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene | ||
3 | Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn er nicht im | 3 | Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn er nicht im | ||
4 | Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 ist der | 4 | Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 ist der | ||
5 | Ausländer bei der Asylantragstellung aufzufordern, innerhalb der Frist nach | 5 | Ausländer bei der Asylantragstellung aufzufordern, innerhalb der Frist nach | ||
6 | Satz 1 bei der zuständigen Ausländerbehörde die Ausstellung der Bescheinigung | 6 | Satz 1 bei der zuständigen Ausländerbehörde die Ausstellung der Bescheinigung | ||
7 | zu beantragen. | 7 | zu beantragen. | ||
8 | (2) Die Bescheinigung ist zu befristen. Solange der Ausländer | 8 | (2) Die Bescheinigung ist zu befristen. Solange der Ausländer | ||
9 | verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beträgt die Frist | 9 | verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beträgt die Frist | ||
t | 10 | längstens drei und im Übrigen längstens sechs Monate. | t | 10 | längstens sechs und im Übrigen längstens zwölf Monate. |
11 | (3) Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist das Bundesamt, | 11 | (3) Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist das Bundesamt, | ||
12 | solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu | 12 | solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu | ||
13 | wohnen. Im Übrigen ist die Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk | 13 | wohnen. Im Übrigen ist die Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk | ||
14 | die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist oder in deren Bezirk der Ausländer | 14 | die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist oder in deren Bezirk der Ausländer | ||
15 | Wohnung zu nehmen hat. Auflagen und Änderungen der räumlichen Beschränkung | 15 | Wohnung zu nehmen hat. Auflagen und Änderungen der räumlichen Beschränkung | ||
16 | sowie deren Anordnung (§ 59b) können auch von der Behörde vermerkt werden, die | 16 | sowie deren Anordnung (§ 59b) können auch von der Behörde vermerkt werden, die | ||
17 | sie verfügt hat. | 17 | sie verfügt hat. | ||
18 | (4) Die Bescheinigung soll eingezogen werden, wenn die Aufenthaltsgestattung | 18 | (4) Die Bescheinigung soll eingezogen werden, wenn die Aufenthaltsgestattung | ||
19 | erloschen ist. | 19 | erloschen ist. | ||
20 | (5) Die Bescheinigung enthält folgende Angaben: | 20 | (5) Die Bescheinigung enthält folgende Angaben: | ||
21 | 1. | 21 | 1. | ||
22 | das Datum der Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 Satz 2 | 22 | das Datum der Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 Satz 2 | ||
23 | Nummer 12, | 23 | Nummer 12, | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | das Datum der Asylantragstellung und | 25 | das Datum der Asylantragstellung und | ||
26 | 3. | 26 | 3. | ||
27 | die AZR-Nummer. | 27 | die AZR-Nummer. | ||
28 | Im Übrigen gilt § 78a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend. | 28 | Im Übrigen gilt § 78a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend. |
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