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Sie können sich § 61 AsylG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn
(2) 1Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. 2Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. 3Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. 4Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. 5Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Erwerbstätigkeit | Erwerbstätigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf | f | 1 | (1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf |
2 | der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem | 2 | der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem | ||
3 | Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn | 3 | Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
n | 5 | das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des | n | 5 | das Asylverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Stellung des |
6 | Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist, | 6 | Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung | 8 | die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung | ||
9 | bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der | 9 | bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der | ||
10 | Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, | 10 | Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ | 12 | der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ | ||
13 | 29a) ist und | 13 | 29a) ist und | ||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
15 | der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig | 15 | der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig | ||
16 | abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende | 16 | abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende | ||
17 | Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet; | 17 | Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet; | ||
18 | Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des | 18 | Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des | ||
t | 19 | Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt | t | 19 | Aufenthaltsgesetzes besitzen, soll die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt |
20 | werden, es sei denn, zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung | ||||
21 | einer Beschäftigung stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die | ||||
22 | in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur | ||||
23 | Aufenthaltsbeendigung stehen, bevor; diese konkreten Maßnahmen zur | ||||
24 | Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn | ||||
25 | 1. | ||||
26 | eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst | ||||
27 | wurde, | ||||
28 | 2. | ||||
29 | der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer | ||||
30 | freiwilligen Ausreise gestellt hat, | ||||
31 | 3. | ||||
32 | die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde, | ||||
33 | 4. | ||||
34 | vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers | ||||
35 | eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese | ||||
36 | nicht zum Erfolg führen, oder | ||||
37 | 5. | ||||
38 | ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel | ||||
39 | 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 eingeleitet wurde. | ||||
20 | werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des | 40 | Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des | ||
21 | Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2. | 41 | Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2. | ||
22 | (2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten | 42 | (2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten | ||
23 | gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes | 43 | gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes | ||
24 | die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für | 44 | die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für | ||
25 | Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die | 45 | Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die | ||
26 | Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit | 46 | Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit | ||
27 | zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die | 47 | zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die | ||
28 | Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und | 48 | Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und | ||
29 | Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem | 49 | Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem | ||
30 | Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem | 50 | Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem | ||
31 | 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens | 51 | 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens | ||
32 | die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 | 52 | die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 | ||
33 | bleibt unberührt. | 53 | bleibt unberührt. |
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