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Sie können sich § 30a AsylG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesamt kann das Asylverfahren in einer Außenstelle, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) zugeordnet ist, beschleunigt durchführen, wenn der Ausländer
(2) 1Macht das Bundesamt von Absatz 1 Gebrauch, so entscheidet es innerhalb einer Woche ab Stellung des Asylantrags. 2Kann es nicht innerhalb dieser Frist entscheiden, dann führt es das Verfahren als nicht beschleunigtes Verfahren fort.
(3) Ausländer, deren Asylanträge im beschleunigten Verfahren nach dieser Vorschrift bearbeitet werden, sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag in der für ihre Aufnahme zuständigen besonderen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt darüber hinaus bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung bei
Beschleunigte Verfahren | Beschleunigte Verfahren | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesamt kann das Asylverfahren in einer Außenstelle, die einer | f | 1 | (1) Das Bundesamt kann das Asylverfahren in einer Außenstelle, die einer |
2 | besonderen Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) zugeordnet ist, beschleunigt | 2 | besonderen Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) zugeordnet ist, beschleunigt | ||
3 | durchführen, wenn der Ausländer | 3 | durchführen, wenn der Ausländer | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist, | 5 | Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen | 7 | die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen | ||
8 | wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine | 8 | wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine | ||
9 | Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat, | 9 | Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner | 11 | ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner | ||
12 | Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder | 12 | Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder | ||
13 | beseitigt hat, oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen, | 13 | beseitigt hat, oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen, | ||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
15 | einen Folgeantrag gestellt hat, | 15 | einen Folgeantrag gestellt hat, | ||
16 | 5. | 16 | 5. | ||
17 | den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer | 17 | den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer | ||
18 | bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung, die zu seiner | 18 | bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung, die zu seiner | ||
19 | Abschiebung führen würde, gestellt hat, | 19 | Abschiebung führen würde, gestellt hat, | ||
20 | 6. | 20 | 6. | ||
21 | sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gemäß der | 21 | sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gemäß der | ||
22 | Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. | 22 | Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. | ||
23 | Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von | 23 | Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von | ||
24 | Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. | 24 | Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. | ||
25 | 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des | 25 | 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des | ||
26 | Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder | 26 | Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder | ||
27 | Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen | 27 | Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen | ||
28 | Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende | 28 | Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende | ||
29 | Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und | 29 | Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und | ||
30 | Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung | 30 | Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung | ||
31 | (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das | 31 | (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das | ||
32 | Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und | 32 | Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und | ||
n | 33 | des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1) nachzukommen, oder | n | 33 | des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1) nachzukommen, |
34 | 7. | 34 | 7. | ||
35 | aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen | 35 | aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen | ||
36 | Ordnung ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, | 36 | Ordnung ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, | ||
37 | dass er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung | 37 | dass er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung | ||
t | 38 | darstellt. | t | 38 | darstellt, oder |
39 | 8. | ||||
40 | entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet | ||||
41 | eingereist ist. | ||||
39 | (2) Macht das Bundesamt von Absatz 1 Gebrauch, so entscheidet es innerhalb | 42 | (2) Macht das Bundesamt von Absatz 1 Gebrauch, so entscheidet es innerhalb | ||
40 | einer Woche ab Stellung des Asylantrags. Kann es nicht innerhalb dieser | 43 | einer Woche ab Stellung des Asylantrags. Kann es nicht innerhalb dieser | ||
41 | Frist entscheiden, dann führt es das Verfahren als nicht beschleunigtes | 44 | Frist entscheiden, dann führt es das Verfahren als nicht beschleunigtes | ||
42 | Verfahren fort. | 45 | Verfahren fort. | ||
43 | (3) Ausländer, deren Asylanträge im beschleunigten Verfahren nach dieser | 46 | (3) Ausländer, deren Asylanträge im beschleunigten Verfahren nach dieser | ||
44 | Vorschrift bearbeitet werden, sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des | 47 | Vorschrift bearbeitet werden, sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des | ||
45 | Bundesamtes über den Asylantrag in der für ihre Aufnahme zuständigen | 48 | Bundesamtes über den Asylantrag in der für ihre Aufnahme zuständigen | ||
46 | besonderen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt | 49 | besonderen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt | ||
47 | darüber hinaus bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung | 50 | darüber hinaus bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung | ||
48 | oder -anordnung bei | 51 | oder -anordnung bei | ||
49 | 1. | 52 | 1. | ||
50 | einer Einstellung des Verfahrens oder | 53 | einer Einstellung des Verfahrens oder | ||
51 | 2. | 54 | 2. | ||
52 | einer Ablehnung des Asylantrags | 55 | einer Ablehnung des Asylantrags | ||
53 | a) | 56 | a) | ||
54 | nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 als unzulässig, | 57 | nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 als unzulässig, | ||
55 | b) | 58 | b) | ||
56 | nach § 29a oder § 30 als offensichtlich unbegründet oder | 59 | nach § 29a oder § 30 als offensichtlich unbegründet oder | ||
57 | c) | 60 | c) | ||
58 | im Fall des § 71 Absatz 4. | 61 | im Fall des § 71 Absatz 4. | ||
59 | Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt. | 62 | Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt. |
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