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Sie können sich § 30 AsylG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.
(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.
(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn
(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.
Offensichtlich unbegründete Asylanträge | Offensichtlich unbegründete Asylanträge | ||||
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t | 1 | Offensichtlich unbegründete Asylanträge | t | 1 | Offensichtlich unbegründete Asylanträge |
Offensichtlich unbegründete Asylanträge | Offensichtlich unbegründete Asylanträge | ||||
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n | 1 | (1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen | n | ||
2 | für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die | ||||
3 | Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. | ||||
4 | (2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den | ||||
5 | Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus | ||||
6 | wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, | ||||
7 | im Bundesgebiet aufhält. | ||||
8 | (3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet | 1 | (1) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet | ||
9 | abzulehnen, wenn | 2 | abzulehnen, wenn der Ausländer | ||
10 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 11 | in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert | n | 4 | im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des |
12 | oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht | 5 | Asylantrags nicht von Belang sind, | ||
13 | oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird, | ||||
14 | 2. | 6 | 2. | ||
n | 15 | der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit | n | 7 | eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder |
16 | täuscht oder diese Angaben verweigert, | 8 | offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu | ||
9 | hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, sodass die Begründung | ||||
10 | für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist, | ||||
17 | 3. | 11 | 3. | ||
n | 18 | er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein | n | 12 | die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen |
19 | weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat, | 13 | wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine | ||
14 | Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat, | ||||
20 | 4. | 15 | 4. | ||
n | 21 | er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung | n | 16 | ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner |
22 | abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu | 17 | Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder | ||
23 | stellen, | 18 | beseitigt hat oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen, | ||
24 | 5. | 19 | 5. | ||
n | 25 | er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis | n | 20 | sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gemäß der |
26 | 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der | 21 | Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. | ||
27 | Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der | 22 | Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von | ||
28 | Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich, | 23 | Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. | ||
24 | 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des | ||||
25 | Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder | ||||
26 | Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen | ||||
27 | Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende | ||||
28 | Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und | ||||
29 | Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung | ||||
30 | (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das | ||||
31 | Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und | ||||
32 | des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1) nachzukommen, | ||||
29 | 6. | 33 | 6. | ||
n | 30 | er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder | n | 34 | den Asylantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer |
35 | bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung, die zu seiner | ||||
36 | Abschiebung führen würde, gestellt hat, | ||||
31 | 7. | 37 | 7. | ||
t | 32 | er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird | t | 38 | aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen |
33 | oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des | 39 | Ordnung ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, | ||
34 | allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind. | 40 | dass er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung | ||
35 | (4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn | 41 | darstellt, | ||
36 | die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § | 42 | 8. | ||
37 | 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des | 43 | einen Folgeantrag (§ 71 Absatz 1) oder einen Zweitantrag (§ 71a Absatz 1) | ||
38 | Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des | 44 | gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde oder | ||
39 | Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. | 45 | 9. | ||
40 | (5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich | 46 | entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet | ||
41 | unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen | 47 | eingereist ist. | ||
42 | Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt. | 48 | (2) Auf unbegleitete Minderjährige findet Absatz 1 Nummer 1 bis 6 keine | ||
49 | Anwendung. |
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