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Sie können sich § 15a AsylG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. 2§ 48 Absatz 3a Satz 2 bis 7 und § 48a des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ist das Bundesamt zuständig.
Auswertung von Datenträgern | Auslesen und Auswerten von Datenträgern | ||||
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t | 1 | Auswertung von Datenträgern | t | 1 | Auslesen und Auswerten von Datenträgern |
Auswertung von Datenträgern | Auslesen und Auswerten von Datenträgern | ||||
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t | 1 | (1) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die | t | 1 | (1) Das Auslesen von Datenträgern, einschließlich mobiler Geräte und |
2 | Cloud-Dienste, ist zum Zweck der Sicherstellung einer Auswertung nach Absatz 2 | ||||
3 | zulässig, wenn es zur Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit | ||||
4 | erforderlich ist, da der Ausländer keinen gültigen Pass, Passersatz oder | ||||
5 | sonstigen geeigneten Identitätsnachweis besitzt. Der Ausländer hat die | ||||
6 | notwendigen Zugangsdaten für ein zulässiges Auslesen der Datenträger zur | ||||
7 | Verfügung zu stellen; § 48a des Aufenthaltsgesetzes gilt entsprechend. | ||||
8 | (2) Das Auswerten der ausgelesenen Daten ist nur zulässig, soweit dies für | ||||
2 | Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers nach § 15 | 9 | die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers nach § | ||
3 | Absatz 2 Nummer 6 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch | 10 | 15 Absatz 2 Nummer 6 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch | ||
4 | mildere Mittel erreicht werden kann. § 48 Absatz 3a Satz 2 bis 7 und § 48a | 11 | mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für | ||
5 | des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. | 12 | die Annahme vor, dass durch das Auswerten von Datenträgern allein Erkenntnisse | ||
13 | aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme | ||||
14 | unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, | ||||
15 | die durch das Auswerten von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht | ||||
16 | verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. | ||||
17 | Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen. Die | ||||
18 | Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die | ||||
19 | Befähigung zum Richteramt hat. | ||||
20 | (3) Ausgelesene Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die | ||||
21 | Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit nicht mehr erforderlich | ||||
22 | sind. Das Auslesen, Auswerten und Löschen von Daten ist in der Asylakte zu | ||||
23 | dokumentieren. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen | ||||
24 | nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 ist | ||||
25 | sicherzustellen, dass kein unberechtigter Zugriff auf die ausgelesenen Daten | ||||
26 | erfolgt. | ||||
6 | (2) Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ist das Bundesamt zuständig. | 27 | (4) Für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Maßnahmen ist das Bundesamt | ||
28 | zuständig. |
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