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Sie können sich § 15 AsylG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. 2Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.
(2) Er ist insbesondere verpflichtet,
(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere
(4) 1Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. 2Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.
(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.
Allgemeine Mitwirkungspflichten | Allgemeine Mitwirkungspflichten | ||||
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t | 1 | Allgemeine Mitwirkungspflichten | t | 1 | Allgemeine Mitwirkungspflichten |
Allgemeine Mitwirkungspflichten | Allgemeine Mitwirkungspflichten | ||||
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f | 1 | (1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des | f | 1 | (1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des |
2 | Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen | 2 | Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen | ||
3 | Bevollmächtigten vertreten lässt. | 3 | Bevollmächtigten vertreten lässt. | ||
4 | (2) Er ist insbesondere verpflichtet, | 4 | (2) Er ist insbesondere verpflichtet, | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen | 6 | den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen | ||
n | n | 7 | Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen mündlich und nach | ||
7 | Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen; | 8 | Aufforderung auch schriftlich zu machen; | ||
8 | 2. | 9 | 2. | ||
9 | das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel | 10 | das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel | ||
10 | erteilt worden ist; | 11 | erteilt worden ist; | ||
11 | 3. | 12 | 3. | ||
12 | den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden | 13 | den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden | ||
13 | oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu | 14 | oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu | ||
14 | leisten; | 15 | leisten; | ||
15 | 4. | 16 | 4. | ||
16 | seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten | 17 | seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten | ||
17 | Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen; | 18 | Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen; | ||
18 | 5. | 19 | 5. | ||
19 | alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz | 20 | alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz | ||
20 | sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, | 21 | sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, | ||
21 | auszuhändigen und zu überlassen; | 22 | auszuhändigen und zu überlassen; | ||
22 | 6. | 23 | 6. | ||
23 | im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der | 24 | im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der | ||
24 | Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle | 25 | Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle | ||
25 | Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit | 26 | Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit | ||
26 | von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung | 27 | von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung | ||
27 | dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen; | 28 | dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen; | ||
28 | 7. | 29 | 7. | ||
29 | die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden. | 30 | die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden. | ||
30 | (3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind | 31 | (3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind | ||
31 | insbesondere | 32 | insbesondere | ||
32 | 1. | 33 | 1. | ||
33 | alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die | 34 | alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die | ||
34 | Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können, | 35 | Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können, | ||
35 | 2. | 36 | 2. | ||
36 | von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige | 37 | von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige | ||
37 | Grenzübertrittspapiere, | 38 | Grenzübertrittspapiere, | ||
38 | 3. | 39 | 3. | ||
39 | Flugscheine und sonstige Fahrausweise, | 40 | Flugscheine und sonstige Fahrausweise, | ||
40 | 4. | 41 | 4. | ||
41 | Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die | 42 | Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die | ||
42 | benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der | 43 | benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der | ||
43 | Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie | 44 | Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie | ||
44 | 5. | 45 | 5. | ||
45 | alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft | 46 | alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft | ||
46 | oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und | 47 | oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und | ||
47 | Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer | 48 | Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer | ||
48 | Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind. | 49 | Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind. | ||
t | 49 | (4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den | t | 50 | (4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden sowie die |
50 | Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der | 51 | für die Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Absatz 1 zuständigen Behörden der | ||
51 | Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt | 52 | Länder können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, | ||
52 | sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, | 53 | durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nummer 4 | ||
53 | aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz | 54 | und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die | ||
54 | solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer | 55 | Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, | ||
56 | dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer | ||||
55 | Person gleichen Geschlechts durchsucht werden. | 57 | darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden. | ||
56 | (5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des | 58 | (5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des | ||
57 | Ausländers nicht beendet. | 59 | Ausländers nicht beendet. |
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