f | (1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des | f | (1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des |
| Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen | | Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen |
| Bevollmächtigten vertreten lässt. | | Bevollmächtigten vertreten lässt. |
| (2) Er ist insbesondere verpflichtet, | | (2) Er ist insbesondere verpflichtet, |
| 1. | | 1. |
| den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen | | den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen |
n | | n | Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen mündlich und nach |
| Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen; | | Aufforderung auch schriftlich zu machen; |
| 2. | | 2. |
| das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel | | das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel |
| erteilt worden ist; | | erteilt worden ist; |
| 3. | | 3. |
| den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden | | den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden |
| oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu | | oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu |
| leisten; | | leisten; |
| 4. | | 4. |
| seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten | | seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten |
| Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen; | | Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen; |
| 5. | | 5. |
| alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz | | alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz |
| sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, | | sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, |
| auszuhändigen und zu überlassen; | | auszuhändigen und zu überlassen; |
| 6. | | 6. |
| im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der | | im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der |
| Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle | | Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle |
| Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit | | Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit |
| von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung | | von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung |
| dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen; | | dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen; |
| 7. | | 7. |
| die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden. | | die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden. |
| (3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind | | (3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind |
| insbesondere | | insbesondere |
| 1. | | 1. |
| alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die | | alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die |
| Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können, | | Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können, |
| 2. | | 2. |
| von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige | | von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige |
| Grenzübertrittspapiere, | | Grenzübertrittspapiere, |
| 3. | | 3. |
| Flugscheine und sonstige Fahrausweise, | | Flugscheine und sonstige Fahrausweise, |
| 4. | | 4. |
| Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die | | Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die |
| benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der | | benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der |
| Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie | | Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie |
| 5. | | 5. |
| alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft | | alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft |
| oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und | | oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und |
| Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer | | Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer |
| Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind. | | Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind. |
t | (4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den | t | (4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden sowie die |
| Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der | | für die Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Absatz 1 zuständigen Behörden der |
| Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt | | Länder können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, |
| sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, | | durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nummer 4 |
| aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz | | und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die |
| solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer | | Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, |
| | | dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer |
| Person gleichen Geschlechts durchsucht werden. | | darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden. |
| (5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des | | (5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des |
| Ausländers nicht beendet. | | Ausländers nicht beendet. |