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Sie können sich § 14 AsylG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. 2Das Bundesamt kann den Ausländer in Abstimmung mit der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle verpflichten, seinen Asylantrag bei einer anderen Außenstelle zu stellen. 3Der Ausländer ist vor der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschränkungen unterliegt. 4In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist der Hinweis unverzüglich nachzuholen.
(2) Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer
(3) Befindet sich der Ausländer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 in
Antragstellung | Antragstellung | ||||
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f | 1 | (1) Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die | f | 1 | (1) Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die |
2 | der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet | 2 | der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet | ||
3 | ist. Das Bundesamt kann den Ausländer in Abstimmung mit der von der | 3 | ist. Das Bundesamt kann den Ausländer in Abstimmung mit der von der | ||
4 | obersten Landesbehörde bestimmten Stelle verpflichten, seinen Asylantrag bei | 4 | obersten Landesbehörde bestimmten Stelle verpflichten, seinen Asylantrag bei | ||
5 | einer anderen Außenstelle zu stellen. Der Ausländer ist vor der | 5 | einer anderen Außenstelle zu stellen. Der Ausländer ist vor der | ||
6 | Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, | 6 | Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, | ||
7 | dass nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages die | 7 | dass nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages die | ||
8 | Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes | 8 | Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes | ||
9 | Beschränkungen unterliegt. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist der | 9 | Beschränkungen unterliegt. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist der | ||
10 | Hinweis unverzüglich nachzuholen. | 10 | Hinweis unverzüglich nachzuholen. | ||
11 | (2) Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer | 11 | (2) Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs | 13 | einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs | ||
14 | Monaten besitzt, | 14 | Monaten besitzt, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, | 16 | sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, | ||
17 | einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, | 17 | einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, | ||
18 | oder | 18 | oder | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | minderjährig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in | 20 | minderjährig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in | ||
21 | einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. | 21 | einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. | ||
22 | Die Ausländerbehörde leitet einen bei ihr eingereichten schriftlichen Antrag | 22 | Die Ausländerbehörde leitet einen bei ihr eingereichten schriftlichen Antrag | ||
23 | unverzüglich dem Bundesamt zu. Das Bundesamt bestimmt die für die Bearbeitung | 23 | unverzüglich dem Bundesamt zu. Das Bundesamt bestimmt die für die Bearbeitung | ||
24 | des Asylantrags zuständige Außenstelle. | 24 | des Asylantrags zuständige Außenstelle. | ||
t | 25 | (3) Befindet sich der Ausländer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 in | t | 25 | (3) Befindet sich der Ausländer in Haft oder sonstigem öffentlichem |
26 | 1. | 26 | Gewahrsam oder lagen zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags die | ||
27 | Untersuchungshaft, | 27 | Voraussetzungen der Abschiebungshaft vor, so steht die Stellung des | ||
28 | 2. | 28 | Asylantrags der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht | ||
29 | Strafhaft, | 29 | entgegen. Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem | ||
30 | 3. | ||||
31 | Vorbereitungshaft nach § 62 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes, | ||||
32 | 4. | ||||
33 | Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes, | ||||
34 | weil er sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne | ||||
35 | Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat, | ||||
36 | 5. | ||||
37 | Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des | ||||
38 | Aufenthaltsgesetzes, | ||||
39 | 6. | ||||
40 | Mitwirkungshaft nach § 62 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes, | ||||
41 | 7. | ||||
42 | Ausreisegewahrsam nach § 62b des Aufenthaltsgesetzes, | ||||
43 | steht die Asylantragstellung der Anordnung oder Aufrechterhaltung von | ||||
44 | Abschiebungshaft nicht entgegen. Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zu | ||||
45 | geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei | 30 | Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich | ||
46 | denn, er hat sich selbst vorher anwaltlichen Beistands versichert. Die | 31 | selbst vorher anwaltlichen Beistands versichert. Die Abschiebungshaft | ||
47 | Abschiebungshaft endet mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, | 32 | endet mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, spätestens jedoch | ||
48 | spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt, es | 33 | vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn, es wurde | ||
49 | sei denn, es wurde auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen | 34 | auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines | ||
50 | Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages über die Zuständigkeit für | 35 | völkerrechtlichen Vertrages über die Zuständigkeit für die Durchführung von | ||
51 | die Durchführung von Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an | 36 | Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat | ||
52 | einen anderen Staat gerichtet oder der Asylantrag wurde als unzulässig nach § | 37 | gerichtet oder der Asylantrag wurde abgelehnt. | ||
53 | 29 Absatz 1 Nummer 4 oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt. |
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