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Sie können sich § 8 AsylG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Öffentliche Stellen haben auf Ersuchen (§ 7 Abs. 1) den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ihnen bekannt gewordene Umstände mitzuteilen, soweit besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person dem nicht entgegenstehen.
(1a) Die für die Einleitung eines Strafverfahrens zuständigen Stellen haben in Strafsachen gegen die betroffene Person das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten über
1(1b) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann dem Bundesamt personenbezogene Daten über körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen eines Ausländers übermitteln, deren Kenntnis für das Bundesamt zur ordnungsgemäßen Durchführung der Anhörung erforderlich ist. 2Die Daten dürfen nur zu diesem Zweck verarbeitet werden und sind anschließend zu löschen.
1(1c) Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, die Ausländerbehörden und die deutschen Auslandsvertretungen teilen den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden mit, wenn sie von Umständen Kenntnis erlangt haben, dass ein Asylberechtigter oder ein Ausländer, dem internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt worden ist, in sein Herkunftsland (§ 3 Absatz 1 Nummer 2) gereist ist. 2Die nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur für die Prüfung verarbeitet werden, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Asylberechtigung oder des internationalen Schutzes vorliegen.
(2) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt unverzüglich über ein förmliches Auslieferungsersuchen und ein mit der Ankündigung des Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates sowie über den Abschluss des Auslieferungsverfahrens, wenn der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.
(2a) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden teilen Umstände und Maßnahmen nach diesem Gesetz, deren Kenntnis für die Leistung an Leistungsberechtigte des Asylbewerberleistungsgesetzes erforderlich ist, sowie die ihnen mitgeteilten Erteilungen von Arbeitserlaubnissen an diese Personen und Angaben über das Erlöschen, den Widerruf oder die Rücknahme der Arbeitserlaubnisse den nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden mit.
(3) Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen auch
(4) Die Verarbeitung der im Asylverfahren erhobenen Daten ist zulässig, soweit die Verarbeitung dieser Daten für die Entscheidung des Bundesamtes über die Zulassung zum Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes oder zu einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz 2 Satz 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist.
(5) Eine Datenübermittlung auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
Übermittlung personenbezogener Daten | Übermittlung personenbezogener Daten | ||||
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t | 1 | Übermittlung personenbezogener Daten | t | 1 | Übermittlung personenbezogener Daten |
Übermittlung personenbezogener Daten | Übermittlung personenbezogener Daten | ||||
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f | 1 | (1) Öffentliche Stellen haben auf Ersuchen (§ 7 Abs. 1) den mit der Ausführung | f | 1 | (1) Öffentliche Stellen haben auf Ersuchen (§ 7 Abs. 1) den mit der Ausführung |
2 | dieses Gesetzes betrauten Behörden ihnen bekannt gewordene Umstände | 2 | dieses Gesetzes betrauten Behörden ihnen bekannt gewordene Umstände | ||
3 | mitzuteilen, soweit besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen oder | 3 | mitzuteilen, soweit besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen oder | ||
4 | überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person dem nicht | 4 | überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person dem nicht | ||
5 | entgegenstehen. | 5 | entgegenstehen. | ||
6 | (1a) Die für die Einleitung eines Strafverfahrens zuständigen Stellen haben in | 6 | (1a) Die für die Einleitung eines Strafverfahrens zuständigen Stellen haben in | ||
7 | Strafsachen gegen die betroffene Person das Bundesamt unverzüglich zu | 7 | Strafsachen gegen die betroffene Person das Bundesamt unverzüglich zu | ||
8 | unterrichten über | 8 | unterrichten über | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | die Einleitung des Strafverfahrens, soweit dadurch eine Gefährdung des | 10 | die Einleitung des Strafverfahrens, soweit dadurch eine Gefährdung des | ||
11 | Untersuchungszwecks nicht zu erwarten ist, und die Erhebung der öffentlichen | 11 | Untersuchungszwecks nicht zu erwarten ist, und die Erhebung der öffentlichen | ||
12 | Klage, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren zu erwarten ist, | 12 | Klage, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren zu erwarten ist, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | die Einleitung des Strafverfahrens, soweit dadurch eine Gefährdung des | 14 | die Einleitung des Strafverfahrens, soweit dadurch eine Gefährdung des | ||
15 | Untersuchungszwecks nicht zu erwarten ist, und die Erhebung der öffentlichen | 15 | Untersuchungszwecks nicht zu erwarten ist, und die Erhebung der öffentlichen | ||
16 | Klage wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die | 16 | Klage wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die | ||
17 | körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder | 17 | körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder | ||
18 | wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, sofern die Straftat mit Gewalt, | 18 | wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, sofern die Straftat mit Gewalt, | ||
19 | unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List | 19 | unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List | ||
20 | begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist, | 20 | begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist, | ||
21 | wenn eine Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten | 21 | wenn eine Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten | ||
22 | ist, und | 22 | ist, und | ||
23 | 3. | 23 | 3. | ||
24 | die Erledigung eines Strafverfahrens | 24 | die Erledigung eines Strafverfahrens | ||
25 | a) | 25 | a) | ||
26 | durch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von | 26 | durch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von | ||
27 | mindestens drei Jahren, | 27 | mindestens drei Jahren, | ||
28 | b) | 28 | b) | ||
29 | durch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe | 29 | durch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe | ||
30 | von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten | 30 | von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten | ||
31 | gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, | 31 | gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, | ||
32 | das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, sofern die | 32 | das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, sofern die | ||
33 | Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben | 33 | Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben | ||
34 | oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des | 34 | oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des | ||
35 | Strafgesetzbuches ist, oder | 35 | Strafgesetzbuches ist, oder | ||
36 | c) | 36 | c) | ||
37 | in sonstiger Weise im Falle einer vorausgegangenen Unterrichtung nach Nummer | 37 | in sonstiger Weise im Falle einer vorausgegangenen Unterrichtung nach Nummer | ||
38 | 1 oder 2. | 38 | 1 oder 2. | ||
39 | (1b) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann dem | 39 | (1b) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann dem | ||
40 | Bundesamt personenbezogene Daten über körperliche, seelische, geistige oder | 40 | Bundesamt personenbezogene Daten über körperliche, seelische, geistige oder | ||
41 | Sinnesbeeinträchtigungen eines Ausländers übermitteln, deren Kenntnis für das | 41 | Sinnesbeeinträchtigungen eines Ausländers übermitteln, deren Kenntnis für das | ||
42 | Bundesamt zur ordnungsgemäßen Durchführung der Anhörung erforderlich ist. Die | 42 | Bundesamt zur ordnungsgemäßen Durchführung der Anhörung erforderlich ist. Die | ||
43 | Daten dürfen nur zu diesem Zweck verarbeitet werden und sind anschließend | 43 | Daten dürfen nur zu diesem Zweck verarbeitet werden und sind anschließend | ||
44 | zu löschen. | 44 | zu löschen. | ||
45 | (1c) Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die mit der | 45 | (1c) Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die mit der | ||
46 | polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten | 46 | polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten | ||
47 | Behörden, die Ausländerbehörden und die deutschen Auslandsvertretungen teilen | 47 | Behörden, die Ausländerbehörden und die deutschen Auslandsvertretungen teilen | ||
48 | den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden mit, wenn sie von | 48 | den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden mit, wenn sie von | ||
n | 49 | Umständen Kenntnis erlangt haben, dass ein Asylberechtigter oder ein | n | 49 | Umständen Kenntnis erlangt haben, dass ein Ausländer, der einen Asylantrag |
50 | Ausländer, dem internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 | 50 | gestellt hat, ein Asylberechtigter oder ein Ausländer, dem internationaler | ||
51 | Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt oder für den ein | ||||
52 | Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes | ||||
51 | zuerkannt worden ist, in sein Herkunftsland (§ 3 Absatz 1 Nummer 2) gereist | 53 | festgestellt worden ist, in sein Herkunftsland (§ 3 Absatz 1 Nummer 2) gereist | ||
52 | ist. Die nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur für | 54 | ist. Die nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur für | ||
t | 53 | die Prüfung verarbeitet werden, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder | t | 55 | die Prüfung verarbeitet werden, ob die Voraussetzungen für die Einstellung des |
54 | eine Rücknahme der Asylberechtigung oder des internationalen Schutzes | 56 | Asylverfahrens oder die Ablehnung eines Asylantrags nach § 33 Absatz 1 und 3 | ||
55 | vorliegen. | 57 | oder für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Asylberechtigung, des | ||
58 | internationalen Schutzes oder der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach | ||||
59 | § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. | ||||
56 | (2) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt unverzüglich über ein | 60 | (2) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt unverzüglich über ein | ||
57 | förmliches Auslieferungsersuchen und ein mit der Ankündigung des | 61 | förmliches Auslieferungsersuchen und ein mit der Ankündigung des | ||
58 | Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates | 62 | Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates | ||
59 | sowie über den Abschluss des Auslieferungsverfahrens, wenn der Ausländer einen | 63 | sowie über den Abschluss des Auslieferungsverfahrens, wenn der Ausländer einen | ||
60 | Asylantrag gestellt hat. | 64 | Asylantrag gestellt hat. | ||
61 | (2a) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden teilen Umstände | 65 | (2a) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden teilen Umstände | ||
62 | und Maßnahmen nach diesem Gesetz, deren Kenntnis für die Leistung an | 66 | und Maßnahmen nach diesem Gesetz, deren Kenntnis für die Leistung an | ||
63 | Leistungsberechtigte des Asylbewerberleistungsgesetzes erforderlich ist, sowie | 67 | Leistungsberechtigte des Asylbewerberleistungsgesetzes erforderlich ist, sowie | ||
64 | die ihnen mitgeteilten Erteilungen von Arbeitserlaubnissen an diese Personen | 68 | die ihnen mitgeteilten Erteilungen von Arbeitserlaubnissen an diese Personen | ||
65 | und Angaben über das Erlöschen, den Widerruf oder die Rücknahme der | 69 | und Angaben über das Erlöschen, den Widerruf oder die Rücknahme der | ||
66 | Arbeitserlaubnisse den nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen | 70 | Arbeitserlaubnisse den nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen | ||
67 | Behörden mit. | 71 | Behörden mit. | ||
68 | (3) Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen auch | 72 | (3) Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen auch | ||
69 | 1. | 73 | 1. | ||
70 | zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes, | 74 | zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes, | ||
71 | 2. | 75 | 2. | ||
72 | zur gesundheitlichen Betreuung und Versorgung von Asylbewerbern, | 76 | zur gesundheitlichen Betreuung und Versorgung von Asylbewerbern, | ||
73 | 3. | 77 | 3. | ||
74 | für Maßnahmen der Strafverfolgung, | 78 | für Maßnahmen der Strafverfolgung, | ||
75 | 4. | 79 | 4. | ||
76 | zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib und Leben des Asylbewerbers | 80 | zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib und Leben des Asylbewerbers | ||
77 | oder von Dritten und | 81 | oder von Dritten und | ||
78 | 5. | 82 | 5. | ||
79 | auf Ersuchen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten | 83 | auf Ersuchen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten | ||
80 | den damit betrauten öffentlichen Stellen, soweit es zur Erfüllung der in ihrer | 84 | den damit betrauten öffentlichen Stellen, soweit es zur Erfüllung der in ihrer | ||
81 | Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist, übermittelt und von diesen | 85 | Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist, übermittelt und von diesen | ||
82 | dafür verarbeitet werden. Sie dürfen an eine in § 35 Abs. 1 des Ersten Buches | 86 | dafür verarbeitet werden. Sie dürfen an eine in § 35 Abs. 1 des Ersten Buches | ||
83 | Sozialgesetzbuch genannte Stelle übermittelt und von dieser verarbeitet | 87 | Sozialgesetzbuch genannte Stelle übermittelt und von dieser verarbeitet | ||
84 | werden, soweit dies für die Aufdeckung und Verfolgung von unberechtigtem Bezug | 88 | werden, soweit dies für die Aufdeckung und Verfolgung von unberechtigtem Bezug | ||
85 | von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, von Leistungen der | 89 | von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, von Leistungen der | ||
86 | Kranken- und Unfallversicherungsträger oder von Arbeitslosengeld oder | 90 | Kranken- und Unfallversicherungsträger oder von Arbeitslosengeld oder | ||
87 | Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch | 91 | Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch | ||
88 | Sozialgesetzbuch erforderlich ist und wenn tatsächliche Anhaltspunkte für | 92 | Sozialgesetzbuch erforderlich ist und wenn tatsächliche Anhaltspunkte für | ||
89 | einen unberechtigten Bezug vorliegen. Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten | 93 | einen unberechtigten Bezug vorliegen. Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten | ||
90 | dürfen der Bundesagentur für Arbeit übermittelt und von dieser verarbeitet | 94 | dürfen der Bundesagentur für Arbeit übermittelt und von dieser verarbeitet | ||
91 | werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Dritten Buch | 95 | werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Dritten Buch | ||
92 | Sozialgesetzbuch erforderlich ist. § 88 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes | 96 | Sozialgesetzbuch erforderlich ist. § 88 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes | ||
93 | findet entsprechende Anwendung. | 97 | findet entsprechende Anwendung. | ||
94 | (4) Die Verarbeitung der im Asylverfahren erhobenen Daten ist zulässig, soweit | 98 | (4) Die Verarbeitung der im Asylverfahren erhobenen Daten ist zulässig, soweit | ||
95 | die Verarbeitung dieser Daten für die Entscheidung des Bundesamtes über die | 99 | die Verarbeitung dieser Daten für die Entscheidung des Bundesamtes über die | ||
96 | Zulassung zum Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes oder | 100 | Zulassung zum Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes oder | ||
97 | zu einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz | 101 | zu einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz | ||
98 | 2 Satz 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist. | 102 | 2 Satz 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist. | ||
99 | (5) Eine Datenübermittlung auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt | 103 | (5) Eine Datenübermittlung auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt | ||
100 | unberührt. | 104 | unberührt. |
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