f | (1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in | f | (1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in |
| Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder | | Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder |
| offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt | | offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt |
| auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag | | auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag |
| als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das | | als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das |
| Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen | | Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen |
| worden ist. | | worden ist. |
| (2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil | | (2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil |
| des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen | | des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen |
| wird. | | wird. |
| (3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn | | (3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn |
| 1. | | 1. |
| die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder | | die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder |
| 2. | | 2. |
| das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des | | das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des |
| Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des | | Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des |
| Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung | | Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung |
| beruht oder | | beruht oder |
| 3. | | 3. |
| ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel | | ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel |
| geltend gemacht wird und vorliegt. | | geltend gemacht wird und vorliegt. |
| (4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung | | (4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung |
| des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu | | des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu |
| stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag | | stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag |
| sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die | | sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die |
| Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils. | | Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils. |
| (5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch | | (5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch |
| Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags | | Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags |
| wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die | | wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die |
| Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der | | Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der |
| Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. | | Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. |
| (6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das | | (6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das |
| Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist. | | Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist. |
| (7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist | | (7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist |
| innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben. | | innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben. |
t | | t | (8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die |
| | | Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § |
| | | 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das |
| | | Oberverwaltungsgericht |
| | | 1. |
| | | in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder |
| | | überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren |
| | | Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das |
| | | Bundesverwaltungsgericht abweicht und |
| | | 2. |
| | | die Revision deswegen zugelassen hat. |
| | | Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt |
| | | werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, |
| | | abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder |
| | | Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das |
| | | Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der |
| | | Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil |
| | | getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das |
| | | Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen |
| | | Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den |
| | | in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum |
| | | Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von |
| | | den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden |
| | | sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen. |
| | | (8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen |
| | | mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre |
| | | nach Inkrafttreten. |