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Sie können sich § 78 AsylG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. 2Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
(4) 1Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. 2Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. 3Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 4In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 5Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) 1Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. 2Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. 3Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
Rechtsmittel | Rechtsmittel | ||||
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f | 1 | (1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in | f | 1 | (1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in |
2 | Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder | 2 | Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder | ||
3 | offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt | 3 | offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt | ||
4 | auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag | 4 | auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag | ||
5 | als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das | 5 | als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das | ||
6 | Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen | 6 | Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen | ||
7 | worden ist. | 7 | worden ist. | ||
8 | (2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil | 8 | (2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil | ||
9 | des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen | 9 | des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen | ||
10 | wird. | 10 | wird. | ||
11 | (3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn | 11 | (3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder | 13 | die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des | 15 | das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des | ||
16 | Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des | 16 | Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des | ||
17 | Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung | 17 | Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung | ||
18 | beruht oder | 18 | beruht oder | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel | 20 | ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel | ||
21 | geltend gemacht wird und vorliegt. | 21 | geltend gemacht wird und vorliegt. | ||
22 | (4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung | 22 | (4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung | ||
23 | des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu | 23 | des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu | ||
24 | stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag | 24 | stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag | ||
25 | sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die | 25 | sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die | ||
26 | Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils. | 26 | Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils. | ||
27 | (5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch | 27 | (5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch | ||
28 | Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags | 28 | Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags | ||
29 | wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die | 29 | wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die | ||
30 | Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der | 30 | Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der | ||
31 | Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. | 31 | Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. | ||
32 | (6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das | 32 | (6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das | ||
33 | Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist. | 33 | Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist. | ||
34 | (7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist | 34 | (7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist | ||
35 | innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben. | 35 | innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben. | ||
t | t | 36 | (8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die | ||
37 | Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § | ||||
38 | 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das | ||||
39 | Oberverwaltungsgericht | ||||
40 | 1. | ||||
41 | in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder | ||||
42 | überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren | ||||
43 | Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das | ||||
44 | Bundesverwaltungsgericht abweicht und | ||||
45 | 2. | ||||
46 | die Revision deswegen zugelassen hat. | ||||
47 | Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt | ||||
48 | werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, | ||||
49 | abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder | ||||
50 | Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das | ||||
51 | Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der | ||||
52 | Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil | ||||
53 | getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das | ||||
54 | Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen | ||||
55 | Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den | ||||
56 | in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum | ||||
57 | Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von | ||||
58 | den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden | ||||
59 | sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen. | ||||
60 | (8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen | ||||
61 | mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre | ||||
62 | nach Inkrafttreten. |
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