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Sie können sich § 74 AsylG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen (§ 34a Absatz 2 Satz 1 und 3, § 36 Absatz 3 Satz 1 und 10), ist auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben.
(2) 1Der Kläger hat die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben. 2§ 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. 3Der Kläger ist über die Verpflichtung nach Satz 1 und die Folgen der Fristversäumung zu belehren. 4Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel bleibt unberührt.
Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens | Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Verhandlung durch den abgelehnten Richter | ||||
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t | 1 | Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens | t | 1 | Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Verhandlung durch den |
2 | abgelehnten Richter |
Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens | Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Verhandlung durch den abgelehnten Richter | ||||
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f | 1 | (1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss innerhalb von zwei | f | 1 | (1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss innerhalb von zwei |
2 | Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach § | 2 | Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach § | ||
n | 3 | 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen (§ | n | 3 | 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen (§ |
4 | 34a Absatz 2 Satz 1 und 3, § 36 Absatz 3 Satz 1 und 10), ist auch die Klage | 4 | 34a Absatz 2 Satz 1 und 3, § 36 Absatz 3 Satz 1 und 10), ist auch die Klage | ||
5 | innerhalb einer Woche zu erheben. | 5 | innerhalb einer Woche zu erheben. | ||
6 | (2) Der Kläger hat die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel | 6 | (2) Der Kläger hat die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel | ||
7 | binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben. | 7 | binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben. | ||
8 | § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Der | 8 | § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Der | ||
9 | Kläger ist über die Verpflichtung nach Satz 1 und die Folgen der | 9 | Kläger ist über die Verpflichtung nach Satz 1 und die Folgen der | ||
10 | Fristversäumung zu belehren. Das Vorbringen neuer Tatsachen und | 10 | Fristversäumung zu belehren. Das Vorbringen neuer Tatsachen und | ||
11 | Beweismittel bleibt unberührt. | 11 | Beweismittel bleibt unberührt. | ||
t | t | 12 | (3) Wird ein Richter innerhalb eines Zeitraums von drei Werktagen vor der | ||
13 | Verhandlung oder während der Verhandlung von einem der Beteiligten wegen | ||||
14 | Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und würde die Entscheidung über die | ||||
15 | Ablehnung eine Verlegung des Termins oder Vertagung der Verhandlung erfordern, | ||||
16 | so kann der Termin oder die Verhandlung unter Mitwirkung des abgelehnten | ||||
17 | Richters durchgeführt oder fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für | ||||
18 | begründet erklärt, so ist der nach der Anbringung des Ablehnungsgesuchs | ||||
19 | liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen. |
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