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(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlöschen, wenn der Ausländer
(2) Der Ausländer hat einen Anerkennungsbescheid und einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.
Erlöschen | Erlöschen | ||||
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n | 1 | (1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der | n | 1 | (1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des |
2 | Flüchtlingseigenschaft erlöschen, wenn der Ausländer | 2 | internationalen Schutzes erlöschen, wenn der Ausländer | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 4 | sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder | n | 4 | eindeutig, freiwillig und schriftlich gegenüber dem Bundesamt auf sie |
5 | durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen | 5 | verzichtet oder | ||
6 | Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt, | ||||
7 | 1a. | ||||
8 | freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder | ||||
9 | außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt ist | ||||
10 | und sich dort niedergelassen hat, | ||||
11 | 2. | 6 | 2. | ||
t | 12 | nach Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat, | t | 7 | auf seinen Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. |
13 | 3. | 8 | Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Feststellung eines | ||
14 | auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des | 9 | Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes. | ||
15 | Staates, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt oder | 10 | (2) Der Ausländer hat einen Anerkennungs-, Zuerkennungs- oder | ||
16 | 4. | 11 | Feststellungsbescheid und einen Reiseausweis unverzüglich bei der | ||
17 | auf sie verzichtet oder vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung | 12 | Ausländerbehörde abzugeben. | ||
18 | des Bundesamtes den Antrag zurücknimmt. | ||||
19 | (2) Der Ausländer hat einen Anerkennungsbescheid und einen Reiseausweis | ||||
20 | unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben. |
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