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Sie können sich § 38 AsylG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. 2Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.
Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags | Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags | ||||
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t | 1 | Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags | t | 1 | Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags |
Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags | Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags | ||||
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f | 1 | (1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht | f | 1 | (1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht |
2 | als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende | 2 | als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende | ||
3 | Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist | 3 | Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist | ||
4 | 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. | 4 | 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. | ||
5 | (2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des | 5 | (2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des | ||
t | 6 | Bundesamtes beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. | t | 6 | Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu |
7 | setzende Ausreisefrist eine Woche. | ||||
7 | (3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts | 8 | (3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts | ||
8 | auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer | 9 | auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer | ||
9 | eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur | 10 | eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur | ||
10 | freiwilligen Ausreise bereit erklärt. | 11 | freiwilligen Ausreise bereit erklärt. |
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