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Sie können sich § 24 AsylG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. 2Nach der Asylantragstellung unterrichtet das Bundesamt den Ausländer in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens und über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere auch über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung. 3Es hat den Ausländer persönlich anzuhören. 4Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt den Ausländer als asylberechtigt anerkennen will oder wenn der Ausländer nach seinen Angaben aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) eingereist ist. 5Von einer Anhörung kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt einem nach § 13 Absatz 2 Satz 2 beschränkten Asylantrag stattgeben will. 6Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist.
1(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. 2Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. 3Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. 4§ 5 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über
(4) Ergeht eine Entscheidung über den Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten, hat das Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird.
Pflichten des Bundesamtes | Pflichten des Bundesamtes | ||||
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t | 1 | Pflichten des Bundesamtes | t | 1 | Pflichten des Bundesamtes |
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n | 1 | (1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen | n | 1 | (1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. |
2 | Beweise. Nach der Asylantragstellung unterrichtet das Bundesamt den | 2 | Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren | ||
3 | Ausländer in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt | 3 | Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des | ||
4 | werden kann, über den Ablauf des Verfahrens und über seine Rechte und | 4 | Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über | ||
5 | Pflichten im Verfahren, insbesondere auch über Fristen und die Folgen einer | 5 | Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige | ||
6 | Fristversäumung. Es hat den Ausländer persönlich anzuhören. Von einer | 6 | Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer | ||
7 | Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt den Ausländer als | 7 | Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt | ||
8 | asylberechtigt anerkennen will oder wenn der Ausländer nach seinen Angaben aus | 8 | 1. | ||
9 | einem sicheren Drittstaat (§ 26a) eingereist ist. Von einer Anhörung kann | 9 | dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder | ||
10 | auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt einem nach § 13 Absatz 2 Satz 2 | 10 | 2. | ||
11 | beschränkten Asylantrag stattgeben will. Von der Anhörung ist abzusehen, | 11 | der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die | ||
12 | wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren | 12 | sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im | ||
13 | gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der | 13 | Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine | ||
14 | Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. | 14 | ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, | ||
15 | unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere | ||||
16 | Informationen unterbreiten kann. | ||||
17 | Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet | ||||
18 | geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des | ||||
19 | Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend | ||||
20 | geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die | ||||
21 | Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 | ||||
22 | und 7 ergeht nach Aktenlage. | ||||
15 | (1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und | 23 | (1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und | ||
16 | wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem | 24 | wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem | ||
17 | Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die | 25 | Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die | ||
18 | Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem | 26 | Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem | ||
19 | Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die | 27 | Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die | ||
20 | Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. | 28 | Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. | ||
21 | Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 | 29 | Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 | ||
22 | Absatz 4 gilt entsprechend. | 30 | Absatz 4 gilt entsprechend. | ||
23 | (2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die | 31 | (2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die | ||
24 | Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des | 32 | Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des | ||
25 | Aufenthaltsgesetzes vorliegt. | 33 | Aufenthaltsgesetzes vorliegt. | ||
26 | (3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über | 34 | (3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über | ||
27 | 1. | 35 | 1. | ||
28 | die getroffene Entscheidung und | 36 | die getroffene Entscheidung und | ||
29 | 2. | 37 | 2. | ||
30 | von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe | 38 | von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe | ||
31 | a) | 39 | a) | ||
32 | für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, | 40 | für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, | ||
33 | die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder | 41 | die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder | ||
34 | b) | 42 | b) | ||
35 | die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der | 43 | die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der | ||
36 | Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten. | 44 | Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten. | ||
t | 37 | (4) Ergeht eine Entscheidung über den Asylantrag nicht innerhalb von sechs | t | 45 | (4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. |
38 | Monaten, hat das Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen, bis wann | 46 | Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn | ||
39 | voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird. | 47 | 1. | ||
48 | sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben, | ||||
49 | 2. | ||||
50 | eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in | ||||
51 | der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz | ||||
52 | 1 abzuschließen oder | ||||
53 | 3. | ||||
54 | die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer | ||||
55 | seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist. | ||||
56 | Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere | ||||
57 | drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und | ||||
58 | vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten. | ||||
59 | (5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend | ||||
60 | ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet | ||||
61 | werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten | ||||
62 | Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt | ||||
63 | mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt | ||||
64 | unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über | ||||
65 | die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission | ||||
66 | über den Aufschub der Entscheidungen. | ||||
67 | (6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des | ||||
68 | Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren | ||||
69 | nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und | ||||
70 | des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur | ||||
71 | Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem | ||||
72 | Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten | ||||
73 | Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. | ||||
74 | 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die | ||||
75 | Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat | ||||
76 | bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im | ||||
77 | Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das | ||||
78 | Bundesgebiet. | ||||
79 | (7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung | ||||
80 | nach § 14 Absatz 1 und 2. | ||||
81 | (8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von | ||||
82 | sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und | ||||
83 | unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und | ||||
84 | den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist. |
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