n | (1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und | n | |
| Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um | | |
| Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen | | |
| handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um | | |
| Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten Leistungen nach diesem | | |
| Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten | | |
| ist. | | |
| | | |
| (2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein | | (1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein |
| Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den | | Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den |
| Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 | | Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 |
| und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu | | und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu |
| vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise | | vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise |
| oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres | | oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres |
| Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und | | Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und |
| Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände | | Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände |
| vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz | | vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz |
| 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden. | | 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden. |
| | | |
n | (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 | n | (2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und |
| Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen | | Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um |
| aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Für sie endet | | Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen |
| der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 mit dem auf die | | handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um |
| Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer | | Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen |
| Abschiebungsanordnung folgenden Tag. Für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz | | entsprechend Absatz 1. |
| 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in Satz 1 genannten | | |
| Personen handelt, gilt Absatz 1 entsprechend. | | |
| | | |
n | | n | (3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von |
| | | ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht |
| | | vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer |
| | | Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung |
| | | folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach § 1 Absatz |
| | | 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen |
| | | Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von |
| | | ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht |
| | | vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend. |
| | | |
| (4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, für die in | | (4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in |
| Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 | | Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 |
| des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der | | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der |
| Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung | | Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung |
| eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem | | eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem |
| Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist | | Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist |
| (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische | | (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische |
| Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender | | Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender |
| Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, | | Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, |
n | erhalten ebenfalls nur Leistungen nach Absatz 2. Satz 1 gilt entsprechend für | n | erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt |
| Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, denen bereits von | | entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, |
| einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem am | | denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von |
| Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1 | | einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1 |
| internationaler Schutz oder aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt | | |
| worden ist, wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen | | |
| gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. | | |
| | | |
n | (5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 7 erhalten nur | n | 1. internationaler Schutz oder |
| Leistungen entsprechend Absatz 2 Satz 2 bis 4, wenn sie | | 2. aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist, |
| | | |
n | | n | wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte |
| | | Aufenthaltsrecht fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte |
| | | nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend. |
| | | |
| | | (5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur |
| | | Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn |
| | | |
| | | 1. sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen, |
| 1. ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen, | | 2. sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen, |
| 2. ihre Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes verletzen, indem sie erforderliche Unterlagen zu ihrer Identitätsklärung, die in ihrem Besitz sind, nicht vorlegen, aushändigen oder überlassen, | | 3. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen, |
| | | 4. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen, |
| | | 5. sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkommen, |
| 3. den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder | | 6. sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder |
| 4. den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern, | | 7. sie den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern, |
| | | |
| es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die | | es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die |
| Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Einhaltung | | Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Einhaltung |
| der Mitwirkungspflichten oder die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen | | der Mitwirkungspflichten oder die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen |
| Gründen nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald | | Gründen nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald |
| sie die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht oder den Termin zur förmlichen | | sie die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht oder den Termin zur förmlichen |
| Antragstellung wahrgenommen haben. | | Antragstellung wahrgenommen haben. |
| | | |
t | | t | (6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18. |
| | | Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das gemäß § 7 Absatz 1 |
| | | und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist, |
| | | |
| | | 1. entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder |
| | | 2. entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverzüglich mitteilen |
| | | |
| | | und deshalb zu Unrecht Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, haben nur |
| | | Anspruch auf Leistungen entsprechend Absatz 1. |
| | | |
| | | (7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag |
| | | durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § |
| | | 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als |
| | | unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 |
| | | Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur |
| | | Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht |
| | | unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende |
| | | Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat. |
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