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n | 1 | (1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und | n | ||
2 | Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um | ||||
3 | Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen | ||||
4 | handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um | ||||
5 | Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten Leistungen nach diesem | ||||
6 | Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten | ||||
7 | ist. | ||||
8 | |||||
9 | (2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein | 1 | (1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein | ||
10 | Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den | 2 | Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den | ||
11 | Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 | 3 | Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 | ||
12 | und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu | 4 | und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu | ||
13 | vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise | 5 | vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise | ||
14 | oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres | 6 | oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres | ||
15 | Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und | 7 | Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und | ||
16 | Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände | 8 | Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände | ||
17 | vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz | 9 | vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz | ||
18 | 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden. | 10 | 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden. | ||
19 | 11 | ||||
n | 20 | (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 | n | 12 | (2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und |
21 | Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen | 13 | Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um | ||
22 | aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Für sie endet | 14 | Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen | ||
23 | der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 mit dem auf die | 15 | handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um | ||
24 | Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer | 16 | Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen | ||
25 | Abschiebungsanordnung folgenden Tag. Für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz | 17 | entsprechend Absatz 1. | ||
26 | 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in Satz 1 genannten | ||||
27 | Personen handelt, gilt Absatz 1 entsprechend. | ||||
28 | 18 | ||||
n | n | 19 | (3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von | ||
20 | ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht | ||||
21 | vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer | ||||
22 | Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung | ||||
23 | folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach § 1 Absatz | ||||
24 | 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen | ||||
25 | Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von | ||||
26 | ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht | ||||
27 | vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend. | ||||
28 | |||||
29 | (4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, für die in | 29 | (4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in | ||
30 | Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 | 30 | Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 | ||
31 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der | 31 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der | ||
32 | Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung | 32 | Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung | ||
33 | eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem | 33 | eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem | ||
34 | Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist | 34 | Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist | ||
35 | (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische | 35 | (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische | ||
36 | Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender | 36 | Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender | ||
37 | Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, | 37 | Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, | ||
n | 38 | erhalten ebenfalls nur Leistungen nach Absatz 2. Satz 1 gilt entsprechend für | n | 38 | erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt |
39 | Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, denen bereits von | 39 | entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, | ||
40 | einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem am | 40 | denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von | ||
41 | Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1 | 41 | einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1 | ||
42 | internationaler Schutz oder aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt | ||||
43 | worden ist, wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen | ||||
44 | gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. | ||||
45 | 42 | ||||
n | 46 | (5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 7 erhalten nur | n | 43 | 1. internationaler Schutz oder |
47 | Leistungen entsprechend Absatz 2 Satz 2 bis 4, wenn sie | 44 | 2. aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist, | ||
48 | 45 | ||||
n | n | 46 | wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte | ||
47 | Aufenthaltsrecht fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte | ||||
48 | nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend. | ||||
49 | |||||
50 | (5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur | ||||
51 | Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn | ||||
52 | |||||
53 | 1. sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen, | ||||
49 | 1. ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen, | 54 | 2. sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen, | ||
50 | 2. ihre Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes verletzen, indem sie erforderliche Unterlagen zu ihrer Identitätsklärung, die in ihrem Besitz sind, nicht vorlegen, aushändigen oder überlassen, | 55 | 3. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen, | ||
56 | 4. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen, | ||||
57 | 5. sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkommen, | ||||
51 | 3. den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder | 58 | 6. sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder | ||
52 | 4. den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern, | 59 | 7. sie den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern, | ||
53 | 60 | ||||
54 | es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die | 61 | es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die | ||
55 | Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Einhaltung | 62 | Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Einhaltung | ||
56 | der Mitwirkungspflichten oder die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen | 63 | der Mitwirkungspflichten oder die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen | ||
57 | Gründen nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald | 64 | Gründen nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald | ||
58 | sie die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht oder den Termin zur förmlichen | 65 | sie die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht oder den Termin zur förmlichen | ||
59 | Antragstellung wahrgenommen haben. | 66 | Antragstellung wahrgenommen haben. | ||
60 | 67 | ||||
t | t | 68 | (6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18. | ||
69 | Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das gemäß § 7 Absatz 1 | ||||
70 | und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist, | ||||
71 | |||||
72 | 1. entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder | ||||
73 | 2. entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverzüglich mitteilen | ||||
74 | |||||
75 | und deshalb zu Unrecht Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, haben nur | ||||
76 | Anspruch auf Leistungen entsprechend Absatz 1. | ||||
77 | |||||
78 | (7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag | ||||
79 | durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § | ||||
80 | 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als | ||||
81 | unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 | ||||
82 | Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur | ||||
83 | Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht | ||||
84 | unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende | ||||
85 | Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat. | ||||
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