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f | 1 | (1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich | f | 1 | (1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich |
2 | tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die | 2 | tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die | ||
3 | 3 | ||||
4 | 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, | 4 | 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, | ||
n | n | 5 | 2. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen, | ||
5 | 2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist, | 6 | 3. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist, | ||
6 | 3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen | 7 | 4. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen | ||
7 | 1. wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes, | 8 | 1. wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes, | ||
8 | 2. nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder | 9 | 2. nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder | ||
9 | 3. nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt, | 10 | 3. nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt, | ||
n | 10 | 4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, | n | 11 | 5. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, |
11 | 5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, | 12 | 6. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, | ||
12 | 6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder | 13 | 7. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder | ||
13 | 7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen. | 14 | 8. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen. | ||
14 | 15 | ||||
15 | (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen | 16 | (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen | ||
16 | ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete | 17 | ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete | ||
17 | Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten | 18 | Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten | ||
18 | erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt. | 19 | erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt. | ||
19 | 20 | ||||
20 | (3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des | 21 | (3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des | ||
n | 21 | Monats, in dem | n | 22 | Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, |
23 | die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes | ||||
24 | besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet | ||||
25 | die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines | ||||
26 | Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des | ||||
27 | Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist. | ||||
22 | 28 | ||||
n | 23 | 1. die Leistungsvoraussetzung entfällt oder | n | 29 | (4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem |
24 | 2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. | 30 | anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am | ||
31 | Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 | ||||
32 | internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf | ||||
33 | Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. | ||||
34 | Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, | ||||
35 | längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von | ||||
36 | zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur | ||||
37 | Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt | ||||
38 | mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die | ||||
39 | Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu | ||||
40 | unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a | ||||
41 | Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als | ||||
42 | Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände | ||||
43 | erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer | ||||
44 | besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind | ||||
45 | Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit | ||||
46 | dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer | ||||
47 | besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage | ||||
48 | geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die | ||||
49 | angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit | ||||
50 | die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 | ||||
51 | genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken | ||||
52 | können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen. | ||||
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t | 26 | Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des | t | ||
27 | Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer | ||||
28 | Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn | ||||
29 | die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis | ||||
30 | nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist. | ||||
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