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Asylbewerberleistungsstatistik | Asylbewerberleistungsstatistik | ||||
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t | 1 | Asylbewerberleistungsstatistik | t | 1 | Asylbewerberleistungsstatistik |
Asylbewerberleistungsstatistik | Asylbewerberleistungsstatistik | ||||
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f | 1 | (1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner | f | 1 | (1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner |
2 | Fortentwicklung werden Erhebungen über | 2 | Fortentwicklung werden Erhebungen über | ||
3 | 1. die Empfänger | 3 | 1. die Empfänger | ||
4 | 1. von Leistungen in besonderen Fällen (§ 2), | 4 | 1. von Leistungen in besonderen Fällen (§ 2), | ||
5 | 2. von Grundleistungen (§ 3), | 5 | 2. von Grundleistungen (§ 3), | ||
6 | 3. von anderen Leistungen (§§ 4, 5 und 6), | 6 | 3. von anderen Leistungen (§§ 4, 5 und 6), | ||
7 | 2. die Ausgaben und Einnahmen nach diesem Gesetz | 7 | 2. die Ausgaben und Einnahmen nach diesem Gesetz | ||
8 | als Bundesstatistik durchgeführt. | 8 | als Bundesstatistik durchgeführt. | ||
9 | (2) Erhebungsmerkmale sind | 9 | (2) Erhebungsmerkmale sind | ||
10 | 1. bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b | 10 | 1. bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b | ||
11 | 1. für jeden Leistungsempfänger:Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; | 11 | 1. für jeden Leistungsempfänger:Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; | ||
12 | Staatsangehörigkeit; aufenthaltsrechtlicher Status; Beginn der | 12 | Staatsangehörigkeit; aufenthaltsrechtlicher Status; Beginn der | ||
13 | Leistungsgewährung nach Monat und Jahr; | 13 | Leistungsgewährung nach Monat und Jahr; | ||
14 | 2. für Leistungsempfänger nach § 2 zusätzlich:Art und Form der Leistungen im | 14 | 2. für Leistungsempfänger nach § 2 zusätzlich:Art und Form der Leistungen im | ||
15 | Laufe und am Ende eines Berichtsjahres sowie die Regelbedarfsstufe; | 15 | Laufe und am Ende eines Berichtsjahres sowie die Regelbedarfsstufe; | ||
16 | 3. für Leistungsempfänger nach § 3 zusätzlich:Form der Grundleistung im | 16 | 3. für Leistungsempfänger nach § 3 zusätzlich:Form der Grundleistung im | ||
17 | Laufe und am Ende eines Berichtsjahres sowie Leistungsempfänger differenziert | 17 | Laufe und am Ende eines Berichtsjahres sowie Leistungsempfänger differenziert | ||
18 | nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 bis 6; | 18 | nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 bis 6; | ||
19 | 4. für Haushalte:Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers; Art der | 19 | 4. für Haushalte:Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers; Art der | ||
20 | Unterbringung; Art und Höhe des eingesetzten Einkommens und Vermögens; | 20 | Unterbringung; Art und Höhe des eingesetzten Einkommens und Vermögens; | ||
21 | 5. für Empfänger von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 2 und 3 | 21 | 5. für Empfänger von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 2 und 3 | ||
22 | Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 34 bis 34b des Zwölften Buches | 22 | Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 34 bis 34b des Zwölften Buches | ||
23 | Sozialgesetzbuch die Höhe dieser Leistungen unterteilt nach | 23 | Sozialgesetzbuch die Höhe dieser Leistungen unterteilt nach | ||
24 | 1. Schulausflügen von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern, die eine | 24 | 1. Schulausflügen von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern, die eine | ||
25 | Kindertageseinrichtung besuchen, | 25 | Kindertageseinrichtung besuchen, | ||
26 | 2. mehrtägigen Klassenfahrten von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern, | 26 | 2. mehrtägigen Klassenfahrten von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern, | ||
27 | die eine Kindertageseinrichtung besuchen, | 27 | die eine Kindertageseinrichtung besuchen, | ||
28 | 3. Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, | 28 | 3. Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, | ||
29 | 4. Schülerbeförderung, | 29 | 4. Schülerbeförderung, | ||
30 | 5. Lernförderung, | 30 | 5. Lernförderung, | ||
31 | 6. Mehraufwendungen für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen | 31 | 6. Mehraufwendungen für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen | ||
32 | Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern in schulischer Verantwortung | 32 | Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern in schulischer Verantwortung | ||
33 | sowie von Kindern in einer Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege, | 33 | sowie von Kindern in einer Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege, | ||
34 | 7. Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; | 34 | 7. Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; | ||
35 | 6. (aufgehoben) | 35 | 6. (aufgehoben) | ||
36 | 7. bei Erhebungen zum Jahresende zusätzlich zu den unter den Buchstaben a | 36 | 7. bei Erhebungen zum Jahresende zusätzlich zu den unter den Buchstaben a | ||
37 | bis d genannten Merkmalen:Art und Form anderer Leistungen nach diesem Gesetz im | 37 | bis d genannten Merkmalen:Art und Form anderer Leistungen nach diesem Gesetz im | ||
38 | Laufe und am Ende des Berichtsjahres; Beteiligung am Erwerbsleben; | 38 | Laufe und am Ende des Berichtsjahres; Beteiligung am Erwerbsleben; | ||
39 | 2. bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c für jeden | 39 | 2. bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c für jeden | ||
40 | Leistungsempfänger:Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; | 40 | Leistungsempfänger:Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; | ||
41 | aufenthaltsrechtlicher Status; Art und Form der Leistung im Laufe und am Ende | 41 | aufenthaltsrechtlicher Status; Art und Form der Leistung im Laufe und am Ende | ||
42 | des Berichtsjahres; Typ des Leistungsempfängers nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 bis | 42 | des Berichtsjahres; Typ des Leistungsempfängers nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 bis | ||
43 | 6; Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers; Art der Unterbringung; | 43 | 6; Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers; Art der Unterbringung; | ||
44 | 3. (weggefallen) | 44 | 3. (weggefallen) | ||
45 | 4. bei der Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2:Art des Trägers; Ausgaben nach Art und | 45 | 4. bei der Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2:Art des Trägers; Ausgaben nach Art und | ||
46 | Form der Leistungen sowie Unterbringungsform; Einnahmen nach Einnahmearten und | 46 | Form der Leistungen sowie Unterbringungsform; Einnahmen nach Einnahmearten und | ||
47 | Unterbringungsform. | 47 | Unterbringungsform. | ||
48 | (3) Hilfsmerkmale sind | 48 | (3) Hilfsmerkmale sind | ||
49 | 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, | 49 | 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, | ||
50 | 2. für die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 die Kenn-Nummern der | 50 | 2. für die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 die Kenn-Nummern der | ||
51 | Leistungsempfänger, | 51 | Leistungsempfänger, | ||
52 | 3. Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden | 52 | 3. Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden | ||
53 | Person. | 53 | Person. | ||
54 | Die Kenn-Nummern nach Satz 1 Nr. 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der | 54 | Die Kenn-Nummern nach Satz 1 Nr. 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der | ||
55 | Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie | 55 | Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie | ||
56 | enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der | 56 | enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der | ||
57 | Leistungsempfänger und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach | 57 | Leistungsempfänger und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach | ||
58 | Abschluß der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen. | 58 | Abschluß der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen. | ||
59 | (4) Die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis d und g sowie nach | 59 | (4) Die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis d und g sowie nach | ||
60 | Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind jährlich durchzuführen. Die Angaben für die | 60 | Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind jährlich durchzuführen. Die Angaben für die | ||
61 | Erhebung | 61 | Erhebung | ||
62 | 1. nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und g (Bestandserhebung) sind zum 31. | 62 | 1. nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und g (Bestandserhebung) sind zum 31. | ||
63 | Dezember, | 63 | Dezember, | ||
64 | 2. (aufgehoben) | 64 | 2. (aufgehoben) | ||
65 | 3. (aufgehoben) | 65 | 3. (aufgehoben) | ||
66 | 4. nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind für das abgelaufene Kalenderjahr | 66 | 4. nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind für das abgelaufene Kalenderjahr | ||
67 | zu erteilen. | 67 | zu erteilen. | ||
68 | (5) Die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e sind quartalsweise | 68 | (5) Die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e sind quartalsweise | ||
69 | durchzuführen, wobei gleichzeitig Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, | 69 | durchzuführen, wobei gleichzeitig Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, | ||
70 | Wohngemeinde und Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit sowie | 70 | Wohngemeinde und Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit sowie | ||
71 | aufenthaltsrechtlicher Status zu erheben sind. Dabei ist die Angabe zur Höhe | 71 | aufenthaltsrechtlicher Status zu erheben sind. Dabei ist die Angabe zur Höhe | ||
72 | der einzelnen Leistungen für jeden Monat eines Quartals gesondert zu erheben. | 72 | der einzelnen Leistungen für jeden Monat eines Quartals gesondert zu erheben. | ||
73 | (6) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz 3 | 73 | (6) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz 3 | ||
74 | Satz 1 Nr. 3 sowie zum Gemeindeteil nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d und Absatz | 74 | Satz 1 Nr. 3 sowie zum Gemeindeteil nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d und Absatz | ||
75 | 2 Nr. 2 sowie nach Absatz 5 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die für | 75 | 2 Nr. 2 sowie nach Absatz 5 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die für | ||
76 | die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen. | 76 | die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen. | ||
77 | (7) Die Ergebnisse der Asylbewerberleistungsstatistik dürfen auf die einzelne | 77 | (7) Die Ergebnisse der Asylbewerberleistungsstatistik dürfen auf die einzelne | ||
78 | Gemeinde bezogen veröffentlicht werden. | 78 | Gemeinde bezogen veröffentlicht werden. | ||
t | t | 79 | (8) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen | ||
80 | an die obersten Bundes- und Landesbehörden Tabellen mit statistischen | ||||
81 | Ergebnissen übermitteln, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall | ||||
82 | ausweisen. Die übermittelten Tabellen dürfen nur gegenüber den gesetzgebenden | ||||
83 | Körperschaften und nur für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung | ||||
84 | von Einzelfällen verwendet werden. |
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