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Arbeitsgelegenheiten auf der Grundlage des Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen | Arbeitsgelegenheiten auf der Grundlage des Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen | ||||
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t | 1 | Arbeitsgelegenheiten auf der Grundlage des Arbeitsmarktprogramms | t | 1 | Arbeitsgelegenheiten auf der Grundlage des Arbeitsmarktprogramms |
2 | Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen | 2 | Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen |
Arbeitsgelegenheiten auf der Grundlage des Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen | Arbeitsgelegenheiten auf der Grundlage des Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen | ||||
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f | 1 | (1) Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die das 18. | f | 1 | (1) Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die das 18. |
2 | Lebensjahr vollendet haben und nicht der Vollzeitschulpflicht unterliegen, | 2 | Lebensjahr vollendet haben und nicht der Vollzeitschulpflicht unterliegen, | ||
3 | können von den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden zu ihrer Aktivierung in | 3 | können von den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden zu ihrer Aktivierung in | ||
4 | Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, die im Rahmen des von der | 4 | Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, die im Rahmen des von der | ||
5 | Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) durchgeführten Arbeitsmarktprogramms | 5 | Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) durchgeführten Arbeitsmarktprogramms | ||
6 | Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen gegen Mehraufwandsentschädigung | 6 | Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen gegen Mehraufwandsentschädigung | ||
7 | bereitgestellt werden (Flüchtlingsintegrationsmaßnahme). Satz 1 findet keine | 7 | bereitgestellt werden (Flüchtlingsintegrationsmaßnahme). Satz 1 findet keine | ||
8 | Anwendung auf Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, die aus einem | 8 | Anwendung auf Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, die aus einem | ||
9 | sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammen, sowie auf | 9 | sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammen, sowie auf | ||
10 | Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5. | 10 | Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5. | ||
11 | (2) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Satz 1 sind zur Wahrnehmung einer für | 11 | (2) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Satz 1 sind zur Wahrnehmung einer für | ||
12 | sie zumutbaren Flüchtlingsintegrationsmaßnahme, der sie nach Absatz 1 | 12 | sie zumutbaren Flüchtlingsintegrationsmaßnahme, der sie nach Absatz 1 | ||
13 | zugewiesen wurden, verpflichtet; § 11 Absatz 4 des Zwölften Buches | 13 | zugewiesen wurden, verpflichtet; § 11 Absatz 4 des Zwölften Buches | ||
14 | Sozialgesetzbuch gilt für die Beurteilung der Zumutbarkeit entsprechend. Ein | 14 | Sozialgesetzbuch gilt für die Beurteilung der Zumutbarkeit entsprechend. Ein | ||
15 | sonstiger wichtiger Grund im Sinne von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des | 15 | sonstiger wichtiger Grund im Sinne von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des | ||
16 | Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn | 16 | Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn | ||
17 | die leistungsberechtigte Person eine Beschäftigung auf dem allgemeinen | 17 | die leistungsberechtigte Person eine Beschäftigung auf dem allgemeinen | ||
18 | Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder aufgenommen | 18 | Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder aufgenommen | ||
19 | hat. | 19 | hat. | ||
20 | (3) Leistungsberechtigte, die sich entgegen ihrer Verpflichtung nach Absatz 2 | 20 | (3) Leistungsberechtigte, die sich entgegen ihrer Verpflichtung nach Absatz 2 | ||
21 | trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen weigern, eine für sie | 21 | trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen weigern, eine für sie | ||
22 | zumutbare Flüchtlingsintegrationsmaßnahme aufzunehmen oder fortzuführen oder | 22 | zumutbare Flüchtlingsintegrationsmaßnahme aufzunehmen oder fortzuführen oder | ||
23 | die die Anbahnung einer für sie zumutbaren Flüchtlingsintegrationsmaßnahme | 23 | die die Anbahnung einer für sie zumutbaren Flüchtlingsintegrationsmaßnahme | ||
24 | durch ihr Verhalten verhindern, haben nur Anspruch auf Leistungen entsprechend | 24 | durch ihr Verhalten verhindern, haben nur Anspruch auf Leistungen entsprechend | ||
25 | § 1a Absatz 1. Satz 1 gilt nicht, wenn der Leistungsberechtigte einen | 25 | § 1a Absatz 1. Satz 1 gilt nicht, wenn der Leistungsberechtigte einen | ||
26 | wichtigen Grund für sein Verhalten darlegt und nachweist. | 26 | wichtigen Grund für sein Verhalten darlegt und nachweist. | ||
27 | (4) Die Auswahl geeigneter Teilnehmerinnen und Teilnehmer soll vor einer | 27 | (4) Die Auswahl geeigneter Teilnehmerinnen und Teilnehmer soll vor einer | ||
28 | Entscheidung über die Zuweisung nach Absatz 1 Satz 1 mit den Trägern der | 28 | Entscheidung über die Zuweisung nach Absatz 1 Satz 1 mit den Trägern der | ||
29 | Flüchtlingsintegrationsmaßnahme (Maßnahmeträgern) abgestimmt werden. Hierzu | 29 | Flüchtlingsintegrationsmaßnahme (Maßnahmeträgern) abgestimmt werden. Hierzu | ||
30 | übermitteln die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden den Maßnahmeträgern | 30 | übermitteln die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden den Maßnahmeträgern | ||
31 | auf deren Ersuchen hin die erforderlichen Daten über Leistungsberechtigte, die | 31 | auf deren Ersuchen hin die erforderlichen Daten über Leistungsberechtigte, die | ||
32 | für die Teilnahme an einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme in Betracht kommen. | 32 | für die Teilnahme an einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme in Betracht kommen. | ||
33 | (5) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden dürfen die für die Erfüllung | 33 | (5) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden dürfen die für die Erfüllung | ||
34 | ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlichen personenbezogenen | 34 | ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlichen personenbezogenen | ||
n | 35 | Daten von Leistungsberechtigten erheben, einschließlich Angaben | n | 35 | Daten von Leistungsberechtigten verarbeiten, einschließlich Angaben |
36 | 1. zum Bildungsstand, zur beruflichen Qualifikation und zum Vorliegen einer | 36 | 1. zum Bildungsstand, zur beruflichen Qualifikation und zum Vorliegen einer | ||
37 | Beschäftigung, | 37 | Beschäftigung, | ||
38 | 2. zu Sprachkenntnissen und | 38 | 2. zu Sprachkenntnissen und | ||
39 | 3. zur Durchführung eines Integrationskurses nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes | 39 | 3. zur Durchführung eines Integrationskurses nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes | ||
40 | oder einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des | 40 | oder einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des | ||
41 | Aufenthaltsgesetzes. | 41 | Aufenthaltsgesetzes. | ||
42 | Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden dürfen den Maßnahmeträgern die in | 42 | Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden dürfen den Maßnahmeträgern die in | ||
43 | Satz 1 genannten Daten übermitteln, soweit dies für die Erfüllung ihrer | 43 | Satz 1 genannten Daten übermitteln, soweit dies für die Erfüllung ihrer | ||
44 | Aufgaben nach den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlich ist. | 44 | Aufgaben nach den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlich ist. | ||
t | t | 45 | (6) Die Maßnahmeträger dürfen die ihnen nach Absatz 5 Satz 2 übermittelten | ||
46 | Daten zu den Zwecken verarbeiten, zu denen sie ihnen übermittelt wurden. | ||||
45 | (6) Maßnahmeträger dürfen den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden die in | 47 | Maßnahmeträger dürfen den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden die in | ||
46 | Absatz 5 Satz 1 genannten Daten übermitteln, soweit dies für die Auswahl der | 48 | Absatz 5 Satz 1 genannten Daten übermitteln, soweit dies für die Auswahl der | ||
47 | Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Erteilung einer Zuweisung in die Maßnahme, | 49 | Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Erteilung einer Zuweisung in die Maßnahme, | ||
48 | die Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme oder die Bescheinigung der | 50 | die Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme oder die Bescheinigung der | ||
49 | erfolgreichen Teilnahme erforderlich ist. Maßnahmeträger haben den nach diesem | 51 | erfolgreichen Teilnahme erforderlich ist. Maßnahmeträger haben den nach diesem | ||
50 | Gesetz zuständigen Behörden unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, | 52 | Gesetz zuständigen Behörden unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, | ||
51 | die Anlass für eine Leistungsabsenkung nach Absatz 3 geben könnten und die | 53 | die Anlass für eine Leistungsabsenkung nach Absatz 3 geben könnten und die | ||
52 | deshalb für die Leistungen nach diesem Gesetz erheblich sind. | 54 | deshalb für die Leistungen nach diesem Gesetz erheblich sind. |
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