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Grundleistungen | Grundleistungen | ||||
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f | 1 | (1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des | f | 1 | (1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des |
2 | Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und | 2 | Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und | ||
3 | Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich | 3 | Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich | ||
4 | werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des | 4 | werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des | ||
5 | täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). | 5 | täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). | ||
6 | (2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 | 6 | (2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 | ||
7 | Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen | 7 | Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen | ||
8 | gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von | 8 | gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von | ||
9 | Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt | 9 | Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt | ||
10 | werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung | 10 | werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung | ||
11 | gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch | 11 | gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch | ||
12 | Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand | 12 | Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand | ||
13 | möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf | 13 | möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf | ||
14 | nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in | 14 | nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in | ||
15 | Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder | 15 | Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder | ||
16 | von Geldleistungen gewährt werden. | 16 | von Geldleistungen gewährt werden. | ||
17 | (3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne | 17 | (3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne | ||
18 | des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig | 18 | des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig | ||
19 | Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle | 19 | Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle | ||
20 | der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur | 20 | der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur | ||
21 | Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, | 21 | Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, | ||
22 | von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für | 22 | von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für | ||
23 | Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und | 23 | Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und | ||
24 | Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- | 24 | Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- | ||
25 | oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. | 25 | oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. | ||
26 | Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch | 26 | Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch | ||
27 | Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 | 27 | Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 | ||
28 | des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich | 28 | des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich | ||
29 | auch durch Sachleistungen gedeckt werden. | 29 | auch durch Sachleistungen gedeckt werden. | ||
30 | (4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der | 30 | (4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der | ||
31 | Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den | 31 | Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den | ||
32 | Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des | 32 | Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des | ||
33 | Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. | 33 | Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. | ||
t | t | 34 | (4a) Die Regelungen des § 142 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | ||
35 | sowie eine nach dessen Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung gelten | ||||
36 | entsprechend. | ||||
34 | (5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem | 37 | (5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem | ||
35 | Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des | 38 | Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des | ||
36 | Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für | 39 | Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für | ||
37 | einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der | 40 | einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der | ||
38 | Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat | 41 | Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat | ||
39 | im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht | 42 | im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht | ||
40 | abgewichen werden. | 43 | abgewichen werden. |
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