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f | 1 | (1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner | f | 1 | (1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner |
2 | Fortentwicklung werden Erhebungen über | 2 | Fortentwicklung werden Erhebungen über | ||
3 | 3 | ||||
4 | 1. die Empfänger | 4 | 1. die Empfänger | ||
5 | 1. von Leistungen in besonderen Fällen (§ 2), | 5 | 1. von Leistungen in besonderen Fällen (§ 2), | ||
6 | 2. von Grundleistungen (§ 3), | 6 | 2. von Grundleistungen (§ 3), | ||
n | 7 | 3. von ausschließlich anderen Leistungen (§§ 4 bis 6), | n | 7 | 3. von anderen Leistungen (§§ 4, 5 und 6), |
8 | 2. die Ausgaben und Einnahmen nach diesem Gesetz | 8 | 2. die Ausgaben und Einnahmen nach diesem Gesetz | ||
9 | 9 | ||||
10 | als Bundesstatistik durchgeführt. | 10 | als Bundesstatistik durchgeführt. | ||
11 | 11 | ||||
12 | (2) Erhebungsmerkmale sind | 12 | (2) Erhebungsmerkmale sind | ||
13 | 13 | ||||
14 | 1. bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b | 14 | 1. bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b | ||
n | 15 | 1. für jeden Leistungsempfänger:Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; aufenthaltsrechtlicher Status; | n | 15 | 1. für jeden Leistungsempfänger:Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; aufenthaltsrechtlicher Status; Beginn der Leistungsgewährung nach Monat und Jahr; |
16 | 2. für Leistungsempfänger nach § 2 zusätzlich:Art und Form der Leistungen sowie die Regelbedarfsstufe; | 16 | 2. für Leistungsempfänger nach § 2 zusätzlich:Art und Form der Leistungen im Laufe und am Ende eines Berichtsjahres sowie die Regelbedarfsstufe; | ||
17 | 3. für Leistungsempfänger nach § 3 zusätzlich:Form der Grundleistung sowie Leistungsempfänger differenziert nach § 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 1 bis 6; | 17 | 3. für Leistungsempfänger nach § 3 zusätzlich:Form der Grundleistung im Laufe und am Ende eines Berichtsjahres sowie Leistungsempfänger differenziert nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 bis 6; | ||
18 | 4. für Haushalte und für einzelne Leistungsempfänger:Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers; Art der Unterbringung; Beginn der Leistungsgewährung nach Monat und Jahr; Art und Höhe des eingesetzten Einkommens und Vermögens; | 18 | 4. für Haushalte:Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers; Art der Unterbringung; Art und Höhe des eingesetzten Einkommens und Vermögens; | ||
19 | 5. für Empfänger von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 2 und 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 34 bis 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Höhe dieser Leistungen unterteilt nach | 19 | 5. für Empfänger von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 2 und 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 34 bis 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Höhe dieser Leistungen unterteilt nach | ||
20 | 1. Schulausflügen von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, | 20 | 1. Schulausflügen von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, | ||
21 | 2. mehrtägigen Klassenfahrten von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, | 21 | 2. mehrtägigen Klassenfahrten von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, | ||
22 | 3. Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, | 22 | 3. Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, | ||
23 | 4. Schülerbeförderung, | 23 | 4. Schülerbeförderung, | ||
24 | 5. Lernförderung, | 24 | 5. Lernförderung, | ||
25 | 6. Mehraufwendungen für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern in schulischer Verantwortung sowie von Kindern in einer Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege, | 25 | 6. Mehraufwendungen für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern in schulischer Verantwortung sowie von Kindern in einer Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege, | ||
26 | 7. Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; | 26 | 7. Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; | ||
27 | 6. (aufgehoben) | 27 | 6. (aufgehoben) | ||
28 | 7. bei Erhebungen zum Jahresende zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis d genannten Merkmalen:Art und Form anderer Leistungen nach diesem Gesetz im Laufe und am Ende des Berichtsjahres; Beteiligung am Erwerbsleben; | 28 | 7. bei Erhebungen zum Jahresende zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis d genannten Merkmalen:Art und Form anderer Leistungen nach diesem Gesetz im Laufe und am Ende des Berichtsjahres; Beteiligung am Erwerbsleben; | ||
n | 29 | 2. bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c für jeden Leistungsempfänger:Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; aufenthaltsrechtlicher Status; Art und Form der Leistung im Laufe und am Ende des Berichtsjahres; Typ des Leistungsempfängers nach § 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 1 bis 6; Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers; Art der Unterbringung; | n | 29 | 2. bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c für jeden Leistungsempfänger:Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; aufenthaltsrechtlicher Status; Art und Form der Leistung im Laufe und am Ende des Berichtsjahres; Typ des Leistungsempfängers nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 bis 6; Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers; Art der Unterbringung; |
30 | 3. (weggefallen) | 30 | 3. (weggefallen) | ||
31 | 4. bei der Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2:Art des Trägers; Ausgaben nach Art und Form der Leistungen sowie Unterbringungsform; Einnahmen nach Einnahmearten und Unterbringungsform. | 31 | 4. bei der Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2:Art des Trägers; Ausgaben nach Art und Form der Leistungen sowie Unterbringungsform; Einnahmen nach Einnahmearten und Unterbringungsform. | ||
32 | 32 | ||||
33 | (3) Hilfsmerkmale sind | 33 | (3) Hilfsmerkmale sind | ||
34 | 34 | ||||
35 | 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, | 35 | 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, | ||
t | 36 | 2. für die Erhebungen nach Absatz 2 Nr. 1 die Kenn-Nummern der Leistungsempfänger, | t | 36 | 2. für die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 die Kenn-Nummern der Leistungsempfänger, |
37 | 3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. | 37 | 3. Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. | ||
38 | 38 | ||||
39 | Die Kenn-Nummern nach Satz 1 Nr. 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der | 39 | Die Kenn-Nummern nach Satz 1 Nr. 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der | ||
40 | Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie | 40 | Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie | ||
41 | enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der | 41 | enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der | ||
42 | Leistungsempfänger und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach | 42 | Leistungsempfänger und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach | ||
43 | Abschluß der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen. | 43 | Abschluß der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen. | ||
44 | 44 | ||||
45 | (4) Die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis d und g sowie nach | 45 | (4) Die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis d und g sowie nach | ||
46 | Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind jährlich durchzuführen. Die Angaben für die | 46 | Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind jährlich durchzuführen. Die Angaben für die | ||
47 | Erhebung | 47 | Erhebung | ||
48 | 48 | ||||
49 | 1. nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und g (Bestandserhebung) sind zum 31. Dezember, | 49 | 1. nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und g (Bestandserhebung) sind zum 31. Dezember, | ||
50 | 2. (aufgehoben) | 50 | 2. (aufgehoben) | ||
51 | 3. (aufgehoben) | 51 | 3. (aufgehoben) | ||
52 | 4. nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind für das abgelaufene Kalenderjahr | 52 | 4. nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind für das abgelaufene Kalenderjahr | ||
53 | 53 | ||||
54 | zu erteilen. | 54 | zu erteilen. | ||
55 | 55 | ||||
56 | (5) Die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e sind quartalsweise | 56 | (5) Die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e sind quartalsweise | ||
57 | durchzuführen, wobei gleichzeitig Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, | 57 | durchzuführen, wobei gleichzeitig Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, | ||
58 | Wohngemeinde und Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit sowie | 58 | Wohngemeinde und Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit sowie | ||
59 | aufenthaltsrechtlicher Status zu erheben sind. Dabei ist die Angabe zur Höhe | 59 | aufenthaltsrechtlicher Status zu erheben sind. Dabei ist die Angabe zur Höhe | ||
60 | der einzelnen Leistungen für jeden Monat eines Quartals gesondert zu erheben. | 60 | der einzelnen Leistungen für jeden Monat eines Quartals gesondert zu erheben. | ||
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62 | (6) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz 3 | 62 | (6) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz 3 | ||
63 | Satz 1 Nr. 3 sowie zum Gemeindeteil nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d und Absatz | 63 | Satz 1 Nr. 3 sowie zum Gemeindeteil nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d und Absatz | ||
64 | 2 Nr. 2 sowie nach Absatz 5 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die für | 64 | 2 Nr. 2 sowie nach Absatz 5 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die für | ||
65 | die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen. | 65 | die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen. | ||
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67 | (7) Die Ergebnisse der Asylbewerberleistungsstatistik dürfen auf die einzelne | 67 | (7) Die Ergebnisse der Asylbewerberleistungsstatistik dürfen auf die einzelne | ||
68 | Gemeinde bezogen veröffentlicht werden. | 68 | Gemeinde bezogen veröffentlicht werden. | ||
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