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f | 1 | (1) Im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen | f | 1 | (1) Im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen |
2 | bestehender Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme, die | 2 | bestehender Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme, die | ||
3 | Leistungsberechtigten gewährt werden können, hinzuweisen; in geeigneten Fällen | 3 | Leistungsberechtigten gewährt werden können, hinzuweisen; in geeigneten Fällen | ||
4 | ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken. | 4 | ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken. | ||
5 | 5 | ||||
6 | (2) Leistungsberechtigten darf in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, | 6 | (2) Leistungsberechtigten darf in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, | ||
7 | in denen sie sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen | 7 | in denen sie sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen | ||
8 | Beschränkung zuwider aufhalten, von der für den tatsächlichen Aufenthaltsort | 8 | Beschränkung zuwider aufhalten, von der für den tatsächlichen Aufenthaltsort | ||
9 | zuständigen Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des | 9 | zuständigen Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des | ||
10 | unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu ihrem rechtmäßigen Aufenthaltsort | 10 | unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu ihrem rechtmäßigen Aufenthaltsort | ||
n | 11 | gewährt werden. Die Leistungen können als Sach- oder Geldleistung erbracht | n | 11 | gewährt werden. Leistungsberechtigten darf in den Teilen der Bundesrepublik |
12 | werden. | 12 | Deutschland, in denen sie entgegen einer Wohnsitzauflage ihren gewöhnlichen | ||
13 | Aufenthalt nehmen, von der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen | ||||
14 | Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren | ||||
15 | Bedarfs für die Reise zu dem Ort gewährt werden, an dem sie entsprechend der | ||||
16 | Wohnsitzauflage ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen haben. Die Leistungen | ||||
17 | nach den Sätzen 1 und 2 können als Sach- oder Geldleistung erbracht werden. | ||||
13 | 18 | ||||
t | 14 | (2a) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 erhalten bis zur | t | 19 | (2a) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1a erhalten bis zur |
15 | Ausstellung eines Ankunftsnachweises nach § 63a des Asylgesetzes anstelle der | 20 | Ausstellung eines Ankunftsnachweises nach § 63a des Asylgesetzes nur | ||
16 | Leistungen nach den §§ 3 und 6 Leistungen entsprechend § 1a Absatz 2 Satz 2 | 21 | Leistungen entsprechend § 1a Absatz 1. An die Stelle der Leistungen nach Satz | ||
17 | bis 4. An die Stelle der Leistungen nach Satz 1 treten die Leistungen nach den | 22 | 1 treten die Leistungen nach den §§ 3 bis 6, auch wenn dem | ||
18 | §§ 3 bis 6, auch wenn dem Leistungsberechtigten ein Ankunftsnachweis nach § | 23 | Leistungsberechtigten ein Ankunftsnachweis nach § 63a Absatz 1 Satz 1 des | ||
19 | 63a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes noch nicht ausgestellt wurde, sofern | 24 | Asylgesetzes noch nicht ausgestellt wurde, sofern | ||
20 | 25 | ||||
21 | 1. die in § 63a des Asylgesetzes vorausgesetzte erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt ist, | 26 | 1. die in § 63a des Asylgesetzes vorausgesetzte erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt ist, | ||
22 | 2. der Leistungsberechtigte von der Aufnahmeeinrichtung, auf die er verteilt worden ist, aufgenommen worden ist, und | 27 | 2. der Leistungsberechtigte von der Aufnahmeeinrichtung, auf die er verteilt worden ist, aufgenommen worden ist, und | ||
23 | 3. der Leistungsberechtigte die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises nicht zu vertreten hat. | 28 | 3. der Leistungsberechtigte die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises nicht zu vertreten hat. | ||
24 | 29 | ||||
25 | Der Leistungsberechtigte hat die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises | 30 | Der Leistungsberechtigte hat die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises | ||
26 | insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn in der für die Ausstellung seines | 31 | insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn in der für die Ausstellung seines | ||
27 | Ankunftsnachweises zuständigen Stelle die technischen Voraussetzungen für die | 32 | Ankunftsnachweises zuständigen Stelle die technischen Voraussetzungen für die | ||
28 | Ausstellung von Ankunftsnachweisen noch nicht vorliegen. Der | 33 | Ausstellung von Ankunftsnachweisen noch nicht vorliegen. Der | ||
29 | Leistungsberechtigte hat die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises zu | 34 | Leistungsberechtigte hat die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises zu | ||
30 | vertreten, wenn er seine Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 Nummer 1, 3, | 35 | vertreten, wenn er seine Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 Nummer 1, 3, | ||
31 | 4, 5 oder 7 des Asylgesetzes verletzt hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch | 36 | 4, 5 oder 7 des Asylgesetzes verletzt hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch | ||
32 | 37 | ||||
33 | 1. für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, die aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a des Asylgesetzes) unerlaubt eingereist sind und als Asylsuchende nach den Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich zu behandeln sind, und | 38 | 1. für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, die aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a des Asylgesetzes) unerlaubt eingereist sind und als Asylsuchende nach den Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich zu behandeln sind, und | ||
34 | 2. für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 7, die einer Wohnverpflichtung nach § 71 Absatz 2 Satz 2 oder § 71a Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes in Verbindung mit den §§ 47 bis 50 des Asylgesetzes unterliegen. | 39 | 2. für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 7, die einer Wohnverpflichtung nach § 71 Absatz 2 Satz 2 oder § 71a Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes in Verbindung mit den §§ 47 bis 50 des Asylgesetzes unterliegen. | ||
35 | 40 | ||||
36 | (3) Die zuständige Behörde überprüft die Personen, die Leistungen nach diesem | 41 | (3) Die zuständige Behörde überprüft die Personen, die Leistungen nach diesem | ||
37 | Gesetz beziehen, auf Übereinstimmung der ihr vorliegenden Daten mit den der | 42 | Gesetz beziehen, auf Übereinstimmung der ihr vorliegenden Daten mit den der | ||
38 | Ausländerbehörde über diese Personen vorliegenden Daten. Sie darf für die | 43 | Ausländerbehörde über diese Personen vorliegenden Daten. Sie darf für die | ||
39 | Überprüfung nach Satz 1 Name, Vorname (Rufname), Geburtsdatum, Geburtsort, | 44 | Überprüfung nach Satz 1 Name, Vorname (Rufname), Geburtsdatum, Geburtsort, | ||
40 | Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Familienstand, Anschrift, Aufenthaltsstatus | 45 | Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Familienstand, Anschrift, Aufenthaltsstatus | ||
41 | und Aufenthaltszeiten dieser Personen sowie die für diese Personen | 46 | und Aufenthaltszeiten dieser Personen sowie die für diese Personen | ||
42 | eingegangenen Verpflichtungen nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes der | 47 | eingegangenen Verpflichtungen nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes der | ||
43 | zuständigen Ausländerbehörde übermitteln. Die Ausländerbehörde führt den | 48 | zuständigen Ausländerbehörde übermitteln. Die Ausländerbehörde führt den | ||
44 | Abgleich mit den nach Satz 2 übermittelten Daten durch und übermittelt der | 49 | Abgleich mit den nach Satz 2 übermittelten Daten durch und übermittelt der | ||
45 | zuständigen Behörde die Ergebnisse des Abgleichs. Die Ausländerbehörde | 50 | zuständigen Behörde die Ergebnisse des Abgleichs. Die Ausländerbehörde | ||
46 | übermittelt der zuständigen Behörde ferner Änderungen der in Satz 2 genannten | 51 | übermittelt der zuständigen Behörde ferner Änderungen der in Satz 2 genannten | ||
47 | Daten. Die Überprüfungen können auch regelmäßig im Wege des automatisierten | 52 | Daten. Die Überprüfungen können auch regelmäßig im Wege des automatisierten | ||
48 | Datenabgleichs durchgeführt werden. | 53 | Datenabgleichs durchgeführt werden. | ||
49 | 54 | ||||
50 | (3a) Soweit nach einem Datenabruf aus dem Ausländerzentralregister Zweifel an | 55 | (3a) Soweit nach einem Datenabruf aus dem Ausländerzentralregister Zweifel an | ||
51 | der Identität einer Person, die Leistungen nach diesem Gesetz als | 56 | der Identität einer Person, die Leistungen nach diesem Gesetz als | ||
52 | Leistungsberechtigter nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragt | 57 | Leistungsberechtigter nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragt | ||
53 | oder bezieht, fortbestehen, erhebt die zuständige Behörde zur weiteren | 58 | oder bezieht, fortbestehen, erhebt die zuständige Behörde zur weiteren | ||
54 | Überprüfung der Identität Fingerabdrücke der Person und nimmt eine Überprüfung | 59 | Überprüfung der Identität Fingerabdrücke der Person und nimmt eine Überprüfung | ||
55 | der Identität mittels der Fingerabdruckdaten durch Abfrage des | 60 | der Identität mittels der Fingerabdruckdaten durch Abfrage des | ||
56 | Ausländerzentralregisters vor. Die Befugnis nach Satz 1 setzt keinen | 61 | Ausländerzentralregisters vor. Die Befugnis nach Satz 1 setzt keinen | ||
57 | vorherigen Datenabgleich mit der Ausländerbehörde nach Absatz 3 voraus. Von | 62 | vorherigen Datenabgleich mit der Ausländerbehörde nach Absatz 3 voraus. Von | ||
58 | den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in den Sätzen 1 und 2 kann durch | 63 | den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in den Sätzen 1 und 2 kann durch | ||
59 | Landesrecht nicht abgewichen werden. | 64 | Landesrecht nicht abgewichen werden. | ||
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61 | (4) Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen | 66 | (4) Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen | ||
62 | einen Verwaltungsakt, mit dem | 67 | einen Verwaltungsakt, mit dem | ||
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64 | 1. eine Leistung nach diesem Gesetz ganz oder teilweise entzogen oder die Leistungsbewilligung aufgehoben wird oder | 69 | 1. eine Leistung nach diesem Gesetz ganz oder teilweise entzogen oder die Leistungsbewilligung aufgehoben wird oder | ||
65 | 2. eine Einschränkung des Leistungsanspruchs nach § 1a oder § 11 Absatz 2a festgestellt wird. | 70 | 2. eine Einschränkung des Leistungsanspruchs nach § 1a oder § 11 Absatz 2a festgestellt wird. | ||
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